Der Oberste Gerichtshof hat am 30.Juni 1992 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Piska als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Walenta, Dr.Rzeszut, Dr.Hager und Dr.Schindler als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Lendl als Schriftführer, in der Strafsache gegen Sabine H***** wegen des Vergehens des Betruges nach dem § 146 StGB über die von der Generalprokuratur gegen die Beschlüsse des Bezirksgerichtes Ravelsbach vom 2.April 1991, GZ U 71/90-5, und vom 17. Juni 1991, GZ U 71/90-14, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach Anhörung des Vertreters der Generalprokuratur, des Generalanwaltes Dr.Kodek, in öffentlicher Verhandlung zu Recht erkannt:
Die Beschlüsse des Bezirksgerichtes Ravelsbach, AZ U 71/90, vom
I./ 2.April 1991 (ON 5, Punkt 6a), womit die Kosten des Strafverfahrens mit 1.500 S bestimmt wurden, und
II./ 17.Juni 1991 (ON 14), womit die bedingte Strafnachsicht widerrufen wurde,
verletzen das Gesetz in den Bestimmungen (zu I./) des § 391 StPO, (zu II./) des § 391 StPO, (zu II./) des § 495 Abs. 3 StPO und des § 53 Abs. 3 StPO.
Diese Beschlüsse werden aufgehoben und es wird dem nunmehr zuständigen Bezirksgericht Hollabrunn aufgetragen, dem Gesetz gemäß zu verfahren.
Gründe:
Mit Urteil des Bezirksgerichtes Ravelsbach vom 18.März 1991, GZ U 71/90-4, wurde die am 3.April 1970 geborene Sabine H***** des Vergehens des Betruges nach § 146 StGB schuldig erkannt, weil sie am 3. April 1990 in Ravelsbach mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, die Gastwirtin Anny S***** durch die Behauptung, sie würde die Zeche am darauffolgenden Tag zahlen, somit durch Täuschung über Tatsachen, zur Ausfolgung von Speisen und Getränken im Werte von 1.800 S, mithin zu einer Handlung verleitete, welche die Genannte an ihrem Vermögen schädigte. Sabine H***** wurde gemäß § 146 StGB zu einer gemäß § 43 Abs. 1 StGB bedingt - unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit - nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von 30 Tagen verurteilt. Gemäß § 50 Abs. 1 StGB wurde ihr die Weisung erteilt, der Geschädigten Anny S***** den Betrag von 1.800 S bis 22.März 1991, zu bezahlen (S 14 und ON 6). Die Verurteilte verzichtete sogleich auf Rechtsmittel gegen Urteil und Beschluß; das Urteil erwuchs nach Verstreichen der dem öffentlichen Ankläger offenstehenden Rechtsmittelfrist mit 22.März 1991 in Rechtskraft.
Nach Eintritt der Rechtskraft bestimmte der Bezirksrichter in der Endverfügung vom 2.April 1991, ON 5 (Punkt 6a), die - damit für einbringlich erklärten - Pauschalkosten mit 1.500 S, obwohl die Verurteilte nach ihren Angaben in der Hauptverhandlung (S 13) "oB", also ohne Beschäftigung war. Diese Gebühr wurde bisher weder bezahlt noch eingebracht.
Da Erhebungen ergaben, daß die Verurteilte der erwähnten Weisung nicht nachgekommen war (ON 7), wurde sie zu Gericht vorgeladen und gab am 13.Mai 1991 an, daß sie derzeit ohne Einkommen sei und von ihren Eltern erhalten werde. Sie habe sich bisher vergeblich um eine Beschäftigung bemüht und sei auch beim Arbeitsamt als arbeitssuchend gemeldet. Sie werde noch am selben Tag zur Geschädigten gehen und sich erkundigen, ob sie die Schuld in Raten abzahlen könne. Es wurde ihr eine förmliche Mahnung erteilt und zur Kenntnis gebracht, daß sie bei weiterem Ausbleiben der Schadensgutmachung mit dem Widerruf der bedingten Strafnachsicht zu rechnen habe (ON 11). Da der Schaden auch in den nächsten Tagen nicht gutgemacht wurde (ON 13), beantragte der Bezirksanwalt am 17.Juni 1991 den Widerruf (S 35). Ohne vorherige Anhörung der Verurteilten entsprach das Bezirksgericht diesem Antrag des öffentlichen Anklägers mit Beschluß vom selben Tag (ON 14) gemäß § 53 Abs. 3 StGB, weil die Verurteilte "aus bösem Willen" die Weisung nicht befolgt habe. Auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der Sabine H***** ging das Erstgericht in seiner Widerrufsentscheidung nicht ein.
In der Zwischenzeit wurde der Schaden gutgemacht (ON 15) und der Akt von dem nun zuständigen Bezirksgericht Hollabrunn dem Oberlandesgericht Wien mit einem Antrag gemäß § 410 StPO vorgelegt.
Der Bezirksrichter des Bezirksgerichtes Ravelsbach verstieß in mehrfacher Hinsicht gegen das Gesetz:
1./ Gemäß § 391 Abs. 1 StPO sind die Kosten des Strafverfahrens vom Ersatzpflichtigen nur insoweit einzutreiben, als dadurch weder der zu einer einfachen Lebensführung notwendige Unterhalt des Ersatzpflichtigen ... noch die Erfüllung der ... Pflicht zur Schadensgutmachtung gefährdet werden. Angesichts der aktenkundigen Beschäftigungslosigkeit der Verurteilten und der angespannten finanziellen Verhältnisse (ON 2) hätte das Gericht daher die Kosten des Strafverfahrens vorläufig nach § 391 Abs. 2 StPO für uneinbringlich erklären müssen.
2./ Vor dem Widerruf der bedingten Strafnachsicht unterblieb die durch § 495 Abs. 3 StPO vorgeschriebene Anhörung der Verurteilten, so daß es an einem wesentlichen Bestandteil des Widerrufsverfahrens mangelt und der Grundsatz des beiderseitigen Gehörs verletzt wurde. Überdies stellt sich die Begründung des Beschlusses, die Verurteilte habe die Weisung "aus bösem Willen" nicht befolgt, lediglich als eine nicht substantiierte Wiedergabe des Gesetzestextes dar. Dieser Behauptung entgegen ist nach der Aktenlage nicht ersichtlich, wie die Verurteilte, der die Weisung von vornherein nur mit der dem Gesetz (§ 51 Abs. 2 StGB) entsprechenden Einschränkung "nach Kräften" zu erteilen gewesen wäre, im Hinblick auf ihre wirtschaftlichen Verhältnisse den Schaden hätte gutmachen sollen.
Diese Gesetzesverletzungen wirken sich zum Nachteil der Verurteilten aus.
Der von der Generalprokuratur gemäß § 33 Abs. 2 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes war daher stattzugeben und gemäß § 292 StPO wie im Spruch zu erkennen.
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