Der Oberste Gerichtshof hat am 26.Mai 1992 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Lachner, Hon.Prof. Dr. Brustbauer, Dr. Massauer und Dr. Markel als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters MMag. Windisch als Schriftführer, in der Strafsache gegen Manfred H***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens nach § 12 Abs. 1, 2 und 3 Z 3 SGG über die Nichtigkeitsbeschwerde, die Berufung und die Beschwerde des Angeklagten Manfred H***** gegen das Urteil und den Widerrufsbeschluß des Kreisgerichtes Leoben als Schöffengericht vom 18.Dezember 1991, GZ 19 Vr 322/91-182, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß
gefaßt:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten H***** die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Manfred H***** (zu I, II und V des Schuldspruchs) des Verbrechens nach § 12 Abs. 1, 2 und 3 Z 3 SGG - teils (II) als Beitragstäter - schuldig erkannt.
Darnach hat er gewerbsmäßig handelnd, dem Suchtgift ergeben, und um sich dadurch die Mittel zu dessen Erwerb zu verschaffen, von Oktober 1990 bis März 1991 gemeinsam mit dem mit gleichem Urteil rechtskräftig abgeurteilten Peter M***** insgesamt 7.600 Gramm Haschisch von holländischen Suchtgifthändlern bzw. -kurieren zum Weiterverkauf übernommen (Fakten I 2, 4, 6 und 7), zu einem von M***** und dem ebenfalls mit gleichem Urteil rechtskräftig abgeurteilten Markus W***** durchgeführten Transport von weiteren 4 kg Haschisch seinen Personenkraftwagen zur Verfügung gestellt (II) und darüber hinaus zusätzlich noch ca. 2,5 kg Cannabisharz an Unbekannte verkauft (V).
Der Angeklagte bekämpft den Schuldspruch mit Nichtigkeitsbeschwerde nach § 281 Abs. 1 Z 3, 4, 5 und 9 lit. a StPO.
Unter den beiden erstgenannten Nichtigkeitsgründen (Z 3, 4) rügt der zur Hauptverhandlung bestellte Verfahrenshelfer, daß ihm die in § 221 Abs. 1 StPO genannte Vorbereitungsfrist nicht zur Verfügung stand. Es besteht jedoch angesichts des klaren Wortlautes dieser Gesetzesstelle kein Anlaß, von der ständigen Rechtsprechung, daß § 221 StPO nur auf den Angeklagten und die diesem zu gewährende Vorbereitungsfrist abstellt, abzugehen (siehe auch Mayerhofer-Rieder3 ENr. 9 ff zu § 221 StPO). Dazu kommt, daß in der Hauptverhandlung dazu kein Antrag des Verteidigers vorlag, weshalb er auch zur Geltendmachung eines Verfahrensmangels (Z 4) nicht legitimiert ist. Es wurden aus diesen Gründen durch den gerügten Vorgang auch nicht Grundsätze eines fairen Verfahrens (Art. 6 MRK) verletzt.
Das Erstgericht folgte - soweit der Angeklagte nicht ohnehin sein im Vorverfahren abgelegtes Geständnis in der Hauptverhandlung aufrecht erhalten hat - ausdrücklich den stets gleichbleibenden, schon in anderen parallel laufenden Strafverfahren sich als richtig bestätigten, Angaben des Mitangeklagten M*****, den das Schöffengericht auch auf Grund des persönlichen Eindrucks für voll glaubwürdig erachtete (US 22 ff). Die demgegenüber teilweise leugnende, wechselhafte Verantwortung des Angeklagten hielten die Tatrichter für widerlegt. Wenn in der Mängelrüge (Z 5), nochmals auf die Verantwortung des Angeklagten in der Hauptverhandlung, die nach seiner Behauptung unwiderlegt geblieben sei, verwiesen wird, unternimmt der Beschwerdeführer nur den Versuch, in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung des Schöffengerichts zu bekämpfen.
Der Beschwerdevorwurf, es sei (zu Faktum II) die Mittäterschaft des Beschwerdeführers nicht ausreichend begründet worden, geht schon deshalb fehl, weil ihm diesbezüglich nur ein Tatbeitrag angelastet wird, dessen er sich bis zuletzt schuldig bekannt hat (S 257 f). Er hat dabei auch eingeräumt, daß er vom Vorhaben seines Freundes M*****, das Fahrzeug für Suchtgiftgeschäfte zu verwenden, wußte.
Wieso aber darin, daß M***** und W***** am 2.März 1991 das ihnen vom Angeklagten überlassene Fahrzeug übernommen haben und mit diesem dann am 8.März 1991 das in den Niederlanden (Ütrecht) übernommene Suchtgift nach Österreich (St. Gilgen) transportierten, ein Widerspruch liegen soll, führt der Beschwerdeführer nicht aus, sodaß schon deshalb darauf eine Erwiderung nicht möglich ist.
Soweit aber der Angeklagte H***** einen Rechtsfehler des Urteils (9 lit. a) darin erblickt, daß (zu II) zwar der Zweck der Fahrt festgestellt sei, nicht aber auch, daß er über das Vorhaben der von ihm unterstützten Täter gewußt habe, übergeht er, daß nach den Urteilskonstatierungen alle Personen (somit auch er), die M***** bei den Suchtgifttransporten unterstützten, über den Zweck und die Abwicklung seiner Suchtgiftgeschäfte in Holland "eingeweiht" waren (US 13). Die Rechtsrüge, die Feststellungen eines vorsätzlich geleisteten Beitrages zu einem Transport einer großen Menge Suchtgift vermißt, ist auf die ausdrückliche Konstatierung zu verweisen, wonach H***** in Kenntnis des Vorhabens der unmittelbaren Täter sein Fahrzeug diesen dennoch dafür zur Verfügung stellte (US 14).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als unbegründet gemäß § 285 d Abs. 1 Z 2 StPO, teils als nicht dem Gesetz entsprechend ausgeführt nach § 285 d Abs. 1 Z 1 StPO iVm § 285 a Z 2 StPO in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Gemäß § 285 i StPO ist das Oberlandesgericht Graz sowohl zur Entscheidung über die Berufung als auch über die gemäß § 494 a Abs. 4 StPO erhobenen Beschwerde zuständig.
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