Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Resch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier und Dr. Ehmayr als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Karl Heinz Kux (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Franz Eckner (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Vukosava M*****, vertreten durch Dr. Franz Drahos, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, 1092 Wien, Roßauer Lände 3, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 22. September 1989, GZ 34 Rs 166/89-19, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 25.Jänner 1989, GZ 3 Cgs 135/88-6, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Entscheidungsgründe:
Die am 21.April 1931 geborene Klägerin, eine jugoslawische Staatsangehörige, hat im Zeitraum vom 23.8.1972 bis 13.12.1979 in Österreich 89 Versicherungsmonate (davon 86 Beitragsmonate) erworben. Sonstige Versicherungszeiten hat sie weder in Jugoslawien noch in Österreich erworben.
Mit Bescheid vom 31.8.1988 lehnte die beklagte Partei den am 10. März 1987 gestellten Antrag der Klägerin auf Zuerkennung der Invaliditätspension ab, weil die für die Erfüllung der Wartezeit zu dem (nach Vollendung des 50., aber auch des 55.Lebensjahres liegenden) Stichtag 1.April 1987 erforderliche Mindestzahl von Versicherungsmonaten nicht vorliege. Die Wartezeit wäre erfüllt, wenn die Klägerin a) im Zeitraum vom 1.4.1967 bis 31.3.1987 - dies ist der Zeitraum der letzten 240 Kalendermonate vor dem Stichtag - mindestens 120 oder b) bis zum Stichtag insgesamt 216 Versicherungsmonate, davon mindestens 180 Beitragsmonate, erworben hätte.
Mit der dagegen erhobenen Klage begehrte die Klägerin erkennbar die Zuerkennung der Invaliditätspension im gesetzlichen Ausmaß mit der Begründung, sie könne schon seit ihrer Rückkehr aus Österreich (1979) eine Berufstätigkeit nicht mehr ausüben.
Die beklagte Partei beantragte die Abweisung der Klage mit derselben Begründung wie im angefochtenen Bescheid.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es stellte den eingangs wiedergegebenen Versicherungsverlauf der Klägerin fest und schloß sich in seiner rechtlichen Beurteilung der Auffassung der beklagten Partei an, daß die nach § 236 Abs 1 Z 1 lit b, Abs 2 Z 1 und Abs 4 ASVG iVm Art IV Abs 4 der 40.ASVG-Novelle für die Erfüllung der Wartezeit erforderliche Mindestanzahl von Versicherungsmonaten nicht vorliege, weshalb diese allgemeine Voraussetzung für den behaupteten Leistungsanspruch fehle.
Das Berufungsgericht gab der hauptsächlich wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobenen Berufung nicht Folge. Die Klägerin wende sich zu Unrecht gegen die Annahme des Stichtages 1.4.1987; der von ihr behauptete, vor der Antragstellung liegende Eintritt des Versicherungsfalles brauche nicht geprüft zu werden, weil er gemäß § 223 Abs 2 ASVG im Falle späterer Antragstellung unerheblich sei. Die weiters behauptete Verfassungswidrigkeit der Stichtagsregelung liege nicht vor. Wenn auch die unterschiedliche Behandlung von Frauen und Männern im Sozialversicherungsrecht gewichtigen Bedenken begegne, so könne lediglich eine behauptete Benachteiligung der Männer gleichheitswidrig sein, nicht aber eine Bevorzugung der Frauen. Hingegen bestünden gegen die Wartezeitregelung keine verfassungsrechtlichen Bedenken, weil ein gewisses Naheverhältnis zwischen Beitrags- und Versicherungsleistung gewährleistet werden müsse.
Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes richtet sich die Revision der Klägerin wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung der Sache mit dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Urteils und Rückverweisung der Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungs- oder an das Erstgericht.
Die beklagte Partei erstattete keine Revisionsbeantwortung.
Die Revision ist nicht berechtigt.
Der Oberste Gerichtshof konnte zunächst über die Revision nicht entscheiden, weil er gegen die Anwendung des § 236 Abs 1 Z 1 lit b, Abs 2 Z 1 ASVG und in weiterer Folge auch des § 234 Abs 1 Z 3 ASVG jeweils in den hier noch anzuwendenden Fassungen aus dem Grund der Verfassungsmäßigkeit Bedenken hatte. Auf den Beschluß des erkennenden Senates vom 29.Mai 1990, 10 Ob S 9/90, mit dem beim Verfassungsgerichtshof ein entsprechender, ausführlich begründeter Antrag gestellt wurde, wird hingewiesen (§ 510 Abs 3 Satz 1 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG).
Der Verfassungsgerichtshof sprach mit Erkenntnis vom 6.12.1990, G 223/88 ua, aus, daß die Wortfolge "bei männlichen, vor Vollendung des 50.Lebensjahres bei weiblichen Versicherten" im § 236 Abs 1 Z 1 lit a und die Wortfolge "bei männlichen, nach Vollendung des 50. Lebensjahres bei weiblichen Versicherten" im § 236 Abs 1 Z 1 lit b sowie die Wortfolge "bei männlichen Versicherten bzw. nach Vollendung des 50.Lebensjahres bei weiblichen Versicherten" im § 236 Abs 2 Z 1 ASVG idF BGBl 1984/484, als verfassungswidrig aufgehoben werden.
Die aufgehobenen Teile dieser Bestimmungen sind gemäß § 140 Abs 7 B-VG auf die Rechtssachen, die den Anlaß zur Einleitung des Verfahrens zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Normen gaben (Anlaßfälle), nicht mehr anzuwenden. Im Fall der Klägerin wäre daher die Wartezeit dann erfüllt, wenn am Stichtag (der nach Vollendung des 55.Lebensjahres liegt)
60 + 11 = 71 Versicherungsmonate vorlägen, wobei der Beobachtungszeitraum dann 120 + 22 = 142 Kalendermonate betrüge. In diesem Zeitraum hat die Klägerin aber nur 55 Versicherungsmonate aufzuweisen. Die möglicherweise lange vor dem Stichtag eingetretene Invalidität der Klägerin wäre nämlich nicht geeignet, den Beobachtungszeitraum gemäß § 236 Abs 3 ASVG um neutrale Monate (§ 234 ASVG) zu verlängern:
Mit weiterem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 10.März 1992, G 103/90 ua, wurde dem Antrag des erkennenden Senates, die Wortfolge "aus dem Versicherungsfall des Alters" in § 234 Abs 1 Z 3 ASVG als verfassungswidrig aufzuheben, keine Folge gegeben. Die Zeit, die zwischen der Erfüllung der Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Leistung aus anderen Versicherugnsfällen als dem des Alters und der Antragstellung auf die Leistung liegt, können daher nicht als neutrale Zeiten angesehen werden. Daß ansonsten weder gegen die (wachsende) Wartezeit noch gegen die Stichtagsregelung des § 223 Abs 2 ASVG verfassungsmäßige Bedenken bestehen, wurde bereits in dem Beschluß des erkennenden Senates vom 29. Mai 1990, 10 Ob S 9/90, eingehend begründet.
Daraus folgt, daß die Klägerin mangels Erfüllung der Wartezeit keinen Anspruch auf Invaliditätspension hat. Ihrer Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Da die Klägerin durch einen ihr im Rahmen der Verfahrenshilfe beigegebenen Rechtsanwalt vertreten ist, wird sie mit Kosten des Revisionsverfahrens nicht belastet, sodaß schon deshalb kein Anlaß zu einem Kostenzuspruch aus Billigkeit besteht (SSV-NF 1/19, 2/26, 27 ua).
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