Der Oberste Gerichtshof hat am 31.März 1992 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Lachner, Hon.Prof. Dr. Brustbauer, Dr. Massauer und Dr. Markel als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Sonntag als Schriftführer, über die Beschwerde des Dipl.Ing. Dr. Wilhelm P***** gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz vom 12.Dezember 1991,
AZ 7 Bs 406/91, nach Anhörung der Generalprokuratur in
nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß
gefaßt:
Die (als außerordentlicher Revisionsrekurs bezeichnete) Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Beschluß wies das Oberlandesgericht Linz eine (als Rekurs bezeichnete) Beschwerde des Dipl.Ing. Dr. Wilhelm P***** gegen den Beschluß des Präsidenten des Kreisgerichtes Wels vom 28.August 1991, Jv 1509-17a/91, mit dem einem Antrag auf Einsicht und Aktenabschriftnahme betreffend den Akt Jv 147-17a/85 des Personalsenates des Kreisgerichtes Wels im Zusammenhang mit einem Strafverfahren dieses Gerichtes nicht Folge gegeben worden war, zurück.
Die dagegen erhobene (als außerordentlicher Revisionsrekurs bezeichnete) Beschwerde ist unzulässig.
Nach dem § 16 StPO hat der Oberste Gerichtshof über alle in der Strafprozeßordnung für zulässig erklärten Nichtigkeitsbeschwerden und nach Maßgabe der §§ 296 und 344 StPO über die Berufungen gegen Urteile der Geschwornengerichte und der Schöffengerichte zu entscheiden. Die Fälle, in denen eine Entscheidung des Gerichtshofes zweiter Instanz (Oberlandesgericht) in Strafsachen durch ein Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof angefochten werden kann, sind in den einschlägigen Verfahrensbestimmungen ausdrücklich und erschöpfend angeführt. Ein solcher Fall ist vorliegend nicht gegeben. Die Anfechtung einer Entscheidung des Gerichtshofes zweiter Instanz als Rechtsmittelgericht, wie sie vom Beschwerdeführer begehrt wird, ist dem österreichischen Strafprozeßrecht fremd. Insbesondere übt der Oberste Gerichtshof keine generelle Kontrollkompetenz in im Zusammenhang mit Strafverfahren stehenden Sachen aus (vgl Mayerhofer-Rieder, StPO3, ENr 1 bis 5 zu § 16).
Es war deswegen wie im Spruch zu erkennen.
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