12Os28/92-6 – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 26.März 1992 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Horak als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Walenta, Dr. Friedrich, Hon.Prof. Dr. Brustbauer und Dr. Rzeszut als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Weixelbraun als Schriftführer in der Strafsache gegen Erwin R***** wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127, 129 Z 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft St. Pölten gegen das Urteil des Landesgerichtes St. Pölten als Schöffengericht vom 23. September 1991, GZ 29 Vr 573/91-20, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugemittelt.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Der am 28.Juni 1971 geborene Erwin R***** wurde (A/) des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1 StGB sowie der Vergehen (B/) der Veruntreuung nach § 133 Abs. 1 StGB, (C/) der dauernden Sachentziehung nach § 135 Abs. 1 StGB, (D/) des teils vollendeten, teils versuchten unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen nach §§ 136 Abs. 1 und 2, 15 StGB, (E/) des Betruges nach § 146 StGB und (F/) der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB schuldig erkannt. Soweit im Rechtsmittelverfahren vor dem Obersten Gerichtshof von Bedeutung hat er (A/I/1/) am 2.Oktober 1990 in Wien im (gemeint:) bewußten und gewollten Zusammenwirken mit den gesondert verfolgten Günther S***** und Wolfgang R***** den Eigentümern im Personenkraftwagen der Marke Opel Kadett, amtliches Kennzeichen W 18.184 A, verwahrter Sachwerte Richard S*****, Michael M***** und Set On C***** fremde bewegliche Sachen im Gesamtwert von ca. 17.500 S (drei Aktenkoffer, drei Taschenrechner, ein Diktaphon, eine Sonnenbrille, Schlüssel und 520 US-Dollar) durch Einbruch, nämlich durch Nachsperre des Fahrzeuges mit einem nicht zur ordnungsgemäßen Öffnung bestimmten Werkzeug, weggenommen und (F/III/) am 26.März 1991 in St. Pölten-Spratzern eine Urkunde, über die er nicht verfügen durfte, nämlich den Reisepaß des Herbert Z*****, durch Wegnehmen mit dem Vorsatz der Verhinderung, daß sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werde, unterdrückt.
Rechtliche Beurteilung
Nur die angeführten Schuldsprüche A/I/1/ und F/III/ bekämpft der Angeklagte mit einer auf § 281 Abs. 1 Z 5 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, überdies - ebenso wie zu seinem Nachteil die Staatsanwaltschaft - den Strafausspruch mit Berufung.
Der Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Zum Schuldspruchfaktum A/I/1/ macht der Angeklagte zunächst unzureichende Begründung der tatrichterlichen Feststellungen über die (gemäß § 129 Z 1 StGB qualifikationsbegründende) Nachsperre mit einem nicht zur ordnungsgemäßen Öffnung bestimmten Werkzeug geltend, ist damit aber nicht im Recht. Davon ausgehend, daß der in Rede stehende Personenkraftwagen (nach den insoweit unbekämpften und auf in diesem Punkt konformen Verfahrensergebnissen beruhenden) erstgerichtlichen Feststellungen versperrt abgestellt und nach der Tat in geöffnetem Zustand ohne jede auf eine gewaltsame Überwindung des Sperrverhältnisses hinweisende Beschädigung aufgefunden wurde, stellt sich die Annahme der Nachsperre mit einem anderweitig gewidmeten Sperrbehelf - dem Beschwerdestandpunkt zuwider - als hinreichend überprüfbare, den Denkgesetzen entsprechende Schlußfolgerung dar. Der weitere Einwand, der Aussage des Zeugen Richard S***** (in der Hauptverhandlung) zufolge seien (nach der Tat) "beim Fahrzeug Opel Kadett die Türen der Beifahrerseite offen gewesen", weshalb die Urteilsfeststellung über die Nachsperre der "Fahrertüre" des Personenkraftwagens "aktenwidrig" sei, setzt sich über die (in der Hauptverhandlung verlesenen - S 320) sicherheitsbehördlichen Angaben dieses Zeugen hinweg (S 205), deren (die allein entscheidende Tatsache der Abstellung des Wagens in versperrtem Zustand an sich nicht betreffende) Divergenz von den später angegebenen Modalitäten der Auffindung des Tatfahrzeuges mangels entscheidungswesentlicher Relevanz auch keiner gesonderten Erörterung in den Urteilsgründen bedurfte.
Soweit sich die Tatbestandsverwirklichung nach § 229 Abs. 1 StGB hinsichtlich des Reisepasses des Herbert Z***** (F/III/) in subjektiver Hinsicht darauf stützt, daß der (bei Verübung dieser Tat flüchtig gewesene) Angeklagte (neben dem Bargeldbedarf auch) "am Besitz eines Ausweises massives Interesse hatte" (S 342), liegt der behauptete formelle Begründungsmangel erneut nicht vor. Fehlt es doch den erstgerichtlichen Erwägungen auch in diesem Punkt nicht an dem nach den Denkgesetzen überprüfbaren und hier nach allgemein einsichtigen Erfahrungswerten im tatrichterlichen Sinn nachvollziehbaren Zusammenhang zwischen den Grundlagen und dem Ergebnis der die bekämpfte Feststellung tragenden Überlegungen.
Die insgesamt offenbar unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§ 285 d Abs. 1 Z 2 StPO).
Über die Berufungen wird das hiefür zuständige Oberlandesgericht Wien zu befinden haben (§ 285 i StPO).