6Ob1537/92 – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schobel, Dr. Redl, Dr. Kellner und Dr. Schiemer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Anton ST*****, vertreten durch Dr. Albert Heiss, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei Herwig F*****, vertreten durch Dr. Hermann Holzmann, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Unterfertigung einer Kaufvertragsurkunde, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 13. Januar 1992, AZ 1 R 6/92 (ON 23), womit das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 17. August 1991, GZ 17 Cg 276/90-17, abgeändert wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Dem Berufungsgericht wird aufgetragen, sein Urteil vom 13. Januar 1992 durch einen Ausspruch gemäß § 500 Abs 2 Z 1 ZPO zu ergänzen.
Rechtliche Beurteilung
Begründung:
Das Klagebegehren ist auf Unterfertigung einer Kaufvertragsurkunde über den Kauf einer Liegenschaft mit Haus und sämtlichem Inventar in Bad, Stube und Schlafzimmer um den ausgewiesenen Preis von zwei Millionen Schilling gerichtet. Der Kläger hat sich im Lauf des Rechtsstreites bereit erklärt, anstatt der begehrten Urkundenunterfertigung einen Betrag von S 250.000,-- anzunehmen.
Das Prozeßgericht erster Instanz hat dem Klagebegehren unter Aufnahme der Lösungsbefugnis im Sinne des § 410 ZPO stattgegeben.
Das Berufungsgericht änderte diese Entscheidung im klagsabweisenden Sinne ab. Dabei unterließ es einen Bewertungsausspruch gemäß § 500 Abs 2 Z 1 ZPO und begründet dies damit, daß ein solcher im Hinblick auf die Lösungsbefugnis auch zur Klärung der Revisionszulässigkeit entbehrlich wäre.
Entgegen dieser Auffassung ist für die Beurteilung der Revisionszulässigkeit der in die ausschließliche funktionelle Zuständigkeit des Berufungsgerichtes gelegte Bewertungsausspruch unerläßlich.
Die Revisionszulässigkeit ist gemäß § 502 Abs 2 ZPO vom Wert des Entscheidungsgegenstandes abhängig. Da er nicht ausschließlich in einem Geldbetrag besteht, ist er zu bewerten. Die für die Wertzuständigkeit und die Gerichtsbesetzung maßgebende Regelung des § 56 Abs 1 JN ist nach der Neufassung des § 500 ZPO durch die Erweiterte Wertgrenzen-Novelle 1989 zur Bestimmung des für die Revisionszulässigkeit entscheidenden Wertes des Entscheidungsgegenstandes nicht heranziehbar. § 500 Abs 3 ZPO erklärt nunmehr ausdrücklich von § 56 JN nur dessen Absatz 3 für sinngemäß anwendbar.
Der in das Berufungsurteil aufgenommene Ausspruch gemäß § 500 Abs 2 Z 3 ZPO erlaubt zwar den Schluß, daß das Berufungsgericht eine Revisionsunzulässigkeit nach § 502 Abs 2 ZPO nicht angenommen hat. Das ersetzt aber nicht den vom Gesetz geforderten Bewertungsausspruch, zumal die erkennbare Annahme auf einer zu Unrecht angenommenen gesetzlichen Bewertung beruht.
Das Berufungsgericht wird den zur Beurteilung der Revisionszulässigkeit formal unerläßlichen Bewertungsausspruch nachzutragen und seine Entscheidung entsprechend zu ergänzen haben.