JudikaturOGH

12Os31/92 – OGH Entscheidung

Entscheidung
19. März 1992

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 19.März 1992 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Horak als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Walenta, Dr. Friedrich, Hon.Prof. Dr. Brustbauer und Dr. Rzeszut als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Weixelbraun als Schriftführer in der Strafsache gegen Anna A***** wegen des Vergehens der versuchten Nötigung nach den §§ 15, 105 Abs. 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 26.November 1991, GZ 7 e Vr 2587/91-14, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß § 390 a StPO fallen der Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Rechtliche Beurteilung

Gründe:

Die Angeklagte hat gegen ihre Verurteilung durch das Schöffengericht zwar rechtzeitig und schriftlich die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung angemeldet, in der Folge diese Rechtsmittel jedoch nicht ausgeführt.

Da auch bei der Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde kein Nichtigkeitsgrund bezeichnet worden war, hätte diese gemäß §§ 285 a Z 2, 285 b Abs. 1 StPO bereits vom Vorsitzenden des Schöffengerichts zurückgewiesen werden müssen. Dies ist nicht geschehen, weshalb der Oberste Gerichtshof die ihm vorgelegte Nichtigkeitsbeschwerde bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen hatte (§ 285 d Abs. 1 Z 1 StPO).

Demnach hat gemäß § 285 i StPO über die Berufung das zuständige Oberlandesgericht (sachlich) zu entscheiden, weil im Urteil nur eine Strafe verhängt und kein Ausspruch über privatrechtliche Ansprüche enthalten ist (§ 294 Abs. 2 StPO).

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