Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Petrasch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Warta, Dr. Klinger, Dr. Angst und Dr. Graf als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Dietgunde A*****, vertreten durch Dr. Alfred Holzberger und Dr. Stefan Stoiber, Rechtsanwälte in Wien, wider die verpflichtete Partei Walter A*****, vertreten durch Dr. Helmut Fritz, Rechtsanwalt in Bruck/Mur, wegen Versteigerung einer gemeinschaftlichen Liegenschaft, infolge Revisionsrekurses der betreibenden Partei gegen den Beschluß des Kreisgerichtes Leoben als Rekursgerichtes vom 26. November 1991, GZ R 726/91-42, womit der Beschluß des Bezriksgerichtes Bruck/Mur vom 31. Juli 1991, GZ 5 E 20/90-38, abgeändert wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben. Der angefochtene Beschluß wird dahin abgeändert, daß der Beschluß des Erstgerichtes wieder hergestellt wird.
Der Antrag der betreibenden Partei auf Zuspruch von Rekurskosten wird abgewiesen.
Begründung:
Nach Aufhebung der Miteigentumsgemeinschaft der Streitteile an einer Liegenschaft wurde der betreibenden Partei gemäß § 352 EO die Versteigerung dieser Liegenschaft zum Zweck der Auseinandersetzung bewilligt. Nach den Versteigerungsbedingungen war das Meistbot in barem bei Gericht zu erlegen.
Bei der Versteigerung am 22.3.1991 wurde die Liegenschaft um das Meistbot von S 1,900.000 dem Verpflichteten, der bereits Hälfteeigentümer war, zugeschlagen.
Aufgrund seines Antrages vom 7.5.1991, ihn vom Barerlag des Meistbotes zu befreien und ihn zu ermächtigen, das auf den Liegenschaftsanteil der betreibenden Partei entfallende Meistbot von 950.000 direkt an die betreibende Partei auszuzahlen, erteilte das Erstgericht dem Verpflichteten den Auftrag, den Betrag von S 950.000 binnen 14 Tagen an die betreibende Partei zu überweisen. Der Beschluß ist rechtskräftig geworden.
In einem am 9.7.1991 eingelangten Schriftsatz gab der Verpflichtete bekannt, er habe der betreibenden Partei S 593.750 und S 131.486, zusammen S 725.236, überwiesen; einen Betrag von S 224.764 habe er wegen Gegenforderungen bei der Überweisung der zweiten Rate im Verrechnungsweg in Abzug gebracht.
Die betreibende Partei teilte dasselbe mit und stellte den Antrag, den Verpflichteten durch exekutionsfähigen Beschluß zur Zahlung des fehlenden Betrages an sie zu verpflichten.
"In Abänderung des Beschlusses vom 28.5.1991" trug das Erstgericht daraufhin dem Verpflichteten auf, den noch offenen Betrag von S 224.764 entsprechend den Versteigerungsbedingungen binnen 14 Tagen bei Gericht zu erlegen.
Die zweite Instanz änderte diesen Beschluß über Rekurs des Verpflichteten in der Weise ab, daß sie den Antrag der betreibenden Partei ON 37 zurückwies; sie sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Wenn die Versteigerungsbedingungen anordnen, das Meistbot bei Gericht zu erlegen, sei es nach dem Einverständnis der Parteien zu verteilen. Ein derartiges Einverständnis sei hier dadurch erzielt worden, daß der Verpflichtete über seinen Antrag ermächtigt worden sei, das Meistbot an die betreibende Partei auszufolgen, und die betreibende Partei dies widerspruchslos hingenommen habe. Damit aber sei nicht nur einverständlich, sondern auch bindend und rechtskräftig darüber abgesprochen worden, was mit dem Meistbot geschehen soll; noch einmal könne darüber nicht entschieden werden.
Der Revisionsrekurs der betreibenden Partei ist berechtigt. Das Erstgericht hatte dem Antrag des Verpflichteten, ihn zu ermächtigen, das auf den Anteil der betreibenden Partei entfallende Meistbot von S 950.000 direkt an die betreibende Partei auszuzahlen, stattgegeben. Daß die betreibende Partei mit einer direkten Überweisung des genannten Betrages an sie tatsächlich einverstanden war, wird durch ihr Verhalten deutlich; sie hätte sonst diesen Beschluß nicht unangefochten gelassen.
Durch den Schriftsatz vom 9.7.1991, den der Verpflichtete mit "Ausweis über die Erfüllung der Versteigerungsbedingungen und die Überweisung des Meistbotes" bezeichnet hat, ist aber hervorgekommen, daß eine einverständliche neue Regelung über die Berichtigung des Meistbotes in Wahrheit nicht vorlag. Der Antrag des Verpflichteten, ihn zu ermächtigen, den Betrag von S 950.000 direkt an die betreibende Partei zur Auszahlung zu bringen statt in barem bei Gericht zu erlegen, konnte vom Erstgericht wie von der betreibenden Partei nur dahin verstanden werden, daß der Verpflichtete den gesamten Betrag überweisen, nicht aber dahin, daß er eine Tilgung durch Aufrechnung - mit von der betreibenden Partei offensichtlich bestrittenen Forderungen - vornehmen würde. Dies stellt eine Änderung des Sachverhalts gegenüber jenem dar, wie er dem Erstgericht zur Zeit der Auftragserteilung vom 28.5.1991 vorlag oder doch vorzuliegen schien. war aber hinsichtlich des Betrages von S 224.764 eine einvernehmliche Neuregelung in Wahrheit nicht zustandegekommen, so hat der Erstrichter mit dem Beschluß vom 31.7.1991 zutreffend zum Ausdruck gebracht, daß das Meistbot in diesem Umfang (wieder) entsprechend den Versteigerungsbedingungen in barem bei Gericht zu erlegen ist, und auch die Rechtskraft des früheren Beschlusses wurde durch die Änderung der Sachlage gebrochen (E 7 f zu § 18 AußStrG in MGA 302).
Ein Kostenzuspruch hat gemäß § 352 a EO nicht zu erfolgen.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden