Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Griehsler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Graf, Dr. Jelinek und Dr. Schinko als weitere Richter in der Pflegschaftssache der am ***** geborenen mj. Christiana R*****, infolge außerordentlichen Rekurses des Vaters Adolf M*****, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck als Rekursgerichtes vom 22. November 1991, GZ 3 b R 166/91-100, den Beschluß
gefaßt:
Der außerordentliche Rekurs des Vaters wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO), weil gemäß § 14 AußStrG idF der WGN 1989 BGBl 343 der Revisionsrekurs gegen einen Beschluß des Rekursgerichtes nur zulässig ist, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, diese Voraussetzungen aber hier nicht vorliegen: Die Unterhaltspflicht ist von der Zusendung einer Schulbesuchsbestätigung unabhängig und die geltend gemachte Nichtigkeit könnte nur dann vorliegen, wenn über das Begehren der Antragstellerin hinausgegangen worden wäre.
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