JudikaturOGH

5Ob21/92 – OGH Entscheidung

Entscheidung
18. Februar 1992

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Jensik als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Zehetner, Dr.Klinger, Dr.Schwarz und Dr.Floßmann als weitere Richter in der Grundbuchssache des Antragstellers Manfred H*****, vertreten durch Dr.Herbert Albrecht, öffentlicher Notar in Kufstein, wegen Abschreibung von Teilen der Liegenschaft EZ ***** des Grundbuches ***** infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Antragstellers und des Sebastian H*****, beide vertreten durch Dr.Herbert Albrecht, öffentlicher Notar in Kufstein, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck als Rekursgerichtes vom 8. Oktober 1991, GZ 1 d R 128/91-7, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Kufstein vom 19.Juni 1991, TZ 2145/91-2, abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Der Beschluß des Rekursgerichtes wird dahin abgeändert, daß der erstgerichtliche Beschluß wiederhergestellt wird.

Rechtliche Beurteilung

Begründung:

Sebastian H***** ist Eigentümer der Liegenschaft EZ ***** des Grundbuches *****, bestehend unter anderem aus den Gründstücken Nr 573, 574 und 575. Ob dieser Liegenschaft ist für die T***** GmbH die Dienstbarkeit der Verlegung, Erhaltung und Erneuerung einer Mineralölfernleitung, verlaufend über die Grundstücke Nr 573, 574 und 575, entsprechend dem zu TZ 1801/66 erliegenden Leitungsplan einverleibt.

Der Liegenschaftseigentümer beabsichtigte, auf Grund des Teilungsplanes GZl 4567/89 des Dipl.Ing.Norbert M***** vom 6.12.1989

1.) das Teilstück 1 im Ausmaß von 1841 m2 aus dem Grundstück Nr 575 mit dem Grundstück Nr 573 zu vereinigen,

2.) das Teilstück 2 im Ausmaß von 81 m2 aus dem Grundstück Nr 573 mit dem Grundstück Nr 575 zu vereinigen, sodaß das neue Grundstück Nr 575 ein Ausmaß von 1032 m2 erhalte, und

3.) das so neu gebildete Grundstück Nr 575 lastenfrei aus dem Gutsbestand der im Kopf dieser Entscheidung genannten Liegenschaft abzuschreiben und in der Folge schenkungsweise an Manfred H***** zu übertragen. Er leitete daher bezüglich der unter C-LNR 4-6 für das Land Tirol eingetragenen Rechte das Aufforderungsverfahren gemäß den §§ 4 ff LiegTeilG ein, in dem ein Einspruch seitens des Landes Tirol nicht erhoben wurde (GrbNc 10/91).

Die Mineralölfernleitungsservitut verläuft laut dem unter TZ 1801/66 erliegenden Leitungsplan nicht über diejenigen Teile der Grundstücke Nr 573 und 575, aus denen das neugebildete, lastenfrei abzuschreibende Grundstück 575 besteht, sondern nach Verlassen des Grundstückes Nr 574 nur über das neugebildete Grundstück Nr 573.

Das Erstgericht bewilligte auf Grund des Schenkungsvertrages vom 21.1.1991, des bereits genannten Teilungsplanes, des diesbezüglichen Bescheides des Vermessungsamtes Kufstein, der zu GrbNc 10/91 ausgestellten Amtsbestätigung (und der anderen für die Bewilligung erforderlichen Urkunden) folgende Grundbuchseintragungen:

1.) In der EZ ***** des Grundbuches *****:

a) Die Einbeziehung des Teilstückes 1 von 1841 m2 aus dem Grundstück Nr 575 in das Grundstück Nr 573,

b) die Einbeziehung des Teilstückes 2 von 81 m2 aus dem Grundstück Nr 573 in das Grundstück Nr 575 und

c) die lastenfreie Abschreibung des Grundstückes Nr 575 von 1032 m2 unter Eröffnung der neuen EZ ***** des Grundbuches ***** hiefür;

2.) In der neueröffneten EZ ***** des Grundbuches *****:

a) Die Einverleibung des Eigentumsrechtes für Manfred H*****, geboren am *****,

b) die Einverleibung der Dienstbarkeit des Gehens und Fahrens gemäß Vertragspunkt XI über das Grundstück Nr 575 für die Grundstücke Nr 573 und 574 in EZ ***** des Grundbuches *****.

Das Rekursgericht änderte über Rekurs der T***** Gesellschaft mbH den erstgerichtlichen Beschluß in dem Antrag abweisenden Sinn ab und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000 übersteige und daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Es begründete seine abweisende Entscheidung im wesentlichen wie folgt:

Gemäß § 3 Abs 2 LiegTeilG entfalle bei Grunddienstbarkeiten, die auf bestimmte räumliche Grenzen beschränkt sind, die Eintragung in der neuen Einlage, wenn sich diese Lasten auf das abzuschreibende Trennstück nicht beziehent. Aus dieser Bestimmung sei der Umkehrschluß zu ziehen, daß Grunddienstbarkeiten dann mitzuübertragen seien, wenn sich die Lasten auf das abzuschreibende Trennstück bezögen. Genau dieser Fall liege vor, weil sich die auf bestimmte räumliche Grenzen beschränkte Grunddienstbarkeit auf das aus Grundstück Nr 575 abzuschreibende Teilstück 1 beziehe. Durch die lastenfreie Abschreibung des Trennstückes 1 aus Grundstück Nr 575 und durch die Zuschreibung desselben zur verbleibenden Restfläche des Grundstückes Nr 575 (richtig: Grundstück Nr 573) würde die Wirksamkeit der Grunddienstbarkeit gemäß § 25 Abs 2 LiegTeilG erlöschen, ohne daß durch die Zuschreibung zum Grundstück Nr 573 die zu Lasten dieses Grundstückes bestellte Grunddienstbarkeit, weil räumlich beschränkt, auch für das zugeschriebene Teilstück Wirksamkeit erlangte. Mangels Zustimmung der Dienstbarkeitsberechtigten könnte daher die Abschreibung des Teilstückes 1 aus Grundstück Nr 575 nur dann erfolgen, wenn für dieses Trennstück eine neue Einlage eröffnet und die Rechte der Buchberechtigten in diese eingetragen würden.

Der ordentliche Revisionsrekurs sei nicht zulässig, weil sich das Rekursgericht beim tragenden Abweisungsgrund an eindeutigen Gesetzesbestimmungen hätte orientieren können.

Gegen diesen Beschluß richtet sich der Revisionsrekurs des Antragstellers und des Geschenkgebers mit dem Antrag, den erstgerichtlichen Bewilligungsbeschluß wiederherzustellen.

Der Revisionsrekurs ist zulässig und berechtigt.

1.) Zur Zulässigkeit:

Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil - wie sich bei der sachlichen Erledigung des Rechtsmittels zeigen wird - das Rekursgericht unzutreffend die für die Abschreibung von Grundstücken oder Grundstücksteilen von einem bestimmten Grundbuchskörper zu einem anderen Grundbuchskörper geltenden Bestimmungen auf den Fall anwendete, in dem lediglich die Grenzen der zu einem bestimmten Grundbuchskörper gehörenden und im maßgebenden Bereich (hier: örtlicher Verlauf der Mineralölfernleitung) verbleibenden Grundstücke geändert werden, also die durch die Dienstbarkeit belasteten Grundstücke eines bestimmten Grundbuchskörpers gleichsam lediglich andere Namen erhalten.

2.) Zur Sachentscheidung:

Der Grundbuchsantrag und der diesem stattgebende erstgerichtliche Beschluß umfassen einerseits die Änderung der Grenzen der zur Liegenschaft des Geschenkgebers gehörenden Grundstücke Nr 573 und 575 untereinander, ohne daß eine Änderung des Grundbuchskörpers eintritt (Punkt 1.) a) und b) des Antrages), andererseits die lastenfreie Abschreibung des nach Durchführung dieser Grenzänderungen mit neuer Fläche bestehenden Grundstückes Nr 575 zu einem neu zu bildenden Grundbuchskörper (Punkt 1.) c) und 2.) des Antrages). Durch die Änderung der Grenzen zwischen den Grundstücken Nr 373 und 375 wird bewirkt, daß die Grundstücke, auf die sich die in ihrem räumlichen Verlauf durch den Leitungsplan TZ 1801/66 festgelegte Dienstbarkeit bezieht, jetzt die Nr 574 (unverändert) und 573 (vom Leitungsrecht betroffener Teil 1 des alten Grundstückes Nr 575, vereinigt mit Grundstück Nr 573; ferner der vom Leitungsrecht betroffene restliche Teil des Grundstückes Nr 573, der nicht zu dem mit dem Grundstück Nr 575 vereinigten Teil 2 des alten Grundstückes Nr 573 gehört) haben und nicht mehr, wie vorher, die Nummern 573, 574 und 575. Das Grundstück Nr 575 in der neuen Fassung ist daher von der genannten Dienstbarkeit nicht betroffen. Die genannten Veränderungen sind durch die Eintragung der durch Punkt 1.) a) und b) des erstgerichtlichen Beschlusses erfolgten Bewilligungen in das Hauptbuch (A-LNR 13a), die allerdings sogleich in das rechtlich dem Hauptbuch gleichgestellte (Dittrich-Pfeiffer, Muster für Grundbuchsanträge 7) Verzeichnis der gelöschten Eintragungen übertragen werden, dokumentiert. Es kann also keine Rede davon sein, daß durch die bisher genannten grundbücherlichen Änderungen betreffend die zur Liegenschaft des Geschenkgebers gehörenden Grundstücke ein Erlöschen der Mineralölfernleitungsdienstbarkeit bewirkt würde.

Da sich aber die genannte Dienstbarkeit auf das Grundstück Nr 575 mit seinem neuen Umfang nicht mehr bezieht, wird sie von der lastenfreien Abschreibung dieses neuen Grundstückes Nr 575 nicht betroffen. Es scheint daher zutreffend bei der Angabe der dienenden Grundstücke der unter C-LNR 3a der Liegenschaft des Geschenkgebers verbücherten Dienstbarkeiten nicht mehr auf. Der ursprüngliche Wortlaut der Eintragung ist aber aus dem Verzeichnis der gelöschten Eintragungen ebenso zu ersehen wie die Tatsache, daß die Abschreibung des neuen Grundstückes Nr 575 erst nach Änderung der Grundstücksgrenzen und Grundstücksnummern in der oben dargestellten Weise erfolgte (Anführung der TZ 2145/91 in C-LNR 3a; Eintragung der Abschreibung A-LNR 14a unter gleichzeitiger Übertragung in das Verzeichnis der gelöschten Eintragungen). Aus den genannten bücherlichen Eintragungen ergibt sich daher, daß die seinerzeit zu Lasten der Grundstücke Nr 573, 574 und 575 einverleibte Mineralölfernleitungsdienstbarkeit unverändert weiterbesteht, derzeit die davon betroffenen Grundstücke aber die Nr 573 und 574 haben.

Da sich sohin die Mineralölfernleitungsdienstbarkeit auf Grund der durch den Leitungsplan TZ 1801/66 festgelegten räumlichen Grenzen auf das neue Grundstück Nr 575 nicht bezieht, konnte zutreffend gemäß § 3 Abs 2 LiegTeilG lastenfrei abgeschrieben werden.

Da auch andere Hindernisse nach dem Inhalt der vorgelegten Urkunden dem Begehren des Antragstellers nicht entgegenstehen, war dem Revisionsrekurs Folge zu geben und der erstgerichtliche Beschluß wiederherzustellen.

Das Erstgericht wird diese Entscheidung neben den im erstgerichtlichen Beschluß bereits genannten Personen und Ämtern auch dem Land Tirol, dessen bücherliche Rechte gemäß den Ergebnissen des Aufforderungsverfahrens zu GrbNc 10/91 nicht mitübertragen wurden, zuzustellen haben.

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