JudikaturOGH

9ObA1001/92 – OGH Entscheidung

Entscheidung
29. Januar 1992

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith und Dr.Maier sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Peter Scheuch und Heinrich Dürr in der Arbeitsrechtssache des Klägers J***** T*****, Bäcker, ***** vertreten durch Dr. *****, Kammer für Arbeiter und Angestellte *****, dieser vertreten durch Dr. *****, wider die beklagte Partei Firma S***** Handelsgesellschaft, ***** vertreten durch Dr. *****, Rechtsanwalt *****, wegen S 17.796,92 netto sA und S 42.391,19 brutto sA (Revisionsstreitwert S 22.236,21 brutto sA) infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Teilurteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 17. Oktober 1991, GZ 12 Ra 74/91-15, den Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Die klagende Partei hat die Kosten ihrer Revisionsbeantwortung selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Die Ansicht der Beklagten, die Revision sei ohne die Beschränkung des § 46 Abs 1 Z 1 ASGG zulässig, ist unrichtig, da der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat (auch einschließlich des Teilaufhebungsbeschlusses), S 50.000 nicht übersteigt.

Rechtliche Beurteilung

Die Entscheidung über die Urlaubsentschädigung hängt nicht von erheblichen Rechtsfragen (zur Pfändbarkeit und Aliquotierung dieses Anspruches) ab. Die Unpfändbarkeit der Urlaubsentschädigung ergibt sich aus § 11 UrlG ( - die EO-Nov 1991, durch deren Art IX § 11 UrlG aufgehoben wird, tritt erst am 1. März 1992 in Kraft - ). Eine Exekution für Unterhaltsansprüche wurde nicht behauptet.

Im ersten Arbeitsjahr entsteht der volle Urlaubsanspruch von

30 Werktagen nach Zurücklegung einer ununterbrochenen Dienstzeit

von sechs Monaten (§ 2 Abs 1 und 2 UrlG). Da der Kläger im achten

Arbeitsmonat durch den Arbeitgeber gekündigt worden ist, gebührt

ihm Urlaubsentschädigung für den gesamten unverbrauchten Urlaub

(§ 9 Abs 1 Z 3 UrlG). Aus der die Berechnung der Urlaubsabfindung

betreffenden Entscheidung RdW 1990, 412 = WBl 1990, 378

= EvBl 1991/3 = ZAS 1991/4) ist für den Standpunkt des Klägers

nichts zu gewinnen.

Die Revision ist daher zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 508a Abs 2 ZPO.

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