JudikaturOGH

6Ob1507/92 – OGH Entscheidung

Entscheidung
23. Januar 1992

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Vogel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schobel, Dr.Redl, Dr.Kellner und Dr.Schiemer als weitere Richter in der Abhandlung der Verlassenschaft nach der am 23.März 1990 gestorbenen Aloisia U*****, über Antrag des erbserklärten Sohnes Franz U*****, vertreten durch Dr.Wolfgang Lenneis, Rechtsanwalt in Wien, auf Nachlaßabsonderung und Erteilung von Aufträgen an Dritte, infolge außerordentlichen Rekurses des Antragstellers gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Graz als Rekursgerichtes vom 19. November 1991, AZ 3 R 350/91 (ON 31), den Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Rekurs des Sohnes der Erblasserin wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).

Rechtliche Beurteilung

Begründung:

Derjenige, der bisher als einziger eine Erbserklärung abgegeben hat, kann auch in seiner Eigenschaft als Pflichtteilsberechtigter, der als solcher mehr als seinen gesetzlichen Erbteil fordert, oder als Kondiktionsgläubiger der Verlassenschaft keine gegründeten Bedenken iS des § 812 ABGB hegen.

Behauptet eine Sparbuchinhaberin nicht unschlüssig, die Erblasserin habe ihr ein Sparbuch (mit einer Einlage von ca 70.000 S) zur Deckung der (nachträglich in der Todfallsaufnahme mit ca 30.000 S ausgewiesenen) Todfallskosten unter Nennung des Losungswortes geschenkt, ist das Abhandlungsgericht nicht befugt, die Vorlage des Sparbuches aufzutragen; ebensowenig Auskünfte über ein solches, das nach unbescheinigten Behauptungen eines gesetzlichen Erben, der neben seinem Erbanspruch gleichzeitig einen seine gesetzliche Erbquote übersteigenden Pflichtteilsanspruch und einen Kondiktionsanspruch behauptet, vorhanden sein soll.

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