JudikaturOGH

15Os148/91 – OGH Entscheidung

Entscheidung
16. Januar 1992

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 16.Jänner 1992 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Steininger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Reisenleitner, Dr. Lachner, Dr. Kuch und Dr. Hager als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Westermayer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Michael S***** und andere, betreffend strafrechtliche Entschädigung gemäß § 2 Abs. 1 lit. a StEG, AZ 23 c Vr 8033/88 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, über die Beschwerde des Roland F***** gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien vom 12.Dezember 1990, AZ 24 Ns 362/90, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Oberlandesgericht Wien festgestellt, daß dem Roland F***** für die durch die strafgerichtliche Anhaltung im Verfahren 23 c Vr 8033/88 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien in der Zeit vom 12. August 1988, 8,30 Uhr, bis zum 25.August 1988, 18,30 Uhr, entstandenen vermögensrechtlichen Nachteile ein Ersatzanspruch gemäß § 2 Abs. 1 lit. a StEG nicht zusteht.

Nach den Konstatierungen des Oberlandesgerichtes wurde Roland F***** am 12.August 1988 um 8,30 Uhr über Anordnung des an Ort und Stelle in Wien 6, Aegidigasse 13 anwesenden Journalrichters festgenommen und anschließend in das Landesgericht für Strafsachen Wien eingeliefert. Nach Erlassung eines schriftlichen Haftbefehls durch den Journalrichter wurde am 14.August 1988 die Voruntersuchung gegen Roland F***** wegen des Verdachtes der Vergehen des versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt (§§ 15, 269 Abs. 1 StGB), der schweren Körperverletzung (§§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 2 Z 2 und Z 4 StGB) und des Landfriedensbruchs (§ 274 Abs. 1 StGB) eingeleitet und über ihn gemäß § 180 Abs. 2 Z 1, Z 2 und Z 3 lit. b und c StPO die Untersuchungshaft verhängt. Am 25.August 1988 um 18,30 Uhr wurde Roland F***** enthaftet und schließlich am 4.November 1988 das gegen ihn eingeleitete Strafverfahren gemäß § 109 Abs. 1 StPO eingestellt.

Das Begehren auf Feststellung eines Entschädigungsanspruchs nach § 2 Abs. 1 lit. a StEG erachtete der Gerichtshof zweiter Instanz deshalb als nicht berechtigt, weil - entgegen der Ansicht des Antragstellers, der sein Begehren lediglich auf das Fehlen jeglichen Verdachtes in bezug auf die Begehung einer strafbaren Handlung stützte - gegen Roland F***** ein dringender Tatverdacht (zumindest in Richtung einer Beitragstäterschaft zu den bezeichneten Vergehen) bestanden habe.

Der dagegen vom Genannten erhobenen Beschwerde, die erneut nur die Annahme eines dringenden Tatverdachtes bekämpft, kommt keine Berechtigung zu.

Rechtliche Beurteilung

Zutreffend ist nämlich das Oberlandesgericht davon ausgegangen, daß auf Grund der Ermittlungen der Sicherheitsbehörden zum Zeitpunkt der Anordnung der vorläufigen Festnahme des Beschwerdeführers der dringende Verdacht bestanden hat, daß er sich zumindest eines sonstigen Beitrags (§ 12 dritter Fall StGB) zu den oben bezeichneten Vergehen schuldig gemacht habe, indem er an der Herbeischaffung der zum Einsatz gegen die einschreitenden Polizeibeamten gebrachten Molotowcocktails und Steinschleudern sowie der sichergestellten Waffen und Wurfgeschoße (vgl. S 35 bis 41/I des Aktes 23 c Vr 8033/88 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien) sowie an der Sicherung des Fluchtweges beteiligt war und zum aktiven Widerstand der unmittelbaren Täter gegen die Polizeibeamten zumindest psychische Beihilfe geleistet hat (vgl. ON 2 und 5 des bezeichneten Aktes), zumal der Beschwerdeführer am Tatort im engen Naheverhältnis zu jenen gefährlichen Gegenständen (Molotowcocktails, Steinschleudern, Waffen, Wurfgeschoße), die bei den unmittelbar zuvor begangenen strafbaren Handlungen (insbesondere nach §§ 15, 269 Abs. 1 bzw. §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 2 Z 2 und Z 4 StGB) verwendet wurden, betreten wurde, so daß seine Beteiligung daran nahelag.

Daran vermögen auch die Beschwerdebehauptungen nichts zu ändern, daß als (unmittelbare) Täter - ersichtlich gemeint: in bezug auf die Vorfälle in der Spalowskygasse - nur 20 bis 30 Personen in Frage kämen, daß die Barrikaden im Haus Aegidigasse 3 (richtig: 13) bereits vor dem Vorfall in der Spalowskygasse errichtet worden seien und daß das Haus Aegidigasse 13 in der Nacht vom 11. auf den 12.August 1988 nicht von Sicherheitswachebeamten umstellt gewesen sei, so daß eine beliebige Anzahl von Personen dieses verlassen und betreten hätte können; all diese Umstände vermögen die oben wiedergegebenen Argumente in bezug auf das Vorliegen eines Tatverdachtes iS der §§ 175 Abs. 1, 180 Abs. 1 StPO im Zeitpunkt der Anordnung der vorläufigen Verwahrung bzw. der Untersuchungshaft bezüglich Roland F***** nicht zu erschüttern.

Der unbegründeten Beschwerde war daher ein Erfolg zu versagen.

Rückverweise