JudikaturOGH

9ObA228/91 – OGH Entscheidung

Entscheidung
15. Januar 1992

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Gamerith und Dr. Maier sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Wolfgang Dorner und Anton Degen als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei K***** G*****, Stallarbeiter, ***** vertreten durch *****Sekretär *****, dieser vertreten durch *****Rechtsanwalt *****, wider die beklagte Partei REPUBLIK ÖSTERREICH (Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft), Wien 1, Stubenring 1, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen S 41.105,97 sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 27. Juni 1991, GZ 31 Ra 58/91-12, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes St. Pölten als Arbeits- und Sozialgericht vom 27. November 1990, GZ 32 Cga 51/90-8, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 3.019,20 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Das Berufungsgericht hat die Frage, ob dem Kläger für seine an Sonntagen erbrachte Arbeitsleistung jeweils ein Aufschlag zum Stundenlohn gebührt, zutreffend gelöst. Es reicht daher insoweit aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG).

Rechtliche Beurteilung

Ergänzend ist den Ausführungen des Revisionswerbers entgegenzuhalten, daß das Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz ebenso wie das Landarbeitsgesetz eigene spezielle Regelungen, insbesondere der Arbeitszeit und der Sonn- und Feiertagsruhe, beinhalten, die auf die entsprechenden Besonderheiten der Arbeitserfordernisse abgestellt sind (vgl Spielbüchler in Floretta-Spielbüchler-Strasser,

Arbeitsrecht3 I 344). Es trifft zwar zu, daß gemäß § 46 Abs 2 LuF ArbDG unter anderem für Arbeiten an Sonntagen grundsätzlich ein 100 %iger Aufschlag zum Stundenlohn gebührt, so daß etwa die aus den in § 45 Abs 5 leg cit angeführten Gründen geleistete Sonntagsarbeit mit dem Normalstundenlohn und einem 100 %igen Aufschlag zu vergüten ist. Diese Regelung betrifft aber, wie die Vorinstanzen richtig erkannten, nicht den Kläger, da dieser ein Dienstnehmer im Sinne des § 45 Abs 4 Z 2 leg cit ist. Für diese Dienstnehmer ist überhaupt nur ein Sonntag im Monat arbeitsfrei, während die übrigen Sonntage in die regelmäßige Wochenarbeitszeit fallen (vgl 1463 BlgNR 11.GP 5 f). Während Stallarbeiter nach § 62 Abs 3 LAG (BGBl 1948/140) auch an Sonn- und Feiertagen, ungeachtet der allgemeinen Aufschlagsregelung des § 63 Abs 2 LAG, ursprünglich noch ohne besondere Vergütung zu arbeiten hatten (vgl Rabofsky, Das österreichische Landarbeitsrecht 117, 120), steht ihnen nunmehr gemäß § 64 Abs 3 LAG (idF BGBl 1969/463) und ebenso nach § 45 Abs 4 Z 2 LuF ArbDG für jeden Sonntag, an dem sie pflichtgemäß gearbeitet haben, ein freier Werktag zu. Eine weitere (besondere) Vergütung ist im Gegensatz zu den im § 40 Abs 1 leg cit genannten Dienstnehmern (§ 45 Abs 4 Z 1 leg cit) für sie nicht vorgesehen. Dieser Regelung trägt andererseits die Bestimmung des § 46 Abs 2 leg cit Rechnung, wonach für Arbeiten an für Sonntagsarbeit gewährten Ersatzruhetagen ein 100 %iger Aufschlag zum Stundenlohn gebührt (vgl auch zur Ersatzruhe nach dem ARG, Infas 1991 A 18).

Der Revisionswerber kann sich zur Begründung seines Begehrens aber auch nicht auf den Kollektivvertrag für die Arbeiter und Arbeiterinnen in den landwirtschaftlichen Gutsbetrieben und anderen nicht bäuerlichen Betrieben der Bundesländer Niederösterreich, Burgenland und Wien (kurz Kollektivvertrag) berufen. Gemäß § 9 Z 6 II des Kollektivvertrags erhält das Kuhstallpersonal für jeden Sonntag, an dem wie in § 5 Z 5 Kollektivvertrag vorgesehen, gearbeitet wird, einen freien Tag. Ein freier Tag muß in jedem Monat an einen Sonn- oder gesetzlichen Feiertag fallen. Kann das Viehwartungspersonal diese freien Tage nicht halten, so ist hiefür eine Sonderentschädigung von 100 % des Lohns der jeweiligen Lohnkategorie zu zahlen. Dieser kollektivvertraglichen Anordnung kann somit keine gegenüber dem LuFArbDG günstigere Regelung entnommen werden. Im Hinblick auf diese für das Viehwartungspersonal getroffene Sonderregelung ist aus der allgemeinen Norm des § 10 Z 5 des Kollektivvertrags nichts für den Kläger zu gewinnen, da der für die Sonntagsarbeit einschlägige § 10 Z 4 hinsichtlich des Stallpersonals auf § 5 Z 5 verweist und dieser wiederum auf § 9 Z 6. Die Bestimmung des § 10 Z 5 des Kollektivvertrags vorletzter Satz betrifft nicht Sonntags-, sondern Feiertagsarbeit.

Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41 und 50 ZPO begründet.

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