9ObS18/91 – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof.Dr.Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof.Dr.Gamerith und Dr.Bauer sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Erhard Unterberger und Jürgen Mühlhauser als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei E***** E*****, Oberkellner, ***** vertreten durch *****, Rechtsanwalt *****, wider die beklagte Partei Arbeitsamt Klagenfurt, Klagenfurt, Kumpfgasse 25, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1, Singerstraße 17-19, wegen 177.621,38 S sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 18.Juli 1991, GZ 7 Rs 59/91-8, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Arbeits- und Sozialgericht vom 18. März 1991, GZ 34 Cgs 37/91-4, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Da die Begründung des Berufungsgerichtes zutreffend ist, genügt es, hierauf zu verweisen (§ 48 ASGG). Bemerkt sei allerdings, daß die Literaturzitate zum wesentlichen Teil nicht dem vom Berufungsgericht zitierten Werk, sondern der Arbeit Hollers "Neuerungen im Bereich der Entgeltsicherung bei Insolvenz" in ZAS 1987, 147 ff entnommen sind.
Ergänzend ist auszuführen:
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 3 Abs 1 IESG sind grundsätzlich nur Ansprüche des Arbeitnehmers gesichert, die bis zum Ende des dritten Monats entstanden sind, der auf die Konkurseröffnung bzw ein gleichgestelltes Ereignis folgt. Die Ausnahmsbestimmungen des § 3 Abs 2 Z 1 und des § 3 Abs 3 IESG können hier keine Anwendung finden, weil dies zur Voraussetzung hätte, daß innerhalb der Frist des Abs 1 (also hier bis 30.4.1989) die Kündigung des Arbeitsverhältnisses ausgesprochen, dessen einvernehmliche Lösung vereinbart oder dessen vorzeitige Auflösung ausgesprochen worde wäre (Abs 2 Z 1), oder der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber vor Eröffnung des Konkurs- oder Ausgleichsverfahren oder danach gemäß § 25 KO bzw § 20 b oder § 20 c AO gekündigt worden wäre (Abs 3). Nur in diesen Fällen gebührt Insolvenzausfallgeld für gesicherte Ansprüche, die nach dem Ende des dritten auf die Konkurseröffnung folgenden Monats entstanden sind.
Dies triftt aber beim Kläger nicht zu. Die Konkurseröffnung erfolgte am 9.1.1989; das Arbeitsverhältnis des Klägers bestand dessen ungeachtet fort und wurde durch den Masseverwalter erst mit Wirkung vom 3.9.1989 aufgelöst. Der Anspruch auf Abfertigung und Urlaubsentschädigung entstand erst mit der Auflösung des Arbeitsverhältnisses. Daß Umstände vorgelegen wären, denen zufolge der Anspruch auf die geltend gemachte Jahresremuneration auch nur teilweise vor dem 30.4.1989 entstanden wäre, wurde nicht vorgebracht.
Es ergibt sich daher, daß für die Forderungen des Klägers aus dem Arbeitsverhältnis schon gemäß § 3 IESG kein Anspruch auf Insolvenzausfallgeld besteht, weil alle diese Ansprüche erst nach Ablauf des dritten auf die Konkurseröffnung folgenden Monats entstanden sind. Die Frage der Rechtzeitigkeit der Antragstellung kann daher unerörtert bleiben.
Die Kostentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe, die einen Kostenzuspruch aus Billigkeit rechtfertigen könnten, wurden weder geltend gemacht noch ergeben sich solche Gründe aus dem Akt.