JudikaturOGH

9ObA151/91 – OGH Entscheidung

Entscheidung
20. November 1991

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr. Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr. Gamerith und Dr. Bauer sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Robert Müller und Mag. Wilhelm Patzold als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Dr. H***** B*****, Angestellter, ***** vertreten durch ***** Rechtsanwalt *****, wider die beklagte Partei B***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch ***** Rechtsanwalt *****, wegen Feststellung (Streitwert S 300.000,--), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 22. April 1991, GZ 32 Ra 33/91-16, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 3. Oktober 1990, GZ 6 Cga 2027/90-12, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 12.247,20 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten S 2.041,20 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Da die Begründung des Berufungsgerichtes zutreffend ist, genügt es, hierauf zu verweisen (§ 48 ASGG).

Ergänzend ist auszuführen:

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 9 des Dienstvertrages hat der Dienstnehmer Anspruch auf einen lebenslänglichen Ruhegenuß, wenn das Dienstverhältnis aus irgendeinem Grunde ohne sein Verschulden beendet wird. Der Begriff "Verschulden" ist dabei nicht im technischen Sinne zu verstehen; die Bestimmung ist vielmehr dahin auszulegen, daß der Anspruch auf Ruhegenuß dann bestehen soll, wenn das Dienstverhältnis nicht durch einen vom Dienstnehmer zu vertretenden, von seinem Willensentschluß getragenen Umstand aufgelöst wird. Andernfalls wären die folgenden unter lit a bis lit c angeführten Fälle nicht verständlich. Bei wesentlich geminderter Arbeitsfähigkeit, Arbeitsunfähigkeit und Vollendung des 65. Lebensjahres handelt es sich nämlich um typische Umstände, die eine Beendigung des Dienstverhältnisses durch den Dienstnehmer bedingen. Diese Fälle, die regelmäßig zu einer Dienstnehmerkündigung führen, werden hervorgehoben und dem Dienstnehmer für diese besonderen Fälle der Ruhegenuß zugesagt. Diese Sonderbestimmungen sind aber mit dem Einleitungssatz des § 9 des Dienstvertrages nur dann vereinbar, wenn diese allgemeine Zusage des Ruhegenusses dahin verstanden wird, daß sie sich, wie dies der bei solchen Verträgen gängigen Übung entspricht (diese Praxis fand ihren Niederschlag in § 7 BPG) nicht auf die ohne besondere Gründe erfolgte Eigenkündigung des Dienstnehmers erstreckt.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.

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