Der Oberste Gerichtshof hat am 19.November 1991 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Reisenleitner, Dr. Lachner, Hon.Prof. Dr. Brustbauer und Dr. Markel als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Prokisch als Schriftführer, in der Strafvollzugssache des Gerhard B*****, AZ 20 Ns 23/89 des Kreisgerichtes Steyr, über die Beschwerde des Strafgefangenen gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz vom 13.März 1991, AZ 11 Bs 4/91, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß
gefaßt:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Oberlandesgericht Linz als Beschwerdegericht über eine Beschwerde des (ehemaligen) Strafgefangenen Gerhard B***** gegen den Beschluß des Kreisgerichtes Steyr als Vollzugsgericht vom 30.November 1990, GZ 20 Ns 23/89-17, mit dem beim Strafgefangenen entdecktes Geld und Gegenstände, die ihm nicht ordnungsgemäß überlassen worden sind, gemäß § 37 Abs. 1 StVG für verfallen erklärt wurden, größtenteils abschlägig entschieden.
Die dagegen erhobene Beschwerde des Strafgefangenen ist unzulässig, weil gegen Beschwerdeentscheidungen der Gerichtshöfe zweiter Instanz ein weiterer Rechtszug an den Obersten Gerichtshof im Gesetz nicht vorgesehen ist.
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