Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Wurz als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta, Dr.Egermann, Dr.Niederreiter und Dr.Schalich als weitere Richter in der Vormundschaftssache der mj.Nicole D*****, geboren am *****, infolge außerordentlichen Rekurses des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien als Rekursgerichtes vom 14.März 1991, GZ 47 R 166/91-63, den Beschluß
gefaßt:
Der ao Rekurs des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).
Begründung:
Das Rekursgericht hat das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 22 Abs 2 UVG gegenüber dem unterhaltspflichtigen Vater bejaht. Bei der Anwendbarkeit dieser Bestimmung handelt es sich um eine auf den Einzelfall abgestellte Ermessensausübung, der keine über den vorliegenden Fall hinausgehende Bedeutung zukommt. Bejaht man das Vorliegen der Voraussetzung nach § 22 Abs 2 UVG, weil das Einkommen des Unterhaltspflichtigen grundsätzlich für eine Rückzahlung zu gering ist, so ist die Frage, inwieweit dem ersatzpflichtigen Unterhaltspflichtigen Ratenzahlungen gewährt werden können, nicht mehr relevant. Über die Frage, ob prinzipiell die Möglichkeit einer Ratenzahlung bei der Entscheidung nach § 22 Abs 2 UVG in die Erwägungen einzubeziehen ist, war infolge der im Einzelfall vom Rekursgericht verneinte gänzliche Rückzahlungsmöglichkeit nicht abzusprechen.
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