Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof.Dr.Friedl als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof.Dr.Gamerith, Dr.Kodek, Dr.Niederreiter und Dr.Redl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Josef F*****, Landwirt, ***** vertreten durch Dr.Peter S.Borowan und Dr.Erich Roppatsch, Rechtsanwälte in Spittal an der Drau, wider die beklagten Parteien 1. Maria K*****, Hausfrau, *****
2. Irmgard K*****, Hausfrau, ***** 3. Edeltrude M*****, Hausfrau, ***** 4. Verlassenschaft nach dem am ***** verstorbenen Johann L*****, Pensionist, wohnhaft gewesen in *****, 5. Ingeborg G*****, Hausfrau, ***** 6. Helga G*****, Hausfrau, ***** sämtliche vertreten durch Dr.Hannes Hammerschmidt, Rechtsanwalt in Spittal an der Drau, wegen Übertragung von Anteilsrechten (Streitwert S 16.000), infolge Rekurses und außerordentlicher Revision der beklagten Parteien gegen den Beschluß und das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Berufungsgericht vom 7.August 1991, GZ 3 R 303/91-12, womit infolge Berufung der beklagten Parteien das Urteil des Bezirksgerichtes Spittal an der Drau vom 19. April 1991, GZ 4 C 1243/90d-8, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß
gefaßt:
Die außerordentliche Revision und der in ihr enthaltene Rekurs werden zurückgewiesen.
Begründung:
1. Zum Rekurs:
Mit dem in die Entscheidung über die Hauptsache aufgenommenen Beschluß verwarf der Erstrichter die von den Beklagten erhobene Einrede der Unzulässigkeit des Rechtsweges.
Das Berufungsgericht verwarf die dagegen von den Beklagten erhobene (Nichtigkeits )Berufung.
Soweit sich die Beklagten in ihrem als "außerordentliche Revision" bezeichneten Rechtsmittel gegen diese Entscheidung wenden, liegt - ungeachtet der unzutreffenden Benennung des Rechtsmittels (§ 84 Abs 2, letzter Satz, ZPO) - in Wahrheit ein Rekurs vor. Dieser ist unzulässig:
Über denjenigen Teil der Berufung, mit dem die Beklagten den in das Ersturteil aufgenommenen Ausspruch über ihre Prozeßeinrede angefochten hatten, hatte das Berufungsgericht in nichtöffentlicher Sitzung (§ 471 Z 5 ZPO; Fasching III 210 f) mit Beschluß zu entscheiden (§ 473 Abs 1 ZPO). Gegen Beschlüsse des Berufungsgerichtes ist aber der Rekurs nur in den Fällen des § 519 ZPO zulässig; die Verwerfung einer Nichtigkeitsberufung oder die Bestätigung des Beschlusses, mit dem eine Prozeßeinrede abgewiesen wurde, gehören nicht dazu (Fasching IV 299 f; SZ 44/76; SZ 54/190 uva).
Da sohin die Anfechtung dieses Beschlusses in jedem Fall - selbst bei Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO - unzulässig ist, mußte der in der Revision enthaltene Rekurs zurückgewiesen werden.
2. Zur außerordentlichen Revision:
Sie ist unzulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der erhebliche Bedeutung zukommt (§ 502 Abs 1 ZPO), steht doch die angefochtene Entscheidung im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes:
Die Beklagten mißverstehen die Ausführungen des Berufungsgerichtes, wenn sie meinen, damit wäre "die Übertragung von Anteilsrechten bzw Loslösung von Anteilsrechten von einer Stammsitzliegenschaft" verfügt worden, weil "mit dieser Entscheidung die unumgänglich erforderliche Genehmigung der Agrarbehörde zur Übertragung, zum Erwerb und zur Absonderung von Anteilsrechten ersetzt wird"; das Berufungsgericht hat vielmehr ausdrücklich darauf hingewiesen, daß eine Bewilligung der Agrarbehörde notwendig sei und ohne sie die Teilung im Grundbuch nicht durchgeführt werden dürfe (S. 107 und 110). Ganz im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes hat es jedoch ausgeführt, daß die Genehmigung eines Vertrages durch eine Verwaltungsbehörde eine aufschiebende Bedingung für die Wirksamkeit des Vertrages ist (SZ 52/1; SZ 52/165; SZ 59/145; SZ 61/59), der bedingte Vertrag aber Vorwirkungen zeitigt, so daß auch schon vor dem Vorliegen der verwaltungsbehördlichen Genehmigung auf Ausstellung einer einverleibungsfähigen Urkunde (unter Abgabe aller erforderlichen Erklärungen) geklagt werden kann (SZ 42/21; SZ 52/165; SZ 61/59 uva). Die Revision war daher zurückzuweisen.
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