JudikaturOGH

15Os115/91 – OGH Entscheidung

Entscheidung
26. September 1991

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 26.September 1991 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Steininger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Reisenleitner, Dr. Lachner, Dr. Kuch und Dr. Hager als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Hofbauer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Michael S***** und andere, AZ 23 c Vr 8033/88 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, über die Beschwerde des Bernhard K***** gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien vom 12.Dezember 1990, GZ 24 Ns 359/90-2, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Oberlandesgericht Wien festgestellt, daß dem Bernhard K***** für die durch seine strafgerichtliche Anhaltung im Verfahren AZ 23 c Vr 8033/88 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien in der Zeit vom 12. August 1988, 8,30 Uhr bis zum 25.August 1988, 17,30 Uhr entstandenen vermögensrechtlichen Nachteile ein Ersatzanspruch gemäß § 2 Abs. 1 lit a StEG nicht zusteht.

Nach den Konstatierungen des Oberlandesgerichtes wurde Bernhard K***** am 12.August 1988 um 8,30 Uhr über Anordnung des an Ort und Stelle in Wien 6, Aegidigasse 13 anwesenden Journalrichters festgenommen und anschließend in das Landesgericht für Strafsachen Wien eingeliefert. Nachdem der Journalrichter einen schriftlichen Haftbefehl erlassen hatte, wurde am 14.August 1988 die Voruntersuchung gegen Bernhard K***** wegen des Verdachtes der Vergehen des versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt (§§ 15, 269 Abs. 1 StGB), der schweren Körperverletzung (§§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 2 Z 2 und Z 4 StGB) sowie des Landfriedensbruchs (§ 274 Abs. 1 StGB) eingeleitet und über ihn gemäß § 180 Abs. 2 Z 1, Z 2 und Z 3 lit a (richtig: lit b und c - vgl ON 196) StPO die Untersuchungshaft verhängt.

Am 25.August 1988 um 17,30 Uhr wurde Bernhard K***** enthaftet und schließlich am 4.November 1988 das gegen ihn eingeleitete Strafverfahren gemäß § 109 Abs. 1 StPO eingestellt.

Das Begehren des Genannten auf Feststellung eines Entschädigungsanspruchs nach § 2 Abs. 1 lit a StEG erachtete das Oberlandesgericht als nicht berechtigt, weil seine Festnahme auf Grund eines mündlichen Haftbefehls des Journalrichters erfolgt sei, wobei gegen ihn ein dringender Tatverdacht (zumindest in Richtung einer Beitragstäterschaft zu den bezeichneten Vergehen) bestanden hatte und die Voraussetzungen des Haftgrundes nach § 175 Abs. 1 Z 1 StPO gegeben gewesen seien; die Haft sei auch nicht gesetzwidrig verlängert worden, zumal K***** sogleich nach Einlangen der Vollanzeige enthaftet worden sei.

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde des Bernhard K***** kommt keine Berechtigung zu.

Ob es sich bei den Bewohnern der Häuser Spalowskygasse 3 und Aegidigasse 13 um "Hausbesetzer" handelte oder ob diese Personen die genannten Objekte rechtmäßig benützten, ist nach Lage des Falles unentscheidend: Selbst das Vorliegen eines Benützungsrechtes könnte eine Beteiligung am Widerstand gegen die einschreitenden Polizeibeamten und an deren Körperverletzung keineswegs rechtfertigen, so daß schon aus diesem Grund die angeordnete Festnahme nicht gesetzwidrig sein konnte.

Daß der Beschluß des Oberlandesgerichtes keine schlüssige Begründung dafür enthalte, daß dem Beschwerdeführer ein Ersatzanspruch gemäß § 2 Abs. 1 lit a StEG nicht zustehe, ist schlichtweg falsch. Der Gerichtshof zweiter Instanz hat festgestellt und sachgerecht begründet, daß die Festnahme nicht - wie vom Beschwerdeführer behauptet - auf Grund eines Hausdurchsuchungsbefehls, sondern auf Grund eines Haftbefehls des Journalrichters erfolgte und daß gegen ihn ein konkreter Tatverdacht bestanden hat, weshalb mangels gesetzlicher Grundlage dem Genannten kein Ersatzanspruch zuerkannt werden konnte (S 4 f der Beschlußausfertigung).

Der Haupteinwand der - zum Teil polemisch

ausgeführten - Beschwerde richtet sich gegen die Annahme eines dringenden Tatverdachtes in bezug auf den Beschwerdeführer. So wie in den vom Obersten Gerichtshof bereits entschiedenen gleichgelagerten Fällen 15 Os 20,21,22,23 und 24/91 ist das Oberlandesgericht aber auch hinsichtlich Bernhard K***** zutreffend davon ausgegangen, daß auf Grund der Ermittlungen der Sicherheitsbehörden im Zeitpunkt der Anordnung der vorläufigen Festnahme durch den Journalrichter der dringende Verdacht bestanden hat, der Beschwerdeführer habe sich zumindest eines sonstigen Tatbeitrags (§ 12 dritter Fall StGB) zu den oben bezeichneten Vergehen schuldig gemacht, indem er an der Herbeischaffung der zum Einsatz gegen die einschreitenden Polizeibeamten gebrachten Molotowcocktails und Steinschleudern sowie der sichergestellten Waffen und Wurfgeschoße (vgl S 35 bis 41/I im Akt 23 c Vr 8033/88 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien) beteiligt war und zum aktiven Widerstand der unmittelbaren Täter gegen die Sicherheitsorgane zumindest psychische Beihilfe geleistet hat (ON 2 und 5 im bezeichneten Akt).

Demnach war Bernhard K***** zur Zeit der Anordnung seiner Verwahrung (NRsp 1988/11) nach dem Stand der damaligen Erhebungen dringend tatverdächtig und es waren in bezug auf seine Person die Voraussetzungen des § 175 Abs. 1 Z 1 StPO gegeben, wurde er doch am Tatort in unmittelbarem Naheverhältnis zu jenen gefährlichen Gegenständen (Molotowcocktails, Steinschleudern, Waffen und Wurfgeschoße), die bei den unmittelbar zuvor begangenen strafbaren Handlungen (nach §§ 15, 269 Abs. 1 bzw 83 Abs. 1, 84 Abs. 2 Z 2 und Z 4 StGB) verwendet wurden, betreten, so daß seine Beteiligung daran nahelag. Der darin begründete Tatverdacht gegen ihn bestand aber auch noch im Zeitpunkt der Verhängung der Untersuchungshaft. Als die weiteren Erhebungen Zweifel in dieser Richtung ergaben, wurde Bernhard K***** ohnedies sogleich enthaftet.

Sofern der Beschwerdeführer aber behauptet, auf Grund der Einvernahmen sämtlicher Beschuldigter sei deren Unschuld hinsichtlich der ihnen unterstellten strafbaren Handlungen erwiesen, ist er auf die polizeilichen und gerichtlichen Vernehmungsprotokolle dieser Personen zu verweisen, aus deren Inhalt sich etwas anderes ergibt.

Der zur Gänze unbegründeten Beschwerde war daher ein Erfolg zu versagen.

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