10ObS224/91 – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Resch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier und Dr. Angst als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Dietmar Strimitzer und Dr. Friedrich Stefan (beide Arbeitgeber) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Johann S*****, Pensionist, ***** vertreten durch Dr. Leo Kaltenbäck und Dr. Elisabeth Simma, Rechtsanwälte in Graz, wider die beklagte Partei SOZIALVERSICHERUNGSANSTALT DER BAUERN, 1031 Wien, Ghegastraße 1, diese vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Versehrtenrente, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 15. Mai 1991, GZ 8 Rs 34/91-14, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 17. Oktober 1990, GZ 31 Cgs 110/90-9, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.
Rechtliche Beurteilung
Entscheidungsgründe:
Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache ist richtig (§ 48 ASGG). Sie entspricht der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (neben der schon vom Berufungsgericht zitierten Entscheidung SSV-NF 3/22 noch SSV-NF 1/64, 3/3, 3/128, 4/122) und im übrigen auch dem Schrifttum und der Rechtsprechung zum vergleichbaren Rechtsbereich der Bundesrepublik Deutschland (s hiezu Brackmann, Handbuch des Sozialversicherungsrechts 56. Nachtrag 566 y I ff). Die Revisionsausführungen bieten keinen Anlaß, von der dieser Rechtsprechung zugrunde liegenden Rechtsauffassung abzugehen. Der Hinweis auf das im § 172 Abs 2 ASVG umschriebene Ziel der Rehabilitation ist nicht zielführend, weil sie, wie sich aus dem vorangehenden Abs 1 deutlich ergibt, eine von der Entschädigung nach Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten verschiedene Aufgabe der Unfallversicherung ist. Es kann daher durchaus gerechtfertigt sein, beide Bereiche verschieden zu beurteilen.
Im übrigen wird in der Revision nur der Versuch unternommen aufzuzeigen, daß die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs in Einzelfällen zu einem als unbilligen empfundenen Ergebnis führen könne. Auf solche Härtefälle ist aber nach der dargestellten Rechtsprechung ohnedies entsprechend Bedacht zu nehmen. Daß die Voraussetzungen hiefür beim Kläger erfüllt sind, wird in der Revision nicht konkret behauptet, geschweige denn dargetan.
Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.