JudikaturOGH

15Os66/91 – OGH Entscheidung

Entscheidung
27. Juni 1991

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 27.Juni 1991 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Steininger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Reisenleitner, Dr. Lachner, Dr. Kuch und Dr. Hager als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr. Jahn als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Ludwig Friedrich P***** wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren und gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs. 1 Z 4, 130 (1.Deliktsfall) und § 15 StGB sowie anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 27.März 1991, GZ 35 Vr 2353/90-31, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugemittelt.

Gemäß dem § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Ludwig Friedrich P***** (zu I/) des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren und gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 130, erster Fall, und § 15 StGB, (zu II/) des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB, (zu III/) des Vergehens des Gebrauches fremder Ausweise nach § 231 Abs 1 StGB und (zu IV/) des Vergehens nach § 16 Abs 1 SGG schuldig erkannt.

Nach dem Inhalt des Schuldspruches zu I/ liegt ihm zur Last, in zwanzig Angriffen fremde bewegliche Sachen in einem 25.000 S übersteigenden Wert mit unrechtmäßigem Bereicherungsvorsatz weggenommen zu haben, wobei er sich von der Absicht leiten ließ, sich durch die wiederkehrende Begehung der Diebstähle eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen. Dabei ist es in einem Fall (Faktum I/2) beim Versuch des Diebstahls geblieben.

Der Angeklagte bekämpft nur den Schuldspruch zu I/ des Urteilssatzes mit einer ausschließlich auf die Z 5 des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, mit welcher er - der Sache nach - eine unvollständige und offenbar unzureichende Begründung des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen reklamiert.

Rechtliche Beurteilung

Die behaupteten formalen Begründungsmängel liegen nicht vor. Unter Berufung auf seine Verantwortung in der Hauptverhandlung wendet der Beschwerdeführer ein, bezüglich der Fakten 1 bis 4, 6 bis 14 und 16 bis 22 der Faktengruppe I der Anklageschrift habe sich das Erstgericht ungeachtet der Tatsache des späteren Widerrufs seines Geständnisses einzig und allein auf seine (unrichtigen) Angaben vor den Ermittlungsbehörden gestützt; in Wahrheit seien diese geständigen Angaben lediglich darauf zurückzuführen, daß er auf Grund der lang andauernden Verhöre ermüdet gewesen und unter erheblichem Druck gestanden sei, was das Erstgericht bei seiner Beweiswürdigung unberücksichtigt gelassen habe.

Abgesehen davon, daß der Angeklagte von den Fakten I/1 und 2 der Anklageschrift gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen wurde (s S 277, 279 d.A), hat sich das Erstgericht hinsichtlich der übrigen von der Beschwerde betroffenen Fakten (I/1, 2, 4 bis 12 und 14 bis 20 des Urteilssatzes) entgegen der Beschwerdebehauptung nicht ausschließlich auf das Geständnis des Angeklagten im Vorverfahren gestützt, sondern sämtliche Beweisergebnisse, nämlich eine Fülle von Tatmodalitäten, Spuren und Angaben von Zeugen in seine Überlegungen miteinbezogen und in jedem einzelnen Fall begründet, weswegen es den ursprünglich geständigen Einlassungen des Angeklagten gegenüber seiner in der Hauptverhandlung leugnenden Verantwortung den Vorzug gegeben hat (US 12 bis 18). Auch mit der Verantwortung des Angeklagten, sein Geständnis sei nur unter Druck und Drohungen seitens der vernehmenden Gendarmeriebeamten zustande gekommen, hat sich das Erstgericht auseinandergesetzt und dargelegt, weswegen es diesen Angaben des Angeklagten keinen Glauben zu schenken vermochte.

Das Erstgericht ist demnach seiner Begründungspflicht im Sinne des § 270 Abs 2 Z 5 StPO erschöpfend nachgekommen, so daß von einem formalen Begründungsmangel keine Rede sein kann. Tatsächlich stellt sich die Mängelrüge des Angeklagten inhaltlich als (unzulässige) Bekämpfung der schöffengerichtlichen Beweiswürdigung dar, weil sie nach Art einer Schuldberufung die vom Erstgericht zur Begründung seiner Überzeugung von der Täterschaft des Beschwerdeführers ins Treffen geführten Verfahrensergebnisse zugunsten des Beschwerdeführers umzudeuten versucht. Die Beschwerde räumt dies im übrigen selbst ein, wenn sie abschließend ausführt, "bei richtiger Würdigung der Beweisergebnisse" hätte das Erstgericht in den angeführten Punkten zu einem Freispruch kommen müssen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach gemäß § 285 d Abs 1 StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen, woraus folgt, daß zur Entscheidung über die Berufung der Gerichtshof zweiter Instanz zuständig ist (§ 285 i StPO).

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