Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Petrasch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hule, Dr. Warta, Dr. Klinger und Dr. Angst als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei D***** Vertriebsgesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr. Eduard Saxinger und Dr. Peter Baumann, Rechtsanwälte in Linz, wider die beklagten Parteien 1. Renate H***** und 2. Sonja H*****, vertreten durch Dr. Klaus Nuener, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen 300.000 S sA, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 10. April 1991, GZ 3 R 67/91-55, den Beschluß
gefaßt:
Die außerordentliche Revision der beklagten Parteien wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Die Berechtigung des Klagebegehrens ergibt sich schon aus der Feststellung des Erstgerichtes, wonach das von der klagenden Partei begehrte Entgelt gerade für den Fall vereinbart wurde, daß der "Hauptvertrag" nicht zustandekommt. Das Klagebegehren wäre auch auf Grund des § 1168 ABGB berechtigt. Die Herstellung des Werkes ist nämlich nur deshalb unterblieben, weil der Rechtsvorgänger der Beklagten den Auftrag widerrufen hat. Der Grund hiefür, also das Nichtzustandekommen des "Hauptvertrages", bildet einen ihm zuzurechnenden Umstand (vgl. SZ 47/149), zumal der Abschluß dieses Vertrages - anders als die Erteilung der Baubewilligung in ZBl 1932/42 und EvBl 1966/109 - nicht Bedingung für die Wirksamkeit der mit der klagenden Partei für die Zwischenzeit getroffenen Vereinbarung war. In der Entscheidung JBl 1978, 426 hat der Oberste Gerichtshof überdies auch schon ausgesprochen, daß keinesfalls auf dispositives Recht zurückgegriffen werden kann, wenn die Parteien eines Vertrages von Anfang an eine vom Gesetz abweichende Regelung beabsichtigten.
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