Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schobel, Dr. Redl, Dr. Kellner und Dr. Schiemer als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei *****, Pensionistin, ***** vertreten durch Dr. *****, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei *****, Ärztin, *****, vertreten durch Dr. *****, Rechtsanwalt in Wien, wegen 76.602,64 S samt Nebenforderungen, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Wien als Berufungsgerichtes vom 21. November 1990, AZ 41 R 680/90 (ON 40), womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Döbling vom 26. Juni 1990, GZ 5 C 1665/89-34, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß
gefaßt:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Der Antrag der Klägerin auf Zuspruch von Kosten für die Revisionsbeantwortung wird abgewiesen.
Begründung:
Die Beklagte ist im Sinne eines Vertrages vom 31. Juli 1969 Mieterin der die im ersten Stock gelegenen Räume umfassenden Wohnung Nr. 2 (mit einer Nutzfläche von rund 220 m2) eines dreigeschoßigen Wohnhauses. Die Liegenschaft, auf deren Gutsbestand diese Wohnvilla errichtet wurde, steht zu 11/12-Anteilen im Eigentum der Klägerin und aufgrund eines 1972 geschlossenen Kaufvertrages mit dem restlichen 1/12-Anteil im Eigentum der Beklagten. Außer der im ersten Obergeschoß gelegenen Mietwohnung der Beklagten befinden sich im Hochparterre eine ungefähr gleich große Mietwohnung und im zweiten Obergeschoß die von der Mehrheitseigentümerin benützte Wohnung (mit einer Nutzfläche von knapp 180 m2) sowie eine Hausbesorgerwohnung und zwei Räume im Zwischenstock. Sämtliche Wohnungen werden durch eine Hauszentralheizanlage versorgt. Zwischen der Beklagten und dem Mehrheitseigentümer (das war bis zu seinem 1985 während des Rechtsstreites erfolgten Ableben der Ehemann der Klägerin und seit der Einantwortung seines Nachlasses an sie die Klägerin) herrschten jahrelang Meinungsverschiedenheiten über die Betriebskosten- und Heizkostenverrechnung. Diesbezügliche Vorschreibungen waren auch Gegenstand eines außerstreitigen Verfahrens nach dem Mietrechtsgesetz (5 Msch 14/85 des Gerichtes erster Instanz); dieses Verfahren endete mit der Rekursentscheidung vom 7. Mai 1986.
Bereits mit der am 20. Juni 1984 angebrachten Klage begehrte die klagende Partei von der Beklagten die Zahlung eines Betrages von 158.110,41 S als Mietzinsrückstand aus den Jahren 1981, 1982 und 1983. Dabei bezog sich die klagende Partei auf eine vom Hausverwalter verfaßte, der Klagsschrift angeschlossene Aufstellung vom 21. Mai 1984. Aus dieser war zwar rückrechenbar, in welcher Höhe Betriebskostenanteile einschließlich 10 % Umsatzsteuer (19.958,42 S) und in welcher Höhe Heizkostenanteile einschließlich 13 % Umsatzsteuer (27.663,23 S) für das gesamte Jahr 1981 der Beklagten in Rechnung gestellt worden waren, nicht weiter aufzuschlüsseln war aber der in der Aufstellung aus den Perioden bis einschließlich November 1983 ausgewiesene Rückstand an Hauptmietzinsen von 115.738,14 S.
Im Sinne des Schriftsatzes ON 12 schränkte die Klägerin ihr Begehren in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 5. Mai 1988 auf Zahlung eines Betrages von 105.288,05 S ein. Diesem eingeschränkten Begehren legte die Klägerin eine vom Hausverwalter verfaßte Abrechnung vom 31. Oktober 1984 sowie das Ergebnis des außerstreitigen Mietverfahrens zugrunde (Beilagen B, ./F, ./G und ./E). Diese Abrechnung enthält für das Jahr 1981 unter anderem die Vorschreibung "RS 1979 ... 12.364,06 S", ohne daß Inhalt und Fälligkeit dieser Teilforderung dem durch die bezogenen Urkunden inhaltlich auszufüllenden Parteienvorbringen näher entnehmbar gewesen wären. Die Vorbringen zu den folgenden Klagseinschränkungen in den Tagsatzungen zur mündlichen Streitverhandlung vom 6.November 1989 und 12.Dezember 1989 enthielten zu der erwähnten Verrechnungspost keine weiteren Aufklärungen.
Die Beklagte stellte zwar in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 16. Mai 1990 die Höhe der dem Klagebegehren zugrundeliegenden Vorschreibungen außer Streit, hielt aber außer der Einwendung eines Zinsminderungsanspruches wegen Unterbleibens eines zugesagten Terrassenzubaues und der Einwendung eines unzutreffenden Verrechnungsschlüssels für die Aufteilung der Gesamtheizkosten des Hauses auf ihre Mietwohnung bis zum Übergang auf eine seit 1986 geübte Verbrauchsablesung vor allem den Verjährungseinwand gegenüber allen nicht näher umschriebenen zur Zeit der Klagseinbringung bereits mehr als drei Jahre fällig gewesenen Teilforderungen sowie wegen nicht gehöriger Fortsetzung der Klage gegenüber dem gesamten eingeschränkten Begehren aufrecht (dabei blieb allerdings unerörtert und ungeprüft, wie weit der letzten Formulierung des Klagebegehrens in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 6.November 1989 mit der Behauptung einer Gesamtschuld von 107.902,93 S unter Berufung auf die Aufstellung des Hausverwalters vom 5.Oktober 1989 unberichtigte Teilforderungen geltend gemacht wurden, die erst nach dem 6.November 1986 fällig geworden sind, insbesondere unter den erst ab Dezember 1986 zur Vorschreibung gelangten Forderungen).
Das Prozeßgericht erster Instanz beurteilte das eingeschränkte Klagebegehren ausdrücklich als berechtigt, aber verjährt und wies es aus diesem Grund ab.
Das Berufungsgericht erachtete im Gegensatz zum Prozeßgericht erster Instanz die Klage als gehörig fortgesetzt und den mit der nicht gehörigen Klagsfortsetzung begründeten Verjährungseinwand daher als unberechtigt, es befand, daß "relevante Einwendungen" gegen den Grund des der Höhe nach außer Streit gestellten Begehrens nicht mehr vorlägen und änderte demzufolge das erstinstanzliche Urteil im klagsstattgebenden Sinn ab. Dazu sprach das Berufungsgericht aus, daß die ordentliche Revision zulässig sei.
Zur strittigen Frage der gehörigen Fortsetzung des Verfahrens stellte das Prozeßgericht erster Instanz fest:
Die Wärmeversorgung der im ersten Obergeschoß gelegenen Wohnung erfolgte bereits zur Zeit der Anmietung durch die Beklagte durch eine Hauszentralanlage. Einrichtungen zur individuellen Verbrauchsablesung bestanden nicht. Die Heizkosten wurden nach dem Betriebskostenschlüssel auf die einzelnen Wohneinheiten aufgeteilt. Erst im Jahre 1986 wurden anläßlich einer Umgestaltung des Heizkessels auch Einrichtungen zur Ablesung des Einzelverbrauches installiert. Betriebskosten und Heizkosten wurden mit Pauschalbeträgen vorgeschrieben, die Abrechnungen jeweils im Haus aufgelegt und Einsicht in die Belege dazu ermöglicht.
Die Gleichschrift der am 20. Juni 1984 bei Gericht angebrachten Klage wurde der Beklagten am 2. Juli 1984 im Wege postamtlicher Hinterlegung zugestellt. Am 23.Oktober 1984 langte bei der Schlichtungsstelle ein Antrag der Beklagten auf Überprüfung der Betriebskosten sowie der Heizkosten ein. Das Prozeßgericht faßte hierauf am 26.November 1984 den Beschluß auf Unterbrechung des Rechtsstreites bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den von der Beklagten bei der Schlichtungsstelle angebrachten Antrag und fügte diesem Beschluß bei, daß der Rechtsstreit nur über Parteienantrag fortgesetzt werde. Der Beschluß blieb unangefochten. Über das außerstreitige Begehren der Beklagten erging letztlich die Rekursentscheidung vom 7. Mai 1986. Bereits vor Eintritt der Rechtskraft dieser Entscheidung begannen im Frühjahr 1986 Gespräche der Streitteile zu einer umfassenderen Gesamtlösung unter Aufhebung der zwischen den Parteien bestehenden Miteigentumsgemeinschaft durch Veräußerung des 1/12-Anteiles der Beklagten an die Klägerin. Diese Gespräche führten am 12.August 1986 zur grundsätzlichen Einigung über einen Verkauf des Miteigentumsanteiles der Beklagten an die Klägerin, über eine Berechtigung der Beklagten, als Wohnungsmieterin einen Nachmieter namhaft machen zu können, dessen Ablösezahlung der Beklagten zufallen sollte. Über den Kaufpreis des Miteigentumsanteiles konnten sich die Streitteile auch bald einigen. Mit der angestrebten Gesamtlösung sollten auch alle gegenseitigen Ansprüche aus dem Mietverhältnis - und daher auch die klageweise verfolgten Rückstandsforderungen - bereinigt werden. Gegen einen vom Hausverwalter aufgesetzten Entwurf einer Gesamtvereinbarung erhob die Beklagte insbesondere zur technischen Abwicklung einige Einwendungen. Mit Einverständnis beider Streitteile war ein Vermittler um die Namhaftmachung eines Mietinteressenten bemüht, der auch bereit gewesen wäre, die von der Beklagten gewünschte Ablösesumme zu zahlen. Wegen der Höhe dieser Forderung blieb aber letztlich die Suche nach einem Nachmieter ergebnislos.
Die Beklagte gab ihre Mietwohnung im September 1986 auf zwei Jahre für eine ausländische Botschaft in Unterbestand, unterrichtete die Klägerin darüber aber in der Weise, daß das Untermietverhältnis nur auf ein Jahr abgeschlossen worden wäre. Die Untervermietung der Wohnung erschwerte die Besichtigung durch Mietinteressenten. Die Bemühungen des Vermittlers um Namhaftmachung eines Nachmieters wurden aber nicht eingestellt; vereinzelt konnten auch Wohnungsbesichtigungen noch stattfinden. Nach einer gemeinsamen Besprechung vom 15.Oktober 1986 kam es erst wieder am 10.Juni 1987 zu einem Gespräch der Streitteile. Bei dieser Gelegenheit ersuchte die Beklagte die Klägerin, nicht bloß einer zeitweiligen, sondern auch einer dauernden Untervermietung zuzustimmen, wogegen die Beklagte der Klägerin ein Vorkaufsrecht und auch eine Zinserhöhung für die Zeiten der Untervermietung anbot. Zu einer Einigung über den Vorschlag der Beklagten kam es nicht. Die ursprünglich angestrebte Gesamtlösung blieb als Zielvorstellung weiterhin aufrecht. Die Suche nach einem Nachmieter, der die Forderungen der Beklagten zu erfüllen bereit gewesen wäre, war faktisch durch die Unterbestandgabe an die ausländische Botschaft blockiert. Zwischen Juli 1987 und März 1988 fanden keine Gespräche zwischen den Streitteilen statt. Der Vermittlungsauftrag an den mit der Namhaftmachung eines Nachmieters beauftragte Vermittler blieb auch in dieser Zeit unwiderrufen.
Am 28.März 1988 stellte die Klägerin - ohne Erwähnung der angestrebten Gesamtlösung - unter Hinweis auf die eingetretene Rechtskraft der Sachentscheidung im außerstreitigen Verfahren nach dem MRG einen Fortsetzungsantrag. Die Versuche zur Erreichung einer Gesamtlösung wurden fortgesetzt und aus diesem Grund vereinbarten die Streitteile nach Wiederaufnahme des unterbrochenen Verfahrens im Mai 1988 noch einmal Ruhen des Verfahrens. Während dieses vereinbarten Ruhens fanden im Herbst 1988 und im Frühjahr 1989 Gespräche zur ursprünglich angestrebten Gesamtlösung statt. Im Frühjahr 1989 fand sich ein ernsthafter Mietinteressent, der aber letztlich wegen der Höhe der Ablöseforderung von einer Miete abstand.
Das Berufungsgericht übernahm diese sowohl von der Klägerin und auch zum Teil von der Beklagten bekämpften Feststellungen als Entscheidungsgrundlage.
In rechtlicher Beurteilung hatte das Prozeßgericht erster Instanz zum Verjährungseinwand gefolgert, daß eine - nach der Aufstellung des Hausverwalters im November - 1981 nicht besonders gewidmete Zahlung von 30.000 S auf die älteste, am längsten aushaftende Teilforderung anzurechnen gewesen sei und in diesem Sinne alle der Abrechnung zugrunde gelegten Forderungen, die mehr als drei Jahre vor der Klagseinbringung fällig geworden seien, im Zeitpunkt der Klageerhebung getilgt gewesen wären und mit der Klage daher nur unverjährte Forderungen geltend gemacht worden seien.
Zur Frage der gehörigen Fortsetzung des Rechtsstreites nach der gemäß § 41 MRG erfolgten Unterbrechung vertrat das Prozeßgericht erster Instanz die Ansicht, daß in dem Zeitpunkt, in dem der Unterbrechungsgrund (durch Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung im außerstreitigen Verfahren nach dem MRG) weggefallen sei, aussichtsreiche Vergleichsgespräche zur Herbeiführung einer auch die klagsverfangene Forderung einschließenden Gesamtlösung geführt worden seien, die ein Zuwarten mit der Verfahrenfortsetzung gerechtfertigt hätten. Die Bemühungen seien aber schon vor der Jahresmitte 1987 keinesfalls sehr intensiv betrieben worden und hätten dann zwischen Juli 1987 und Mai 1988 praktisch auf sich beruht. Für die zwischen den Streitteilen angestrebte Auseinandersetzung hätte zwar die klagsverfangene Forderung nur einen mitzubereinigenden Nebenpunkt dargestellt. Eine Fortsetzung der gerichtlichen Austragung dieses Streitpunktes würde die Verhandlungsbereitschaft der Parteien beeinträchtigt haben; trotzdem könne nach den festgestellten konkreten Entwicklungen die Klagsführung nicht als gehörig fortgesetzt gewertet werden.
Das Berufungsgericht gestand dagegen der Klägerin zu, den ihr oblegenen Beweis, aus triftigen Gründen mit einer Betreibung der Verfahrensfortsetzung bis März 1988 zugewartet zu haben, erbracht zu haben. Das Berufungsgericht wertete in diesem Zusammenhang die grundsätzliche Einigung der Streitteile vom August 1986 als bedingten außergerichtlichen Vergleich, dessen Ausführung zunächst ohne Erfolg versucht, aber auch nach den Gesprächen von Mitte Oktober 1986 und Mitte Juni 1987 nicht erkennbar aufgegeben worden sei. Bei der wirtschaftlichen Bedeutung der angestrebten Gesamtlösung habe das Zuwarten mit der Weiterverfolgung der klagsverfangenen Ansprüche als sinnvoll erscheinen müssen.
Die Beklagte ficht das abändernde Berufungsurteil wegen Aktenwidrigkeit und einer nach § 502 Abs 1 ZPO qualifizierten Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens sowie wegen einer in gleicher Weise qualifizierten unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit einem auf Wiederherstellung des klagsabweisenden Urteils erster Instanz zielenden Abänderungsantrag sowie einem hilfsweise gestellten Aufhebungsantrag an.
Die Klägerin strebt die Bestätigung der angefochtenen Entscheidung an.
Die Revision ist mangels Vorliegens eines nach § 502 Abs 1 ZPO qualifizierten Anfechtungsgrundes unzulässig und aus diesem Grund zurückzuweisen:
Die Streitteile haben den gemäß § 41 MRG gefaßten Unterbrechungsbeschluß samt seinem Beisatz, daß das Verfahren nur über Parteienantrag fortgesetzt werde, in Rechtskraft erwachsen lassen. Sie standen zur Zeit, als das außerstreitige Verfahren nach dem MRG durch Zustellung der Rekursentscheidung abgeschlossen wurde, in konkreten, aussichtsreichen gemeinsamen Bemühungen, die streitverfangene Forderung im Rahmen einer wesentlich umfassenderen Auseinandersetzung mitzubereinigen und gerieten auf diese Weise nach dem Wegfall des beschlußmäßigen Unterbrechungsgrundes in eine dem vereinbarten Ruhen des Verfahrens ähnliche Verfahrenslage. Die Vorinstanzen haben in voller Übereinstimmung mit der herrschenden Rechtsprechung zur Frage nach der gehörigen Fortsetzung des Verfahrens geprüft, ob die Beklagte nach den konkreten Entwicklungen der Bereinigungsbemühungen im Zuwarten der Klägerin mit einem Verfahrensfortsetzungsantrag wenn schon nicht einen Verzicht auf die eingewendete Forderung oder doch auf den Rechtsschutzanspruch, so doch eine als Säumnis in der Betreibungspflicht zu wertende prozessuale Untätigkeit annehmen durfte. Dabei haben beide Vorinstanzen zutreffend hervorgehoben, daß der klagsverfangene Anspruch im Rahmen einer angestrebten weiterreichenden Gesamtlösung mitbereinigt werden sollte und daß nach einem grundsätzlichen Einverständnis über den dazu einzuschlagenden Weg es vor allem in der wirtschaftlichen Entscheidung der Beklagten gelegen war, das Verlangen nach dem von einem Nachmieter geforderten Ablösebetrag in Erkennung der Marktlage unverändert aufrechtzuerhalten, unter Umständen herabzusetzen oder aber von dem mit der Klägerin besprochenen Lösungsversuch endgültig abzustehen. Wenn das Berufungsgericht die damit hervorgehobene Stellung der Beklagten für das Zustandekommen der gemeinsam angestrebten Auseinandersetzung, in deren Zug die eingeklagte Forderung nicht als Hauptsache, sondern vielmehr als wirtschaftlicher Nebenpunkt mitbereinigt werden sollte, als entscheidend dafür ansah, daß bis zu einer klaren, unmißverständlichen Stellungnahme der Beklagten, daß sie ihrerseits die Bemühungen um die sogenannte Gesamtlösung als gescheitert betrachte, die Klägerin noch mit dem Zustandekommen einer solchen Gesamtbereinigung rechnen und deshalb mit einem Fortsetzungsantrag zuwarten durfte, dann hat das Berufungsgericht nur anerkannte Leitsätze zur Auslegung des Begriffes "gehörige Verfahrensfortsetzung" auf den vom Erstgericht festgestellten Sachverhalt angewendet. Die Wertung der zwischen den Streitteilen getroffenen Absprache zur gemeinsam angestrebten Gesamtlösung als bedingten Vergleich ist dabei unwesentlich.
Das Berufungsgericht hat in tatsächlicher Hinsicht den vom Erstgericht festgestellten Sachverhalt zugrunde gelegt. Bei der Erledigung der Beweis- und Tatsachenfeststellungsrügen ist dem Berufungsgericht keine Aktenwidrigkeit unterlaufen. Die Entscheidung über eine Beweiswiederholung war eine Frage der irrevisiblen Beweiswürdigung.
Die Revisionsausführungen zeigen keinen nach § 502 Abs 1 ZPO qualifizierten Mangel des Berufungsverfahrens auf und führen auch nicht schlüssig aus, daß das Berufungsgericht in der Verjährungsfrage eine nach der zitierten Gesetzesstelle qualifizierte Rechtsfrage unrichtig gelöst hätte.
Die Revision war aus diesen Gründen zurückzuweisen.
Die Klägerin hat auf diese Unzulässigkeit der Revision nicht hingewiesen. Ihre Revisionsbeantwortung kann daher nicht als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig angesehen werden.
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