JudikaturOGH

10ObS135/91 – OGH Entscheidung

Entscheidung
28. Mai 1991

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Resch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier und Dr.Angst als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Raimund Kabelka (AG) und Claus Bauer (AN) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Karin St*****, vertreten durch Dr.Heinz Ensbrunner, Rechtsanwalt in Bad Ischl, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten, 1021 Wien, Friedrich Hillegeist-Straße 1, vertreten durch Dr.Alfred Kasamas, Rechtsanwalt in Wien, wegen Witwenpension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 21. Februar 1991, GZ 13 Rs 161/90-12, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Kreisgerichtes Wels als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 13.Juli 1990, GZ 25 Cgs 110/90-5, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.

Rechtliche Beurteilung

Entscheidungsgründe:

Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache ist richtig (§ 48 ASGG; vgl neben der darin schon zitierten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes aus jüngerer Zeit noch 10 Ob S 276/90 = SSV-NF 4/115 - in Druck). Die Revisionsausführungen gehen überdies am klaren Wortlaut des § 258 Abs 4 ASVG vorbei, wonach zur Zeit des Todes des Versicherten ein Unterhaltsanspruch bestanden haben muß; dies war aber nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin nicht der Fall, weil sich die Verhältnisse gegenüber jenen zur Zeit des Vergleichsabschlusses offensichtlich nicht geändert hatten.

Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG (SSV-NF 1/19, 2/26 ua).

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