JudikaturOGH

3Ob27/91 – OGH Entscheidung

Entscheidung
22. Mai 1991

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Petrasch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hule, Dr. Warta, Dr. Klinger und Dr. Angst als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Dr. Oskar B*****, vertreten durch Dr. Willi Fuhrmann ua, Rechtsanwälte in Baden, wider die verpflichtete Partei Werner J*****, vertreten durch Dr. Wolf Werner Kolm, Rechtsanwalt in Baden bei Wien, wegen Räumung, infolge Revisionsrekurses der verpflichteten Partei gegen den Beschluß des Kreisgerichtes Wr. Neustadt als Rekursgerichtes vom 19.Dezember 1990, GZ R 384/90-52, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Baden vom 3.April 1990, GZ E 5885/89-33, teils bestätigt, teils abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Rekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Mit Beschluß vom 3.4.1990, ON 33, hat das Erstgericht

1. die Rekurse des Verpflichteten

a) gegen den Beschluß des Kreisgerichtes Wr. Neustadt vom 6.12.1989, R 463,464/89 (ON 20),

b) gegen den Beschluß des Bezirksgerichtes Baden vom 15.2.1990 (ON 24) und

c) gegen den Beschluß des Bezirksgerichtes Baden vom 24.1.1990 (ON 21)

zurückgewiesen; und

2. über die verpflichtete Partei gemäß § 78 EO, § 86 ZPO eine Ordnungsstrafe von S 10.000 verhängt. Zu Punkt 2. dieses Beschlusses führte das Erstgericht aus, der Verpflichtete habe in seiner an das Kreisgericht Wr. Neustadt gerichteten "Berufung" vom 9.3.1990 (ON 32) den Erstrichter als "Riesentrottel oder total korrupt" bezeichnet. Er habe damit die dem Gericht schuldige Achtung in gröblicher Weise verletzt.

Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluß in seinem Punkt 1. und änderte ihn in seinem Punkt 2. dahin ab, daß die über den Verpflichteten verhängte Ordnungsstrafe auf S 5.000 herabgesetzt wird. Es sprach aus, daß der Revisionsrekurs gegen die Entscheidung über Punkt 1. des Beschlusses des Erstgerichtes jedenfalls unzulässig und daß der ordentliche Revisionsrekurs gegen die Entscheidung über Punkt 2. des Beschlusses des Erstgerichtes nicht zulässig sei. Die Rekurse des Verpflichteten gegen die im Beschluß des Erstgerichtes bezeichneten Beschlüsse seien, wie die zweite Instanz im einzelnen aufzeigte, tatsächlich verspätet gewesen, so daß dem Rekurs insoweit ein Erfolg zu versagen gewesen sei. Die Verhängung einer Geldstrafe über den Verpflichteten wegen der im Schriftsatz ON 32 enthaltenen Beschimpfungen des Erstrichters sei gemäß § 86 ZPO gerechtfertigt. Unter Berücksichtigung der aus dem Akt ersichtlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Verpflichteten sei jedoch die Höhe der Strafe herabzusetzen gewesen. Der Revisionsrekurs gegen den ersten Teil des Beschlusses sei gemäß § 528 Abs. 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig; eine erhebliche Rechtsfrage hinsichtlich des zweiten Beschlußteils im Sinne des § 528 Abs. 1 ZPO liege nicht vor.

Rechtliche Beurteilung

Der Verpflichtete bekämpft diesen Beschluß mit seinem Rekurs zur Gänze. Das Rechtsmittel ist unzulässig.

1. Gemäß § 528 Abs. 2 Z 2 ZPO, § 78 EO ist der Revisonsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn der angefochtene erstrichterliche Beschluß zur Gänze bestätigt worden ist. Dies ist durch den angefochtenen Beschluß geschehen, soweit der Verpflichtete die Zurückweisung verschiedener Rechtsmittel in Punkt 1. der Entscheidung des Erstgerichtes bekämpft hatte. Eine sachliche Prüfung hat daher nicht mehr stattzufinden.

Bemerkt wird, daß der Antrag des Verpflichteten vom 20.1.1991, ON 57, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 58 Abs. 2 EO unzulässig ist.

2. Gemäß § 528 Abs. 1 ZPO ist der Revisionsrekurs gegen den Beschluß des Rekursgerichtes - soweit er nicht nach § 528 Abs. 2 ZPO jedenfalls unzulässig ist - nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer im Sinne der genannten Bestimmung erheblichen Rechtsfrage abhängt. Daß gegen eine Partei, welche die dem Gericht schuldige Achtung in einem Schriftsatz durch beleidigende Ausfälle verletzt, vom Gericht gemäß § 86 ZPO nur unter der Voraussetzung eine Ordnungsstrafe verhängt werden könnte, daß der Schriftsatz zulässig und rechtzeitig war - wie in dem Rechtsmittel des Verpflichteten geltend gemacht wird - ist dem klaren Wortlaut der genannten Bestimmung, die insoweit keinerlei Einschränkung macht, nicht zu entnehmen. Es soll vielmehr jede an das Gericht gerichtete Eingabe, deren Inhalt die dem Gericht schuldige Achtung durch beleidigende Ausfälle verletzt, unter Sanktion gestellt werden. Ist aber der Wortlaut einer gesetzlichen Bestimmung völlig klar, so daß keinerlei Zweifel über ihren Inhalt aufkommen können, bedarf es keiner Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Wahrheit der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung. Eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 528 Abs. 1 ZPO liegt daher nicht vor.

Der Revisionsrekurs war deshalb zurückzuweisen.

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