JudikaturOGH

3Ob1507/91 – OGH Entscheidung

Entscheidung
10. April 1991

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Petrasch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hule, Dr. Warta, Dr. Klinger und Dr. Angst als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Christian R*****, vertreten durch Dr. Hans Rant und andere Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Jaqueline G*****, vertreten durch Dr. Hannes Priebsch und andere Rechtsanwälte in Graz, wegen Herausgabe eines Bildes, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 15. November 1990, GZ 6 R 118/90-26, den Beschluß

gefaßt:

Rechtliche Beurteilung

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO), weil der Beklagten nach Versäumung der Frist zur Einbringung einer im Jahr 1987 vielleicht möglich gewesenen Besitzstörungsklage des Klägers wieder der rechtliche Besitz und im Hinblick auf den beim Kläger überhaupt fehlenden Rechtstitel (das strittige Bild war nicht "Inventar" von Schloß Feistritz) jedenfalls das bessere Recht iSd § 372 ABGB zukommt und somit die in der Revision angeschnittenen Rechtsfragen nicht relevant sind.

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