Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Wurz als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Warta, Dr. Egermann, Dr. Niederreiter und Dr. Schalich als weitere Richter in der Unterbringungssache des Franz L*****, infolge ao.Rekurses des Angehaltenen gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien als Rekursgerichtes vom 5.Dezember 1990, GZ 44 R 780/90-12, den Beschluß
gefaßt:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Das Erstgericht erklärte mit Beschluß vom 22.10.1990 die (erstmalige) Anhaltung des Revisionsrekurswerbers in einer geschlossenen Anstalt für 3 Monate für zulässig. Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung, wobei es aussprach, daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Diese Entscheidung wurde dem Revisionsrekurswerber am 2.1.1991 zugestellt. Der gegen sie erhobene außerordentliche Revisionsrekurs ist unzulässig.
Das Unterbringungsgesetz (BGBl 1990/155) trat laut § 42 leg.cit. mit 1.1.1991 in Kraft und eröffnete auch bei bestätigenden Entscheidungen der Vorinstanzen im Rahmen der §§ 14 - 16 AußStrG einen Rechtszug zum Obersten Gerichtshof. Zufolge des Wortlautes des § 42 UbG erfassen dessen Normen auch anhängige Verfahren, gleich in welchem Verfahrensstadium sie sich befinden. Das Rechtsmittel weist keine der Voraussetzungen nach § 14 Abs 1 und § 16 Abs 3 AußStrG auf.
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