JudikaturOGH

7Ob504/91 – OGH Entscheidung

Entscheidung
31. Januar 1991

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Wurz als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Warta, Dr. Egermann, Dr. Niederreiter und Dr. Schalich als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei *****, vertreten durch Dr. Richard Schwach, Rechtsanwalt in Korneuburg, wider die beklagte Partei *****, vertreten durch Dr. Hellfried Stadler, Rechtsanwalt in Mistelbach, wegen S 315.000,-- sA, infolge Rekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 6. Juni 1990, GZ 18 R 75/90-20, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Kreisgerichtes Korneuburg vom 6. Dezember 1989, GZ 4 Cg 116/89-13, aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Dem Rekurs wird Folge gegeben, der angefochtene Beschluß aufgehoben und in der Sache selbst erkannt:

"Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei den Betrag von S 315.000,-- samt 30 % Zinsen ab Klagezustellung, das ist der 14. April 1988, und die mit S 43.862,40 bestimmten Prozeßkosten (darin S 7.310,-- an Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu bezahlen."

Die beklagte Partei ist weiter schuldig, der klagenden Partei die mit S 30.848,-- (darin S 3.808,-- an Umsatzsteuer und S 8.000,-- an Barauslagen) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens, die mit S 9.792,-- (darin S 1.632,-- an Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Rekurses ON 16 (Verfahrenshilfe) und die mit S 12.929,40 (darin S 2.154,40 an Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens beim Obersten Gerichtshof binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin ist die Mutter von *****, die in der Zeit vom 7. August 1972 bis 23. April 1976 mit dem Beklagten verheiratet war.

In ihrer auf Zahlung von S 315.000,-- sA gerichteten Klage bringt die Klägerin vor, der Beklagte habe schon vor Schließung der Ehe mit ***** ein Darlehensverhältnis zur Sparkasse der Stadt Poysdorf begründet, infolge dessen ein Pfandrecht auf der in seinem Alleineigentum gestandenen Liegenschaft EZ ***** eingetragen worden sei. Mit Schenkungsvertrag vom 13. November 1972 habe der Beklagte ***** das ideelle Hälfteeigentum an der Liegenschaft EZ ***** übertragen, sei aber der von ihm übernommenen Verpflichtung zur Lastenfreistellung bezüglich der Höchstbetragshypothek von S 563.000,-- der Sparkasse Poysdorf nicht nachgekommen. Dies habe dazu geführt, daß die Sparkasse der Stadt Poysdorf zu 2 C 4/76 des Bezirksgerichtes Poysdorf über einen Betrag von S 532.482,-- sA ein Versäumungsurteil gegen den Beklagten als Hauptschuldner und ***** als Pfandschuldnerin erwirkt habe. Um die von der Sparkasse der Stadt Poysdorf zu E 7/76 des Bezirksgerichtes Poysdorf betriebene Zwangsversteigerung der Liegenschaft zu vermeiden, habe ***** die Forderung der Sparkasse der Stadt Poysdorf in der Form eingelöst, daß sie gemäß dem Vertrag vom 16. August 1976 ***** ein Darlehen in der Höhe von S 627.205,57 einräumte; zur Besicherung dieses Darlehens sei die Klägerin als Bürgin und Zahlerin beigetreten und habe ihre Liegenschaft ***** verpfändet. Mit Vertrag vom 11. Juli 1978 habe ***** die Ehegattin des Beklagten, von ***** jene Forderung eingelöst, die ursprünglich der Sparkasse der Stadt Poysdorf gegen den Beklagten als den Personal- und Alleinschuldner zugestanden sei. Zu 38 Cg 78/83 des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien habe ***** gegen die Klägerin ein Urteil über S 689.876,49 sA erwirkt und gegen sie Exekution durch Zwangsversteigerung der verpfändeten Liegenschaft ***** geführt. Das Meistbot von S 315.000,-- sei zur teilweisen Befriedigung der Urteilsschuld verwendet worden. Der Beklagte sei damit der Klägerin "regreßpflichtig" geworden und verpflichtet, ihr den Betrag von S 315.000,-- sA zu ersetzen.

Die Behauptung des Beklagten in der Tagsatzung vom 28. August 1989, er sei im Verfahren 4 Cg 343/86 des Kreisgerichtes Korneuburg zur Bezahlung der "nämlichen Schuld" an ***** verpflichtet worden und habe S 666.639,70 gezahlt - die Klägerin hat die Zahlung zugestanden, aber eingewendet, es habe sich nicht um die Bezahlung der gegenständlichen Forderung gehandelt -, ist nicht mehr Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens.

Der Beklagte beantragt im übrigen die Abweisung der Klage. Er sei an dem "Kredit- und Bürgschaftsvertrag" vom 16. August 1976 nicht beteiligt gewesen. Eine rechtsverbindliche Vereinbarung zwischen den Streitteilen habe es nie gegeben. Ihre Forderung aus dem Kredit- und Bürgschaftsvertrag habe ***** gegen die Klägerin erfolgreich durchgesetzt. Für die Auffassung der Klägerin, einen Regreßanspruch gegen den Beklagten aus dem seinerzeitigen Darlehensverhältnis mit der Sparkasse der Stadt Poysdorf zu haben, fehlten alle sachlichen und rechtlichen Voraussetzungen.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab und traf folgende Feststellungen:

Auf der Liegenschaft ***** wurde ursprünglich eine Höchstbetragshypothek zugunsten der Sparkasse der Stadt Poysdorf in der Höhe von S 563.000,-- auf Grund der Pfandbestellungsurkunde vom 30. September 1971 einverleibt, mit der dem Beklagten ein Kontokorrentkredit bis zum Höchstbetrag von S 563.000,-- bewilligt worden war. Mit Versäumungsurteil des Bezirksgerichtes Poysdorf vom 13. April 1976, 2 C 4/76, wurden über Klage der Sparkasse der Stadt Poysdorf der Beklagte als persönlicher Hauptschuldner bei unbeschränkter Exekution und ***** bei Exekution in ihre Liegenschaft ***** zur Zahlung von S 532.482,-- sA verurteilt. Zugunsten der Kostenforderung, für die ***** auch als Personalschuldnerin hafte, erwirkte die Sparkasse der Stadt Poysdorf ob der ***** ein zwangsweises Pfandrecht. In der Folge beantragte die Sparkasse der Stadt Poysdorf die Zwangsversteigerung dieser Liegenschaften (E 7/76 des Bezirksgerichtes Poysdorf). Mit Vertrag vom 16. August 1976 stellte ***** über Ersuchen von ***** dieser zur Abwendung der bewilligten Zwangsversteigerung einen Betrag von S 627.205,57 als Darlehensgeberin in der Form zur Verfügung, daß sie die Forderung der Sparkasse der Stadt Poysdorf am 14. August 1976 einlöste. Diesem Vertrag trat die Klägerin als Bürgin und Zahlerin zur Sicherstellung aller Verpflichtungen der Darlehensnehmerin bei. Insbesondere verpfändete die Klägerin zur Absicherung dieses Darlehens ihre Liegenschaft *****. In weiterer Folge löste *****, die Ehegattin des Beklagten, die der ***** gegen ***** zustehende Forderung mit Vereinbarung vom 11. Juli 1978 ein. ***** klagte die Forderung zu 38 Cg 78/83 des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien gegen die Klägerin ein und erwirkte ein Urteil über S 689.876,49 sA. Auf Grund dieses Urteils fand ein Zwangsversteigerungsverfahren betreffend die Liegenschaft ***** statt; ***** erwarb die Liegenschaft um das Meistbot von S 315.000,--. Das Meistbot wurde zur Gänze zur teilweisen Berichtigung der auf der Liegenschaft einverleibten Forderung der ***** bzw. im Sinne des Vertrages vom 11. Juli 1978 der ***** verwendet.

In seiner rechtlichen Beurteilung führte das Erstgericht aus, die Klägerin habe als Bürgin und Zahlerin und Verpfänderin ihrer Liegenschaft ***** ein Darlehen besichert, das ***** ihrer Tochter ***** gewährt habe. Als Zahlerin der Darlehensschuld habe die Klägerin eine fremde Schuld bezahlt. Gemäß § 1358 ABGB könne sich die Klägerin nur an ***** halten. § 1422 ABGB greife nicht Platz, weil die Klägerin nicht eine Schuld des Beklagten, sondern eben der ***** beglichen habe und mit ihrer Liegenschaft bzw. als Bürgin und Zahlerin nicht für eine Schuld des Beklagten, sondern der ***** gehaftet habe. Daran ändere nichts, daß das gewährte Darlehen zur Einlösung einer Forderung der Sparkasse der Stadt Poysdorf gegenüber dem Beklagten verwendet worden sei.

Die zweite Instanz hob das Urteil des Erstgerichtes auf und sprach aus, daß der Rekurs zulässig ist. Unter Wiedergabe der wesentlichen Ergebnisse jener Rechtsstreitigkeiten, die seit der Erlassung des Versäumungsurteiles des Bezirksgerichtes Poysdorf AZ. 2 C 4/76 zwischen den Beteiligten geführt wurden, sowie des wesentlichen Inhalts der Vereinbarungen zwischen *****, ***** und der Klägerin vom 16. August 1976, zwischen der Sparkasse der Stadt Poysdorf und ***** vom "28. Oktober 1976" und zwischen ***** und ***** vom 11. Juli 1978 führte es unter anderem aus:

Die Verfahren 4 Cg 343/86 des Kreisgerichtes Korneuburg und 38 Cg 78/83 des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien hätten ihren Ausgangspunkt von der seinerzeit der Sparkasse der Stadt Poysdorf zustehenden Forderung gegen den Beklagten und ***** genommen, wobei strittig und ungeklärt sei, wie weit auch ***** neben ihrer Sachhaftung gemeinsam mit ihrem ehemaligen Ehegatten (und in welchem Verhältnis zueinander) allenfalls Hauptschuldnerin der Sparkasse der Stadt Poysdorf gewesen sei. ***** und die Klägerin behaupteten, die Forderung der Sparkasse der Stadt Poysdorf, wie sie auf ***** und schließlich auf ***** übergegangen sei, beruhe auf einer Alleinschuld des Beklagten gegenüber der Sparkasse. Zu dieser vom Beklagten bestrittenen Behauptung seien Feststellungen nicht getroffen worden. Daraus resultiere aber auch, daß auch nicht annähernd feststehe, in welcher Höhe behauptete Alleinschulden des Beklagten die Klägerin im Rahmen des Urteils zu 38 Cg 78/83 des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien unter Berücksichtigung der Zahlungsverpflichtung des Beklagten im Verfahren 4 Cg 343/86 des Kreisgerichtes Korneuburg bezahlt habe. Insoferne betreffe auch das Urteil zu 4 Cg 343/86 des Kreisgerichtes Korneuburg nicht die "nämliche" Sache, weil dort nur der ***** als Sachschuldnerin zufolge des Versteigerungsverfahrens E 10/78 des Bezirksgerichtes Poysdorf Zahlungen zuerkannt worden seien. Zwar sei der Mangel aller Feststellungen, die die Höhe der geltend gemachten Forderung im gegenständlichen Verfahren beurteilen lassen, nur dann von Bedeutung, wenn nach den bestehenden Verträgen und nach den Vorverfahren ein grundsätzlicher Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten bestehe. Das Berufungsgericht bejahe jedoch einen derartigen Anspruch. Die Vereinbarung vom "28. 10.1976" zwischen der Sparkasse der Stadt Poysdorf und ***** beinhalte eine - gemäß § 1422 ABGB erfolgte - Einlösung der Forderung der Sparkasse der Stadt Poysdorf gegen den Beklagten und ***** gemäß dem Versäumungsurteil vom 13. April 1976 (2 C 4/76 des Bezirksgerichtes Poysdorf) in der Höhe von S 627.206,57. In dem Kredit- und Bürgschaftsvertrag vom 16. August 1976 werde auf diese Einlösung Bezug genommen und wiederum der Betrag von S 627.206,57 genannt. Dieser Vertrag sei insoweit ein Darlehensvertrag zwischen ***** und *****, als ***** mit der Einlösung der Forderung der Sparkasse der Stadt Poysdorf ***** ein Darlehen in eben dieser Höhe gewährt habe; die Klägerin habe diese Darlehensschuld als Bürgin und Zahlerin durch Verpfändung ihrer Liegenschaft ***** und ***** abgesichert. Der Kredit- und Bürgschaftsvertrag habe aber noch eine zweite Ebene. Seine Grundlage sei ja immer noch die Forderung der Sparkasse der Stadt Poysdorf gewesen, die gemäß § 1422 ABGB auf ***** (und schließlich auf *****) übergegangen sei. Insoweit also ***** Rückzahlungen auf das Darlehen der Sparkasse der Stadt Poysdorf geleistet habe oder leisten hätte müssen, habe und hätte sie auch den Beklagten von seiner Darlehensschuld gegenüber der Sparkasse bzw. deren Nachfolgern in der Gläubigerrolle befreit. Soweit sie darüber hinaus ohne eigene Haftung (es sei im Verfahren und offenbar ja auch zwischen den ehemaligen Eheleuten strittig, wer von ihnen und allenfalls in welchem Innenverhältnis zueinander Schuldner der Sparkasse gewesen sei) Zahlung einer fremden Schuld, nämlich des Beklagten, geleistet habe oder hätte, läge ein echter Einlösungsfall des § 1422 ABGB vor. Wohl mache im vorliegenden Rechtsstreit nicht ***** Forderungsrechte, die ursprünglich der Sparkasse zugestanden seien, geltend, sondern die Klägerin. Doch habe die Klägerin durch ihre Sachfälligkeit im Verfahren 38 Cg 78/83 des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien und soweit sie an ***** gezahlt habe, die Gläubigerrechte der ***** gegen ***** gemäß § 1358 ABGB nicht nur aus dem Darlehensvertrag vom 16. August 1976 durch Legalzession erworben, sondern unter einem auch die seinerzeitigen Gläubigerrechte der Sparkasse der Stadt Poysdorf gegenüber ***** und dem Beklagten, bzw. die Rückgriffsrechte der ***** gegen den Beklagten aus dem Darlehensverhältnis zur Sparkasse. Da die Klägerin nur die Darlehensschuld der *****, insoweit der Vertrag vom 16. August 1976 Darlehensvertrag sei, als Bürgin, Zahlerin und Pfandgeberin gesichert habe, nicht aber die (teils deckende) fortgeschriebene Forderung der Sparkasse, habe sie die aus dem Darlehensverhältnis übergegangene Forderung der ***** gegen den Beklagten gemäß § 1422 ABGB eingelöst. Es liege damit im Ergebnis eine vermögensrechtliche Auseinandersetzung zwischen ***** und dem Beklagten vor. Das Erstgericht werde festzustellen haben, inwieweit ***** und der Beklagte Sach- und/oder Personalschuldner der Sparkasse gewesen seien, welche Zahlungen der eine oder andere als Sachschuldner oder persönlich haftender Schuldner zu zahlen verpflichtet gewesen sei und bezahlt habe und welche Zahlungen die Klägerin geleistet habe. Der Rekurs sei zuzulassen gewesen, weil eine die Umstände des Falls berücksichtigende Rechtsprechung nicht vorliege.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs der Beklagten ist begründet.

Es haben sowohl ***** die Forderung der Sparkasse der Stadt Poysdorf gegen den Beklagten (als Personal- und Pfandschuldner) und ***** (als Sachschuldnerin) als auch ***** diese von ***** übernommene Forderung - die überdies hinsichtlich des der ***** von ***** zur Befriedigung der Forderung der Sparkasse der Stadt Poysdorf gewährten Darlehens durch die von der Klägerin übernommene Bürgschaft gesichert worden war - gemäß § 1422 ABGB eingelöst. Dies ergibt sich daraus, daß ***** und ***** die Schuld des Beklagten und der *****, für die sie nicht hafteten, bezahlt und dabei ausdrücklich, wie aus den Verträgen vom 16. August 1976 (iVm der zwischen der Sparkasse der Stadt Poysdorf und ***** am "28. 10. 1976" abgeschlossenen Vereinbarung) und 11. Juli 1978 hervorgeht - die Abtretung der Rechte des jeweiligen Gläubigers, den Übergang der Sicherungsmittel vereinbart haben. Es ist insbesondere die Einlösung nach § 1422 ABGB sowohl beim Übergang der Forderung von der Sparkasse der Stadt Poysdorf auf ***** als auch beim weiteren Übergang von dieser auf ***** ausdrücklich auch unter Abtretung aller "gegen den persönlichen Schuldner und Pfandschuldner ***** ..... zustehenden Ansprüche und Rechte" geschehen.

Es ist nun keine Frage, daß die Klägerin durch die Bezahlung eines Teils der von ***** übernommenen Forderung insoweit gemäß § 1358 ABGB in deren Rechte eingetreten ist, als es sich um eine Schuld ihrer Tochter ***** aus dem Kredit- und Bürgschaftsvertrag vom 16. August 1976 handelt, für die sie mit eben diesem (bzw. mit einem darüber hinausgehenden) Betrag als Bürgin und Zahlerin im Sinne des § 1357 ABGB gehaftet hatte; und daß die Klägerin hinsichtlich des von ihr bezahlten Betrages also Rückgriff gegen ***** nehmen kann. Die der ***** auf Grund der Vereinbarung vom 11. Juli 1978 zustehende Forderung bestand aber im Zusammenhalt mit dem Kredit- und Bürgschaftsvertrag vom 16. August 1976 und der Vereinbarung vom "28. 10. 1976" nicht nur gegen ***** und die Klägerin, sondern auch gegen den Beklagten. Für die Befriedigung der Gläubigerin ***** (bzw. *****) durch den Beklagten hatte sich zwar die Klägerin nicht verbürgt, sie hatte auch keine derartige Verpflichtung gegenüber der Sparkasse der Stadt Poysdorf übernommen. Mit Recht aber ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß durch die von der Klägerin geleistete Zahlung insoweit auch eine Einlösung der Schuld des Beklagten gemäß § 1422 ABGB erfolgt ist, und daß die Schlüssigkeit des Einlösungsbegehrens nach den Umständen als selbstverständlich angesehen werden muß (Reischauer in Rummel, ABGB, Rz 5 zu § 1422). Es ist völlig ausgeschlossen, daß die Klägerin den Willen hatte, den Beklagten von seiner Schuld im Umfang der von ihr geleisteten Zahlung zu befreien.

Der Oberste Gerichtshof vermag allerdings nicht die Meinung der zweiten Instanz zu teilen, eine Fortsetzung des Verfahrens sei erforderlich, um festzustellen, inwieweit ***** und der Beklagte Sach- und/oder Personalschuldner der Sparkasse der Stadt Poysdorf waren, welche Zahlungen der eine oder andere als Sachschuldner oder persönlich haftender Schuldner verpflichtet war zu zahlen und bezahlt hat und welche Zahlungen die Klägerin geleistet hat (S. 19 des angefochtenen Beschlusses); denn es ist völlig unbestritten, daß der Beklagte alleiniger Kreditnehmer der Sparkasse der Stadt Poysdorf war. Es ist für den gegenständlichen Rechtsstreit auch ohne Bedeutung, ob der dem Beklagten von der Sparkasse der Stadt Poysdorf gewährte Kredit zum Teil von ***** ausgenützt wurde, und ob und welche Forderungen der Beklagte aus diesem Grund gegen ***** zu stellen vermöchte, wie also das Innenverhältnis zwischen dem Beklagten und ***** (S. 19 des angefochtenen Beschlusses) beschaffen ist. Der Rechtsstreit ist "im Ergebnis" keineswegs "nicht anders zu sehen als eine vermögensrechtliche Auseinandersetzung zwischen den ehemaligen Ehepartnern". Es ist nicht so, daß die Klägerin etwa eine Forderung ihrer Tochter ***** gegen den Beklagten übernommen hat, so daß der Beklagte dieser Forderung Gegenforderungen aus seinem Verhältnis zu ***** (als der Zedentin) entgegenzusetzen berechtigt wäre (§ 1396 ABGB; Ertl in Rummel, ABGB, Rz 1 zu § 1396). Die Klägerin hat vielmehr eine Forderung eingelöst, die zunächst der Sparkasse der Stadt Poysdorf gegen den Beklagten zugestanden war, und die über ***** und ***** auf sie übergegangen ist. Allfällige Forderungen gegen eine dritte Person aber vermag der Schuldner seinem Gläubiger und dessen Zessionar nicht entgegenzuhalten.

Einwendungen der Höhe nach außer aus dem Grunde seiner Beziehungen zu ***** hat der Beklagte nicht erhoben.

Die Streitsache ist damit im Sinne einer Klagestattgebung zur Entscheidung reif.

Es war deshalb in Stattgebung des Rekurses gemäß § 519 Abs. 2, letzter Satz, ZPO durch Urteil in der Sache selbst zu erkennen und spruchgemäß zu entscheiden.

Die Kostenentscheidung erfolgte hinsichtlich der Kosten der ersten Instanz nach § 41 ZPO, hinsichtlich der Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach den §§ 41,50 ZPO.

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