JudikaturOGH

Okt43/90 – OGH Entscheidung

Entscheidung
17. Dezember 1990

Kopf

Das Kartellobergericht beim Obersten Gerichtshof hat durch den stellvertretenden Vorsitzenden Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Schlosser als Vorsitzenden sowie durch seine weiteren Mitglieder Kommerzialräte Hon.Prof. Dr. Dittrich, Dkfm. Dr. Grünwald, Mag. Kinscher, Dr. Lettner, Dr. Placek und Dr. Bauer in den verbundenen Rechtssachen der Antragstellerin B*** DER G*** W***, Wien 4., Wiedner Hauptstraße 63, vertreten durch Dr. Werner Sporn, Rechtsanwalt in Wien, wider die Antragsgegner einerseits 1. "C***" Verbrauchermarkt Gesellschaft mbH, 2. C*** Verbrauchermarkt Gesellschaft mbH Co KG, beide Vösendorf, Shopping-City-Süd 3, Dr. Alexander K***, Rechtsanwalt, Baden, Rathausgasse 9, und 4. Hans K***, Angestellter, unter der Anschrift der C*** Verbrauchermarkt Gesellschaft mbH Co KG, Vösendorf, Shopping-City-Süd (NaV 6/88), und andererseits 5. H*** Warenhandel Gesellschaft mbH, 6. Peter F***, Angestellter, und 7. Hans Dieter K***, Kaufmann, diese alle Wien 11., Landwehrstraße 6 (NaV 8/88), alle vertreten durch Dr. Viktor Wolczik, Rechtsanwalt in Baden, wegen Veröffentlichung gemäß § 7 Abs 10 NVG infolge von Rekursen beider Parteien gegen den Beschluß des Kartellgerichtes beim Oberlandesgericht Wien vom 7. August 1990, NaV 6,8/88-45, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Rekurs der Antragstellerin wird nicht Folge gegeben. Dagegen wird dem Rekurs der Antragsgegner Folge gegeben und der angefochtene Beschluß dahin abgeändert, daß auch das Begehren der Antragstellerin, ihr die Befugnis zuzusprechen, den Spruch der Entscheidung des Kartellgerichtes beim Oberlandesgericht Wien vom 17. November 1989, NaV 6,8/88-34, binnen sechs Monaten nach Rechtskraft des Beschlusses auf Kosten der Antragsgegner in einer Samstagausgabe der N*** K*** Z*** mit Fettdruckumrandung, Fettdrucküberschrift und gesperrt geschriebenen Parteien veröffentlichen zu lassen, abgewiesen wird.

Text

Begründung:

Das Erstgericht untersagte den Antragsgegnern mit Beschluß vom 17. November 1989, NaV 6,8/88-34, im geschäftlichen Verkehr Frischgeflügel, insbesondere Junghühner frisch, zum oder unter dem Einstandspreis zuzüglich der Umsatzsteuer und aller sonstigen Abgaben, die beim Verkauf anfallen, zu verkaufen oder zum Verkauf anzubieten; diese Entscheidung hat das Kartellobergericht beim Obersten Gerichtshof mit Beschluß vom 22.Mai 1990, Okt 2,3/90-42, bestätigt.

Mit dem angefochtenen Beschluß sprach das Erstgericht der Antragstellerin die Befugnis zu, den Spruch der Entscheidung des Erstgerichtes vom 17.November 1989 auf Kosten der Antragsgegner in einer Samstagausgabe der N*** K*** Z*** in der begehrten Art veröffentlichen zu lassen; das Mehrbegehren auf Ermächtigung zur Veröffentlichung im K***, in der P***, in der F***

und in DER L*** wies es hingegen ab. Die begehrte

Ermächtigung sei zu erteilen, wenn dem Verletzten ein schutzwürdiges Interesse an der Aufklärung des Publikums zuzubilligen sei. Das sei hier zu bejahen, weil die Antragsgegner das Inserat mit dem beanstandeten Verkaufsangebot in der N*** K*** Z*** in auffälliger Aufmachung plaziert und somit größtmögliche Breitenwirkung erzielt hätten. Die Veröffentlichung der Entscheidung müsse deshalb im selben Medium erfolgen; für die Einschaltung in den anderen genannten Zeitungen bestehe dagegen schon angesichts des seit dem Verstoß gegen § 3a NVG verstrichenen Zeitraumes keine Veranlassung.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs der Antragsgegner ist berechtigt; dem Rechtsmittel der Antragstellerin kommt dagegen keine Berechtigung zu.

A. Zum Rekurs der Antragstellerin:

Die Bestimmung des § 3a NVG - jene gesetzliche Vorschrift, auf deren Grundlage das zu veröffentlichende Unterlassungsgebot des Erstgerichtes gegründet ist - wurde vom Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 15.Juni 1990, G 56/89-16, als verfassungswidrig aufgehoben; die Aufhebung wurde vom Bundeskanzler am 19. September 1990 im Bundesgesetzblatt (590a/1990) kundgemacht. Da der Verfassungsgerichtshof für das Außerkrafttreten keine Frist bestimmt hatte, trat die Aufhebung somit gemäß Art 140 Abs 5 B-VG am Tag der Kundmachung in Kraft. Seither kommt ein Verstoß gegen § 3a NVG schon begrifflich nicht mehr in Betracht. Wohl ist das vom Verfassungsgerichtshof aufgehobene Gesetz Art 140 Abs 7 B-VG zufolge mangels gegenteiligen Ausspruches auf die vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände - mit Ausnahme des Anlaßfalles - weiterhin anzuwenden, doch darf der Vorsitzende des Kartellgerichtes nichtsdestoweniger einer Partei auf deren auf § 7 Abs 10 NVG gestützten Antrag nicht mehr die Befugnis zusprechen, die rechtskräftige Entscheidung über eine Verhnltensweise gemäß § 3a NVG binnen einer bestimmten Frist auf Kosten des Gegners zu veröffentlichen:

§ 7 Abs 10 NVG ist § 25 UWG und § 85 UrhG nachgebildet, sodaß Lehre und Rechtsprechung hiezu auch bei der Beurteilung eines Veröffentlichungsbegehrens im Sinne dieser Bestimmung herangezogen werden können (Okt 17/90; Heil in GesRZ 1977, 89). Demnach ist ein solches Begehren nur dann als berechtigt anzusehen, wenn der Antragsteller ein schutzwürdiges Interesse an der Aufklärung des Publikums dartun kann (SZ 51/76 uva). Ein solches Interesse ist jedoch zu verneinen, wenn das früher verbotene Verhalten nunmehr erlaubt ist und überdies durch das verfassungsgerichtliche Erkenntnis klargestellt wurde, daß das gesetzliche Verbot verfassungswidrig war. Der Antrag auf Ermächtigung zur Veröffentlichung eines auf § 3a NVG gestützten Unterlassungsgebotes muß daher mangels schutzwürdigen Interesses der Antragstellerin abgewiesen werden.

B. Zuc Rekurs der Antragstellerin:

Zur Erledigung dieses Rechtsmittels genügt es, die Antragstellerin auf die Ausführungen zum Rekurs der Antragsgegner zu verweisen. Hat sie danach keine Möglichkeit mehr, zur Veröffentlichung einer auf der Grundlage des § 3 NVG ergangenen Entscheidung des Kartellgerichtes ermächtigt zu werden, so kann sie auch die Erweiterung einer solchen Ermächtigung nicht (mehr) erwirken.

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