JudikaturOGH

14Os126/90 – OGH Entscheidung

Entscheidung
04. Dezember 1990

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 4.Dezember 1990 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Steininger, Dr. Lachner, Dr. Massauer und Dr. Markel als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Pokorny als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Ingrid Maria L*** wegen des Verbrechens des teilweise vollendeten, teilweise versuchten gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 3, 148 zweiter Fall und 15 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 1.August 1990, GZ 35 Vr 2444/88- 117, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten gemäß § 285 i StPO dem Oberlandesgericht Linz zugemittelt.

Gemäß § 390 a StPO fallen der Angeklagten die Kosten des (bisherigen) Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Gegen das oben bezeichnete Urteil hat die Angeklagte fristgerecht Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung angemeldet (S 204/Bd. III). In der nach Zustellung einer Urteilsausfertigung eingebrachten Rechtsmittelschrift wurde jedoch nur die Berufung ausgeführt und ausdrücklich erklärt, daß die Nichtigkeitsbeschwerde nicht ausgeführt werde (S 226/Bd. III).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher - da sie nicht bereits gemäß § 285 a StPO vom Erstgericht zurückgewiesen wurde - nach Anhörung der Generalprokuratur schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§§ 285 d Abs 1 Z 1, 285 a Z 1 StPO). Über die Berufungen der Angeklagten und der Staatsanwaltschaft hat demnach das Oberlandesgericht Linz zu entscheiden (§ 285 i StPO). In diesem Zusammenhang sei zur Berufung der Angeklagten der Vollständigkeit halber noch bemerkt, daß seit der Neufassung des § 283 Abs 1 StPO durch die StGNov 1989 Umstände, die der Nichtigkeitssanktion des § 281 Abs 1 Z 11 StPO unterfallen, nunmehr (auch) mit Berufung geltend gemacht werden können (NRsp 1990/81 ua).

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