Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Gamerith und Dr.Petrag sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Peter Scheuch und Mag.Ernst Löwe als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden und beklagten Partei prot. Firma Wilhelm D***, Frohsdorf, Mühlbachgasse 75, vertreten durch Dr.Helmut Kientzl und Dr.Gerhard Schultschik, Rechtsanwälte in Wr.Neustadt, wider die beklagte und klagende Partei Johann L***, Bad Fischau-Brunn, Bergschlösslstraße 3, vertreten durch Dr.Georg Grießer, Rechtsanwalt in Wien, wegen Zustimmung zur Entlassung (Streitwert 30.000 S) und Zahlung von 418.461,48 S sA (Streitwert im Revisionsverfahren 30.000 S und 292.752,89 S), infolge Revision beider Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 30.Mai 1990, GZ 33 Ra 31/90-32, womit infolge Berufung beider Parteien das Urteil des Kreisgerichtes Wr.Neustadt als Arbeits- und Sozialgericht vom 15.November 1989, GZ 4 Cga 176/88, 4 Cga 105/89-24, in der Hauptsache bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Beiden Revisionen wird nicht Folge gegeben.
Die klagende und beklagte Partei ist schuldig, der beklagten und klagenden Partei die mit 8.624,16 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin 1.437,36 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Entscheidungsgründe:
Da die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Urteils zutrifft, genügt es, auf ihre Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG). Ergänzend ist den Ausführungen der Revisionswerber folgendes zu erwidern:
1. Zur Revision der klagenden (und beklagten) Partei:
Nach den für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen der Vorinstanzen, wonach der Beklagte zwar nur die etwa ein Viertel des Gesamtbetriebes umfassende Abteilung "Putzlappenproduktion samt Verkauf" leitete, aber auch wesentliche Agenden bezüglich der übrigen Abteilungen (für Lumpen, für gebrauchte Kleidung und für neue Textilien) hatte, wie die Kontrolle über den innerbetrieblichen Gesamtablauf, die Überwachung des gesamten Personals sowie sämtlicher Verladetätigkeiten und darüber hinaus auch noch fallweise bezüglich dieser Abteilungen im Ein- und Verkauf tätig war, ist den Vorinstanzen darin beizupflichten, daß die im Rahmenkollektivvertrag für Angestellte der Industrie vom 1.November 1984 genannten generellen Einstufungskriterien (Angestellte, die Arbeiten erledigen, die besonders verantwortungsvoll sind, selbständig ausgeführt werden müssen, wozu umfangreiche, überdurchschnittliche Berufskenntnisse und mehrjährige praktische Erfahrungen erforderlich sind) auf die Tätigkeit des Klägers zutreffen. Mit den im zweiten Absatz dieser Bestimmung genannten Kriterien ("ferner Angestellte, die regelmäßig und dauernd mit der verantwortlichen Führung, Unterweisung und Beaufsichtigung von größeren Angestelltengruppen....beauftragt sind") wird eine weitere Personengruppe - auf die die im ersten Absatz genannten Merkmale nicht zutreffen müssen - der Verwendungsgruppe V zugeordnet. Da demnach die in den Absätzen 1 und 2 genannten Kriterien nicht kumulativ, sondern alternativ für die Einstufung in die Verwendungsgruppe V heranzuziehen sind, ist die vom Revisionswerber vermißte Feststellung, welche Angestellten vom Beklagten beaufsichtigt wurden, entbehrlich. Auch der Umstand, daß die vom Beklagten verrichtete Tätigkeit in der nur beispielsweisen Aufzählung zur Verwendungsgruppe V nicht genannt ist, spricht nicht gegen die Einstufung in diese Gruppe, zumal diese Tätigkeit auch nicht in der entsprechenden Aufzählung zur Verwendungsgruppe IV aufscheint.
II. Zur Revision des Beklagten (und Klägers):
Wie der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung RdW 1989, 343 = Arb 10.785 ausgesprochen hat, trifft den Arbeitgeber die Obliegenheit, ehestens die Klage auf Zustimmung zur Entlassung im Sinne des § 122 Abs 3 ArbVG einzubringen, weil der Arbeitnehmer nicht nur umgehend Klarheit darüber haben muß, daß er vom Arbeitgeber entlassen wurde, sondern auch darüber, daß die Entlassung gerichtlich geltend gemacht wurde (vgl auch Floretta in Floretta-Strasser Komm ArbVG 858). Zieht man nun in Betracht, daß die Einbringung einer Klage erheblich aufwendiger und zeitraubender ist als der bloße Ausspruch der Entlassung, und berücksichtigt man weiters, daß die Entlassung am 20.Dezember 1988 und damit unmittelbar vor den Weihnachtsfeiertagen ausgesprochen wurde, dann erfolgte die Einbringung der Klage am 30.Dezember 1988 noch rechtzeitig.
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