Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Oberste Gerichtshof hat am 13.September 1990 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Müller als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Horak, Dr. Reisenleitner, Dr. Felzmann und Dr. Rzeszut als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Löschenberger als Schriftführerin in der Strafsache gegen Ezeddine M*** wegen des Verbrechens nach § 12 Abs. 1, Abs. 3 Z 3 SGG und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 22.März 1990, GZ 6 d Vr 1113/89-61, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugemittelt.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Der am 24.Juli 1962 geborene tunesische Staatsangehörige Ezeddine (ben Ameur) M*** wurde (im zweiten Rechtsgang erneut) des Verbrechens nach § 12 Abs. 1, Abs. 3 Z 3 SGG schuldig erkannt und hiefür sowie für das ihm nach dem rechtskräftigen Schuldspruch aus dem ersten Rechtsgang weiters zur Last fallende Vergehen nach § 16 Abs. 1 SGG gemäß § 28 Abs. 1 StGB und § 12 Abs. 3 SGG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren verurteilt. Der Angeklagte bekämpft dieses Urteil im Schuldspruch mit einer auf § 281 Abs. 1 Z 5 und 5 a StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, überdies im Strafausspruch mit Berufung.
Von den erhobenen Rechtsmitteln erweist sich die Nichtigkeitsbeschwerde als verspätet. Unmittelbar nach der Urteilsverkündung am 22.März 1990 (Donnerstag) meldete der Angeklagte nämlich "nach Rücksprache mit seinem Verteidiger" lediglich "Strafberufung" an (S 317) und behielt sich im übrigen "3 Tage Bedenkzeit" vor. Da der Angeklagte die Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde zwar am 26.März 1990 (so nach deren Datierung) in seinem Haftraum verfaßte, nach seinen eigenen (durch eine entsprechende Eintragung im Fristenvormerkbuch des kreisgerichtlichen Gefangenenhauses Wr.Neustadt bestätigten) Angaben jedoch erst nach Ablauf der in § 284 Abs. 1 StPO normierten Anmeldungsfrist von drei Tagen am 27.März 1990 (Dienstag) in der Gefangenenhausabteilung für Untersuchungshäftlinge überreichte (S 335 und 357), war die (in der Folge vom Verteidiger ausgeführte) Nichtigkeitsbeschwerde infolge Verspätung (Mayerhofer-Rieder2, EGr 11 zu § 284 StPO) als unzulässig zurückzuweisen (§ 285 d Abs. 1 Z 1 iVm § 285 a Z 1 StPO).
Über die (rechtzeitig angemeldete und ausgeführte) Berufung wird das hiefür zuständige Oberlandesgericht Wien zu befinden haben (§ 285 i StPO).
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