4Ob78/90 – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof. Dr. Friedl als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gamerith, Dr. Kodek, Dr. Niederreiter und Dr. Redl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Wolfgang H***, selbständiger Journalist, Wien 6, Gumpendorferstraße 76, vertreten durch Dr. Andreas Steiger, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Hans P***, Publizist, Wien 1, Seilergasse 14, vertreten durch Dr. Alfons Adam, Rechtsanwalt in Neulengbach, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren S 310.000,--), infolge Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 2. Jänner 1990, GZ 4 R 260/89-74, womit der Beschluß des Handelsgerichtes Wien vom 6. Oktober 1989, GZ 38 Cg 714/87-70, teilweise abgeändert und teilweise bestätigt wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Dem Revisionsrekurs des Beklagten wird teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Beschluß wird dahin abgeändert, daß der Sicherungsantrag des Klägers in seinem noch streitverfangenen Umfang (Beschluß des Erstgerichtes vom 6.10.1989, 38 Cg 714/87-70) in lit. j zur Gänze, in lit. g hinsichtlich des dritten Absatzes und in lit. k hinsichtlich der Worte: "und teilte diesem sofort alles mit" abgewiesen wird.
In seinem übrigen Umfang wird der Beschluß des Rekursgerichtes bestätigt.
Der Kläger ist schuldig, dem Beklagten an Kosten des Provisorialverfahrens aller drei Instanzen S 49.117,20 (davon S 5.863,20 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen. Der Kläger hat 1/5 der Kosten des Provisorialverfahrens vorläufig und den Rest endgültig selbst zu tragen.
Text
Begründung:
Der Beklagte ist freier Journalist und Inhaber eines Verlages; er publiziert nur in Medien, die in seinem Verlag herausgegeben werden. Der Beklagte ist Verfasser des Buches "Der Fall L***" mit den Untertiteln "Ostspionage, Korruption und Mord im Dunstkreis der Regierungsspitze" und "Ein Sittenbild der Zweiten Republik", welches in Österreich im Dezember 1987 erschienen ist.
Das Werk berichtet über Udo P*** alias Serge K*** und bringt ihn mit Spionage, Versicherungsbetrug, Mord und Versuchen, verbrecherisches Handeln zu verschleiern, in Zusammenhang. Im Abschnitt VI. des Buches, der mit der Überschrift "Es war kaltblütiger Mord!" beginnt, berichtet der Beklagte zunächst über den Privatdetektiv Dietmar K. G*** (S 477 ff) und kommt im den folgenden Kapiteln "Das Imperium schlägt zurück" (S 495 ff) und "Das Machtkartell jagt die Ermittler" (S 505 ff) auf den Kläger zu sprechen.
Dieser ist selbständiger Journalist und für verschiedene Buchverlage und mehrere österreichische Zeitungen, Zeitschriften und andere Printmedien tätig. Er verfaßt unter anderem wöchentlich in der "Ganzen Woche" eine Serie mit dem Titel "Das Porträt" und hat auch mehrere größere Aufträge von Verlagen in Aussicht, so zB ein Werk über Rechtsanwalt Dr. Michael S***.
Das Buch "Der Fall L***" enthält folgende vom Kläger
beanstandete Passagen:
Auf Seite 495:
a) (die bereits erwähnte Überschrift) "Das Imperium schlägt zurück"
b) "Und selbstverständlich war auch, daß das Syndikat um die Zapata-Manschaft weder geduldig der Entlarvung harren noch tatenlos dabei zusehen würde, wie man es um seine Beute von fünfhundert Millionen Schilling bringt."
c) "Gespenstisch und beängstigend war allerdings, wie mühelos und rasch es den L***-Tätern im Sommer 1983 unter Einsatz, ihrer Machtmittel und mit Hilfe von politischen Beziehungen gelang, nicht nur die öffentliche Meinung, sondern auch einen kompletten staatlichen Behördenapparat zu ihren Gunsten zu manipulieren."
d) "Der dritte Schritt hatte in einem von den Medien unterstützten frontalen Angriff sowohl gegen den Anzeiger Dietmar G*** als auch gegen die Polizeibehörden zu bestehen, wobei es in der ersten Phase deren Glaubwürdigkeit und Kompetenz zu erschüttern galt, um anschließend den Spieß umzukehren und nun die Ermittler mit Disziplinarverfahren und Verleumdungsanzeigen zu verfolgen."
e) "Viertens und zuletzt sollte es dann nicht mehr schwierig sein, die entgültige Einstellung der 'offenkundig nur von Wirrköpfen und Gaunern angezettelten Ermittlungen' herbeizuführen".
Auf den Seiten 497 und 498:
f) "Über seinen ORF-Bekannten Hans-Jörg S*** hatte sich Dietmar G*** dem früheren Chefredakteur des Kurier, Gerd L***, empfehlen lassen, worauf er in der Folge ausgerechnet an den Reporter Wolfgang H***, einen 'guten Freund' des Demel-Chefs, geriet."
g) "Darüber hinaus hatte der mit den Wiener Gepflogenheiten keineswegs vertraute Detektiv natürlich keine Ahnung, daß H*** unbestrittenes journalistische Talent von einer Charakterschwäche überschattet wird, die sich Spielsucht nennt.
Egal ob es 'einarmige Banditen', ein Roulette-Tisch, Black Jack, Bakkarat, Der Wiener Unterwelts-Stoß oder Pferderennen sind, der Journalist vermag sich nicht dem Reiz des Glückspiels zu entziehen, was ihn naturgemäß in regelmäßigen Abständen in ausweglose finanzielle Zwangslagen mit Millionenschulden bringt.
Die Folge: Wolfgang H*** Anfälligkeit für journalistische Methoden, die oft nur noch mit Mühe mit dem Ehrenkodex seines Berufsstandes in Übereinstimmung zu bringen sind. H***, so seine Gegner, sei schlicht, was der Volksmund einen 'Nehmer' nennt."
h) (Fußnote 6 zu S 497): "Ende 1983 mußte sich Wolfgang H***, weil er mehrfach im Verdacht stand, sich für redaktionelle Beiträge privat bezahlen zu lassen, vom Kurier trennen. Über Empfehlung Udo P*** ging er danach zur Zeitschrift 'Wiener' später zur Illustrierten 'Basta' und schreibt heute für 'Die Ganze Woche' von Kurt Falk."
i) "Daß dieser Journalist dem Mann, der gegen Udo P*** ermittelte, schließlich ein Messer in den Rücken rammen würde, war vorauszusehen, wiewohl hiefür, wie Wolfgang H*** betont, 'das finanzielle Motiv nicht ausschlaggebend war'. Er war vielmehr von Anfang an auch 'emotional' gegen die mächtige Versicherung eingestellt. Versicherungsbetrug empfand er lediglich als 'Kavaliersdelikt'."
j) "Als sich H*** schließlich samt Freundin in
G*** Haus in Rüti einladen und ein Wochenende lang
bewirten ließ, um dem Ermittler möglichst viele Einzelheiten über die L***-Täter zu entlocken, tat er dies denn auch schon längst in Absprache mit Udo P***, dem er nach seiner Rückkehr alle das Zapata-Syndikat belastenden Schriftstücke übergab."
k) "Der Startschuß zur Verwirklichung der dargelegten Abwehrstrategie fiel am 8. August 1983. Am Vormittag begab sich H*** in die Kanzlei der Bundesländer-Anwälte Werner M*** und Eduard K***, um ihnen zu versichern, daß 'Udo P*** der größte Gauner dieses Landes (sei)', den Nachmittag verbrachte dann derselbe Journalist bei Udo P*** und dessen Anwalt D***, um diesen von den Plänen der Versicherungsanwälte zu berichten ... Der Reporter erkannte rasch den Ernst der Lage, in der sich der Demel-Chef nun befand und teilte diesem sofort alles mit.".
Seite 500 und 501:
1) "Das Zapata-Syndikat konnte damit vorerst zufrieden sein. Dem ersten Punkt in seiner Strategie war ein durchschlagender Erfolg beschieden, die polizeilichen Ermittlungen waren vorderhand gestoppt."
m) "Im Ergebnis selbst erinnerte indes auch die weitere Vorgangsweise des Zapata-Syndikats an die Usancen, wie sie bei der Mafia gang und gäbe sind.".
Seite 505 (Überschrift) und 510:
aus Punkt j) " ... tat er dies denn auch schon längst in
Absprache mit Udo P***";
aus Punkt k) " ... um diesen von den Plänen der
Versicherungsanwälte zu berichten ... und teilte diesem" (gemeint
Udo P***) "sofort alles mit";
aus Punkt o) " ... vom Zapata-Ghostwriter Wolfgang H*** frei
erfundenen ...".
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs ist zulässig und auch teilweise berechtigt. Der Beklagte wendet sich u.a. auch gegen die Beweislastverteilung der Vorinstanzen, die in mehreren rechtserheblichen Punkten von der rechtlichen Beurteilung abweicht, die der Oberste Gerichtshof in seinem Beschluß vom 13.9.1988,
4 Ob 44/88 (MR 1988, 158 ÄKornÜ =
RdW 1989, 24 = RZ 1988/68 den Tatsacheninstanzen überbunden hat.
Danach hat nach § 1330 Abs 2 ABGB - anders als nach § 7 UWG - der Kläger zu beweisen (zu bescheinigen), daß die verbreiteten Tatsachen unwahr sind (Wolf in Klang2 VI 164; Ehrenzweig2 II/1, 659; Koziol, Haftpflichtrecht2 II 175 mwN in FN 15; Schwimann-Harrer, ABGB V § 1330 Rz 27; SZ 21/35; EvBl 1975/146 mwN; SZ 50/111; ÖBl 1979, 134). Auf die gegen diese Rechtsansicht vom Revisionsrekursgegner vorgetragenen beachtlichen Argumente (S 7 f der Gegenschrift) ist hier schon deshalb nicht einzugehen, weil auch der Oberste Gerichtshof selbst an die von ihm in einem früheren Aufhebungsbeschluß ausgesprochene Rechtsansicht - auch im Provisorialverfahren -
gebunden ist (SZ 24/139; ÖBl 1988, 79 uva). Im übrigen würde die vor allem von Reischauer (in Rummel, ABGB, Rz 17 und 18 zu § 1330) vertretene differenzierte Lösung der Beweislastverteilung am Ergebnis nichts Wesentliches ändern, weil selbst dann, wenn man auch im Fall des § 1330 Abs 2 ABGB von einer Beweislast des Behauptenden (wie im § 7 UWG) auszugehen hätte, der Wahrheitsbeweis bereits dann erbracht wäre, wenn er den Inhalt der Mitteilung im wesentlichen bestätigt (Koppensteiner, Wettbewerbsrecht2, 115; 4 Ob 99/88; 4 Ob 2/89; 4 Ob 128/89).
Die Vorinstanzen sind von der dem Aufhebungsbeschluß zugrunde liegenden Beweislastverteilung in mehreren Fakten - nämlich: ob der Kläger auch an "einarmigen Banditen" gespielt hat und ob er sein Vorgehen beim Besuch des Privatdetektivs Dietmar G*** und bei der Artikelserie über diesen Privatdetektiv mit Udo P*** abgesprochen hat - abgewichen. Eine rechtliche Beurteilung, die gegen eine vom Obersten Gerichtshof überbundene Rechtsansicht verstößt, gefährdet aber schon durch dieses Abgehen von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes als solches, vor allem aber durch den Verstoß gegen die angeordnete Bindung (§ 511 ZPO) die Rechtssicherheit. Soweit die angefochtene Entscheidung von einer solchen Abweichung abhängt, liegt eine erhebliche Rechtsfrage des materiellen Rechts und des Verfahrensrechts im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO und des (hier anzuwendenden) § 528 Abs 1 ZPO vor. Der Revisionsrekurs ist daher zulässig.
Da mit der WGN 1989 die Grundsätze des Judikats 56 neu über die Anfechtbarkeit teilweise bestätigender Beschlüsse (§ 528 Abs 2 Z 2:
"Wenn der angefochtene erstrichterliche Beschluß zur Gänze bestätigt worden ist ... ") sinngemäß wiederhergestellt worden sind (Petrasch, Der Weg zum Obersten Gerichtshof nach der WGN 1989, 751), die einzelnen Unterlassungsbegehren aber in einem tatsächlichen Zusammenhang stehen (Bericht über die Rolle des Klägers in der "L***-Affäre"), ist der vom Beklagten angefochtene bestätigende Teil der Entscheidung überprüfbar; das Vorliegen einer einzigen erheblichen Rechtsfrage (auch nur bei einem dieser Unterlassungsbegehren) reicht aus, um die Entscheidung nach allen im Revisionsrekursverfahren zulässigen Anfechtungsgründen voll überprüfbar zu machen.
Der vom Kläger geltend gemachte Rekursgrund der Nichtigkeit liegt nicht vor. Daß sich die aus dem Bescheinigungsverfahren abgeleiteten Tatsachenfeststellungen (zum Teil) mit den Formulierungen der Unterlassungsbegehren decken, spricht noch nicht dagegen, daß diese Formulierungen durch entsprechende Bescheinigungsergebnisse gedeckt sind. Soweit dies nur eine Frage der Beweiswürdigung ist, scheidet eine Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof von vornherein aus.
Soweit aber der Revisionsrekurswerber auf das Problem der Interessenabwägung zwischen dem Schutz der Privatsphäre gegen das Informationsinteresse der Allgemeinheit und dem Schutz der Meinungsfreiheit eingeht, ist ihm zu entgegnen, daß diese Frage, wie ebenfalls schon im Aufhebungsbeschluß vom 13.9.1988 gesagt wurde, nur insoweit eine Rolle spielt, als es sich der Kläger gefallen lassen muß, daß über ihn der Wahrheit entsprechende Tatsachenbehauptungen öffentlich verbreitet werden. Im zweiten ang ist weder das Verhältnis des § 1330 Abs 2 ABGB zu § 16 ABGB noch zu § 29 MedG, der die strafrechtliche Verantwortlichkeit regelt, zu behandeln; entscheidend ist nur, wie weit der Kläger zu den noch streitverfangenen Punkten des Unterlassungsbegehrens die Unwahrheit der vom Beklagten öffentlich vorgebrachten Tatsachenbehauptungen bescheinigt hat:
1. Zu lit g):
Der Beklagte wendet sich gegen die Ansicht, daß seine
Behauptungen über die Spielleidenschaft des Klägers als unwahr
angesehen wurden. Es sei logisch nicht nachvollziehbar, wie die
Vorinstanzen trotz der massiven Feststellungen über den Hang des
Klägers zum Glückspiel zu einem Verbot der diesbezüglichen
Äußerungen des Beklagten gelangt seien. Daß diese Behauptungen über
den Kläger in der Gegenwartsform geschrieben wurden, ändere für den
Durchschnittsleser ihren Aussagewert nicht, zumal die Verwendung
dieser Zeitform nichts anderes als ein stilistisches Mittel der
Erzählweise sei. Diesen Ausführungen ist nicht zu folgen. Es ist
zwar richtig, daß in Werken der Literatur vergangene Begebenheiten
häufig so geschildert werden, als ob das Geschehen vom Standpunkt
des Erzählers aus gerade jetzt abliefe; dieses beliebte Stilmittel
wird verwendet, um die Aufmerksamtkeit des Lesers zu wecken und die
Spannung zu erhöhen. Bei den beanstandeten Wendungen in lit g Abs 1
und 2 geht es aber nicht um die Schilderung der damaligen
Begebenheiten, sondern um Behauptungen über Charakterzüge des
Klägers. Solche Behauptungen wird der Leser bei der Wahl des Präsens
nicht nur auf den Zeitpunkt der vorhergeschilderten Begebenheiten,
sondern auch und vor allem auf die Gegenwart beziehen. Zudem hat
sich der Beklagte in der Einleitung dieser Passagen gar nicht der
Gegenwartsform bedient, hat er doch über die Ermittlung des
Privatdetektivs zunächst in der Mitvergangenheit berichtet ("Darüber
hinaus hatte der mit den Wiener Gepflogenheiten keineswegs vertraute
Detektiv natürlich keine Ahnung, ...") und dann, als er auf die
Spielsucht des Klägers zu sprechen kam, in der Gegenwartsform
fortgesetzt ("... daß H*** unbestreitbares journalistisches
Talent von einer Charakterschwäche überschattet wird, die sich
Spielsucht nennt ... usw). Im nächsten Absatz berichtet dann der
Beklagte im Präsens im einzelnen über diesen Hang des Klägers zum Glückspiel, und zwar in einer Art und Weise, die bei unbefangenen Lesern (jedenfalls auch) den Schluß nahelegen konnte, der Kläger sei nach wie vor ein hemmungsloser Spieler, der alle möglichen erlaubten und verbotenen Glückspiele betreibe. Abgesehen von der Wahl der Gegenwartsform stellt gerade die Wendung, daß diese Spielleidenschaft den Kläger in regelmäßigen Abständen in aussichtslose finanzielle Zwangslagen bringe, einen deutlichen Bezug zu gegenwärtigen Charakterzüge des Klägers her.
In dieser Form entsprachen aber die Behauptungen des Beklagten über die Charakterschwäche des Klägers schon im Zeitpunkt des Erscheinens des Buches längst nicht mehr der Wahrheit, weil die Vorinstanzen als bescheinigt angenommen haben, daß der Kläger schon seit 1985 nicht mehr der Spielsucht verfallen ist; das kann aber im Provisorialverfahren nur so verstanden werden, daß er sich von diesem Hang erfolgreich und auf Dauer gelöst hat, so daß ihm insofern keine Charakterschwäche mehr vorzuwerfen ist. Ob dieser radikale Wandel angesichts seines früheren massiven Hanges zum Glückspiel der Realität entspricht, hat der Oberste Gerichtshof nicht zu prüfen.
Hingegen ist die Unwahrheit der Behauptungen zu lit g) Abs 3 nicht erwiesen, da bescheinigt ist, daß der Kläger durch seinen (früheren) Hang zum Glückspiel öfter in finanzielle Zwangslagen mit Schulden bis zu 1,5 Millionen S gekommen ist, daß er in seiner beruflichen Sphäre als "Nehmer" galt und auch zugegeben hat, darin keine Korruption zu sehen, und daß er sich wegen dieses Verdachts vom "Kurier" trennen mußte, ohne durch einen Spruch des Redakteurrates rehabilitiert worden zu sein.
2. Zu lit i): Zu diesem Faktum ist der Revisionsrekurs nicht berechtigt. Die Äußerung des Klägers lautete, daß er "Versicherungsbetrug im Vergleich zu Mord als Kavaliersdelikt empfinde". Damit hat er aber nur eine relative Wertung zweier strafbarer Handlungen mit ganz verschiedenem Unrechtsgehalt vorgenommen, aus der nicht zu entnehmen ist, daß er Versicherungsbetrug an sich gutheiße oder toleriere. Gerade das unterstellt aber der Beklagte dem Kläger mit der verkürzten und damit wahrheitswidrigen Wiedergabe der Erklärung des Klägers. Daran kann auch nichts ändern, daß der Kläger "emotional" gegen Versicherungen eingestellt war.
3. Zu lit j): Auf Grund des Bescheinigungsverfahrens konnte vom Erstgericht nicht festgestellt werden, daß der Kläger sein Vorgehen, insbesondere seine Artikelserie im "Kurier" und seinen Besuch beim Privatdetektiv Dietmar G***, mit Udo P*** abgesprochen hatte. Damit ist aber die behauptete Absprache nicht widerlegt; vielmehr ist bescheinigt, daß der Kläger für Udo P*** als Auftragsschreiber tätig war und die Kopien einer ganzen Reihe von Unterlagen, die der Kläger von Dietmar G*** erhalten hatte, später bei einer Hausdurchsuchung bei Udo P*** und Hans Peter D*** (!) wiedergefunden wurden. Dasgleiche trifft im übrigen auch auf eine Notiz zu, die sich der Kläger über das Gespräch in der Kanzlei der Versicherungsanwälte Dr. M***, Dr. K*** und Dr. G*** gemacht hatte. Auch hat der Kläger die mit Dietmar G*** besprochene Artikelserie im "Kurier" nicht im Sinne der getroffenen Absprachen verfaßt, sondern den Privatdetektiv von Artikel zu Artikel in ein immer ungünstigeres Licht gestellt. Auch an dem Gerücht, daß Dietmar G*** den Attentatsversuch auf sein Kraftfahrzeug dadurch vorgetäuscht habe, daß er den Sprengstoff selbst anbrachte, hat der Kläger zumindest mitgewirkt und später zugegeben, die Partei von Udo P***, allerdings nicht aus finanziellen Motiven, ergriffen zu haben. Der Kläger hat damit die Unwahrheit der Behauptung des Beklagten, der Kläger habe in Absprache mit Udo P*** gehandelt, nicht bescheinigt.
4. Zu lit k):
a) In Ansehung der Passage "... um diesem von den Plänen der
Versicherungsanwälte zu berichten" ist der angefochtene Beschluß
schon deshalb zu bestätigen, weil bescheinigt ist, daß die
Versicherungsanwälte dem Kläger keine Angaben über ihre Pläne
gemacht hatten. Daran ändert auch nicht, daß der Kläger über sein
Gespräch mit den Anwälten der Bundesländerversicherung eine Notiz
anfertigte, die später bei einer Hausdurchsuchung bei Udo P*** in
Kopie gefunden wurde.
b) Die weitere in lit k) beanstandete Behauptung "... und teilte
diesem sofort alles mit ..." bezieht sich hingegen (siehe S 498 des Buches "Der Fall L***") nicht auf den Besuch des Klägers bei den Versicherungsanwälten (lit a), sondern auf Begebenheiten des nächsten Tages ("Am nächsten Morgen fand in Anif bei Salzburg eine weitere Zusammenkunft Wolfgang H*** mit Dietmar G*** statt, in dessen Begleitung auch der Polizeibeamte Werner M*** von der Salzburger Kripo erschien. Der Reporter erkannte rasch den Ernst der Lage, in der sich der Demel-Chef nun befand ...") und damit auch nicht auf die vom Erstgericht erwähnten Gegenrecherchen bei Udo P*** und Dr. D***. Die Unwahrheit dieser Behauptung ist nicht bescheinigt.
5. Zu lit o): Da die Vorinstanzen als bescheinigt angenommen haben, daß der Kläger mit der Firma "Z***" nie in Verbindung gestanden ist und daher auch nicht als deren "Ghostwriter" tätig war und die Kuriermeldung vom 28.8.1983 über Dietmar G*** nicht vom Kläger stammt, hat es bei dem hier ausgesprochenen Verbot zu bleiben.
Dem Revisionsrekurs ist daher zu lit j) zur Gänze sowie zu lit g) und k) teilweise Folge zu geben.
Da der Kläger insgesamt nur mit etwa 1/5 seines Sicherungsbegehrens erfolgreich geblieben ist, hat er dem Beklagten gemäß §§ 78, 402 EO iVm §§ 43 Abs 1, 50 ZPO 4/5 der Kosten des Sicherungsverfahrens zu ersetzen, soweit darüber noch nicht rechtskräftig abgesprochen wurde.