Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Gamerith als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schobel, Dr.Kodek, Dr.Niederreiter und Dr.Redl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H*** Helikopter Flugdienst Gesellschaft mbH, vertreten durch Dr.Werner Schwind, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1. Helmut L***, Pilot, 2. Verein "H*** FLUG", beide Graz, Moserhofgasse 34, beide vertreten durch Dr.Gerald Kleinschuster und andere Rechtsanwälte in Graz, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert S 300.000), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 21.Dezember 1989, GZ 6 R 233/89-35, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Graz vom 18.Juli 1989, GZ 19 Cg 132/88-31, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 12.238,38 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin S 2.039,73 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu zahlen.
Entscheidungsgründe:
Mit Bescheid vom 3.11.1976 bewilligte das Bundesministerium für Verkehr als Oberste Zivilluftfahrtbehörde gemäß § 107 Luftfahrtgesetz (LFG), BGBl 1957/253, der Klägerin die gewerbsmäßige Beförderung von Personen und Sachen mit einem Hubschrauber im Bedarfsverkehr mit dem Standort Flugplatz Bad Vöslau. Diese Bewilligung erstreckt sich auf die Beförderung von Personen und Sachen in Form von Rundflügen, Taxiflügen, Gesellschaftsflügen und nicht regelmäßigen Frachtflügen ohne Personenbeförderung. Mit Bescheid vom 14.12.1976 erteilte dasselbe Ministerium der Klägerin die "Bewilligung zur Aufnahme des Flugbetriebes (Betriebsaufnahmebewilligung) mit Hubschraubern der Type Agusta Bell 206 A unter Sichtflug (VFR)-Regeln."
Der Erstbeklagte ist Präsident des zweitbeklagten Vereines; er vertritt ihn nach außen und ist somit vertretungs- und zeichnungsberechtigt. Der Zweitbeklagte ist nach § 2 Abs 1 seiner Statuten ein nicht auf Gewinn berechneter unpolitischer Verein auf demokratischer Grundlage. Er verfolgt gemäß § 2 Abs 2 dieser Statuten unter Beachtung der jeweils geltenden gesetzlichen Vorschriften folgende Zwecke:
Die Revision ist nicht berechtigt.
Die von der Klägerin in der Revision allein aufgeworfene Frage, ob die Beklagten gewerbsmäßig Flüge durchgeführt haben, kann auf sich beruhen, weil der von der Klägerin erhobene Unterlassungsanspruch verjährt ist:
Nach § 20 Abs 1 UWG verjähren Unterlassungsansprüche nach diesem Gesetz sechs Monate, nachdem der Anspruchsberechtigte von der Gesetzesverletzung und von der Person des Verpflichteten erfahren hat; ohne Rücksicht darauf drei Jahre nach der Gesetzesverletzung. Solange ein gesetzwidriger Zustand fortbesteht, bleibt jedoch der Anspruch (ua) auf Unterlassung der Gesetzesverletzung gewahrt (§ 20 Abs 2 UWG). Diese Verjährungshemmung gilt sowohl für die dreijährige (objektive) Anspruchsverjährung als auch für die sechsmonatige (subjektive) Verjährung nach § 20 Abs 1 UWG (SZ 48/128; SZ 49/63; ÖBl 1980, 104 ua). Für das Inlaufsetzen der Verjährungsfrist von sechs Monaten genügt es, daß der Verletzte die Person des Verletzers, zumindest aber solche Umstände kennt, die es ihm ermöglichen, den Verletzer in zumutbarer Weise auch ohne besondere Mühe festzustellen oder sich die zur Erhebung einer Klage allenfalls noch fehlenden Angaben über die Person des Verletzers jederzeit leicht zu verschaffen (SZ 50/87 ua). Da der Geschäftsführer der Klägerin schon am 15.9.1987 von dem am selben Tag durchgeführten Flug der Beklagten für den ORF Kenntnis erlangt hat, begann mit diesem Tag die Verjährungsfrist zu laufen. An dem - maßgeblichen (Schubert in Rummel, ABGB, Rz 6 zu § 1497; SZ 45/110 ua) - Tag des Einlangens der Klage beim Erstgericht (18.3.1988) war demnach der Unterlassungsanspruch der Klägerin schon verjährt. Der Meinung des Erstrichters, die Flugdienste der Beklagten für den ORF wären eine "fortgesetzte Handlungsweise", vor deren Ende die Verjährung nicht beginne (vgl GesRZ 1977, 59 ua), kann nicht geteilt werden. Es ist nicht zu erkennen, worin der fortbestehende gesetzwidrige Zustand (§ 20 Abs 2 UWG) bestehen sollte. Die Klägerin hat nur zwei Flüge der Beklagten für den ORF - nämlich am 9.9. und am 15.9.1987 - behauptet (S. 4); nur diese zwei Flüge wurden festgestellt. Die Klägerin ist auch dem Vorbringen der Beklagten, daß insgesamt nur diese zwei Flüge stattgefunden hätten (S. 105), nicht entgegengetreten; sie hat insbesondere auf den Verjährungseinwand der Beklagten, der damit begründet worden war, daß der letzte der Klage zugrunde gelegte Vorgang vom 15.9.1987 stamme, nur mit einer unsubstantiierten, floskelhaften Bestreitung erwidert (S. 141). Es fehlen daher alle Anhaltspunkte für die Annahme, die Beklagten würden laufend Flüge im Dienste des ORF unternehmen. Das kann auch nicht daraus abgeleitet werden, daß der Zweitbeklagte - wie die Beklagten in erster Instanz entgegen ihren Ausführungen in der Berufungsbeantwortung (S. 173) selbst vorgebracht haben (S. 105) - dem ORF die Durchführung von Film- und Fotoflügen zu einem Minutenpreis von S 125,-- angeboten hat, folgt doch daraus nicht die Verpflichtung der Beklagten, in Hinkunft jederzeit auf Verlangen des ORF solche Flüge zu unternehmen. Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch ist daher - worauf die Beklagten im Rechtsmittelverfahren neuerlich hingewiesen haben (S. 175) - auch insoweit verjährt, als er sich auf den Flug vom 15.9.1987 stützt.
Diese Erwägungen führen zur Bestätigung des angefochtenen Urteils.
Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.
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