3Ob524/90 – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Petrasch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hule, Dr. Klinger, Dr. Angst und Dr. Schalich als weitere Richter in der Erlagssache des Erlegers Kreisgerichtes Leoben gegen die Erlagsgegner Johann F***, Obdach, Mönchegg 3, und andere, infolge Revisionsrekurses der Erlagsgegnerin Verlassenschaft nach dem am 6. Dezember 1985 verstorbenen Rainhold S***, Betriebsschlosser, Reichenfels, Weitenbach 33, vertreten durch den Verlassenschaftskurator Valentin S***, Obdach, Obdachegg 59, dieser vertreten durch
Dr. Gottfried Reif, Rechtsanwalt in Judenburg, gegen den Beschluß des Kreisgerichtes Leoben als Rekursgericht vom 27. Dezember 1989, GZ R 824/89-37, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Leoben vom 7. August 1989, GZ 2 Nc 507/87-30, bestätigt wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Das Kreisgericht Leoben hinterlegte als in einer Strafsache zuständiges Gericht beim Erstgericht ua den Betrag von 503.000 S. Das Erstgericht verfügte die fruchtbringende Anlegung des erlegten Geldbetrages und sprach aus, daß er nur nach Vorlage eines rechtskräftigen Titels (Vergleich, Urteil) oder mit Zustimmung der Erlagsgegner ausgefolgt würde.
Die Revisionsrekurswerberin, eine Verlassenschaft, stellte den Antrag auf Ausfolgung des Betrags von 503.000 S an den im Verlassenschaftsverfahren bestellten Gerichtskommissär. Der Geldbetrag habe sich vor der Abnahme in Gewahrsame des Erblassers befunden und sei in seinem Eigentum gestanden "bzw wurde Gegenteiliges bisher von niemandem bewiesen".
Das Erstgericht wies den Antrag ab, das Rekursgericht gab dem Rekurs der antragstellenden Verlassenschaft nicht Folge. Die Hinterlegung sei vom Strafgericht zutreffend gemäß § 2 Abs 2 des EinziehungsG BGBl 1963/281 angeordnet worden. Das Erstgericht habe die Bedingungen für die Ausfolgung des erlegten Betrages richtig festgesetzt: Gemäß § 22 des EinziehungsG seien nämlich § 1425 ABGB und damit auch hiezu in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze für die Ausfolgung anzuwenden. Demnach könne ein hinterlegter Betrag aber nur mit Zustimmung aller nicht den Ausfolgungsantrag stellenden Erlagsgegnern oder auf Grund einer sie ersetzenden rechtskräftigen Entscheidung ausgefolgt werden.
Rechtliche Beurteilung
Der außerordentliche Revisionsrekurs der antragstellenden Verlassenschaft ist unzulässig.
Das Datum des angefochtenen Beschlusses liegt nicht nach dem 31. Dezember 1989. Zufolge Art XLI Z 5 WGN 1989 ist daher § 16 AußStrG noch in der vor dieser Novelle geltenden Fassung anzuwenden.
Die Antragstellerin behauptet im Revisionsrekurs eine offenbare Gesetzwidrigkeit im Sinn der angeführten Bestimmung. Eine solche liegt nach ständiger Rechtsprechung nur vor, wenn die zur Beurteilung gestellte Frage im Gesetz so klar geregelt ist, daß kein Zweifel über die Absicht des Gesetzgebers aufkommen kann und trotzdem eine damit im Widerspruch stehende Entscheidung gefällt wurde (SZ 39/103 uva). Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt:
Die von der Rekurswerberin behauptete Verletzung von Bestimmungen des EinziehungsG, nach denen die Voraussetzungen für den angeordneten Erlag nicht gegeben gewesen seien, könnte nur die Erlagsanordnung des Strafgerichtes treffen (vgl NZ 1989, 16). Im Gesetz findet sich keine eindeutige Regelung darüber, daß auf diese Voraussetzungen auch noch bei der Entscheidung über einen Antrag auf Ausfolgung eines auf Grund des EinziehungsG erlegten Betrages Bedacht zu nehmen sei, und die Revisionsrekurswerberin vermag sie auch nicht zu nennen. Ebensowenig widerspricht die Ansicht des Rekursgerichtes, daß auch derjenige, der Eigentum an dem erlegten Geldbetrag behauptet, die Zustimmung der übrigen Erlagsgegner nachweisen oder eine sie ersetzende gerichtliche Entscheidung vorlegen muß, offenkundig dem Gesetz. Auch in diesem Zusammenhang führt die Revisionsrekurswerberin Gesetzesbestimmungen, die der Ansicht des Rekursgerichtes entgegenstehen, konkret nicht an.