Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Resch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier und Dr.Angst als weitere Richter und die fachkundigen Laienrichter Dr.Felix Joklik (AG) und Gerald Kopecky (AN) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Ramo B***, Pensionist, YU-77225 Trzacka Rastela, Krivaja 35, vertreten durch Dr.Herbert Klinner, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei P*** DER A*** (Landesstelle Wien), 1092 Wien, Roßauer Lände 3, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 28.Juli 1989, GZ 31 Rs 178/89-27, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 23. Februar 1989, GZ 1 Cgs 1/89-15, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.
Entscheidungsgründe:
Das Erstgericht wies das auf eine Invaliditätspension gerichtete Hauptbegehren mangels Erfüllung der allgemeinen Voraussetzung der Wartezeit ab und das Eventualbegehren auf Rückzahlung vom Kläger geleisteter Beiträge zurück.
In seiner Berufung machte der Kläger unter dem Berufungsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens geltend, daß sich das Erstgericht mit seinem Leidenszustand und der Art seiner Leiden nicht auseinandergesetzt und keine Beweise aufgenommen und auch keine Feststellungen darüber getroffen habe, ob der Versicherungsfall die Folge eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit sei. In diesen Fällen könnte nämlich die Wartezeit nach § 235 ASVG entfallen.
Das Berufungsgericht gab der Berufung nicht Folge. Es verneinte die behauptete Mangelhaftigkeit, weil sich aus der Aktenlage und dem (erstinstanzlichen) Vorbringen des Klägers kein Anhaltspunkt dafür ergebe, daß der Versicherungsfall die Folge eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit sein könnte. Das Erstgericht habe daher keine Veranlassung gehabt, sich mit dem Leidenszustand des Klägers näher auseinanderzusetzen.
Dagegen richtet sich die Revision des Klägers wegen Mangelhaftigkeit und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit den Anträgen, das angefochtene Urteil im klagestattgebenden Sinne abzuändern oder es allenfalls aufzuheben.
Die Revision ist nicht berechtigt.
Der Kläger vermeint, er habe durch die Klagebehauptung, daß er nach Befund und Gutachten des Institutes zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in Sarajevo Invalide der I. Kategorie sei, schon in erster Instanz schlüssig geltend gemacht, daß der Versicherungsfall die Folge eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit sei, so daß keine Wartezeit zu berücksichtigen wäre.
Entgegen der Meinung des Revisionswerbers bezieht sich die Einteilung in drei Invaliditätskategorien nach dem jugoslawischen Versicherungsrecht nicht darauf, ob die Invalidität die Folge eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit ist, sondern auf die berufliche Wiedereingliederungsfähigkeit des Versicherten. Zur I. Katgeorie gehören Invalide, die ihre bisherige Berufstätigkeit nicht mehr ausüben können und, auch nach Durchführung von beruflichen Rehabilitationsmaßnahmen, keine andere entsprechende Tätigkeit ausüben können. In die II. Kategorie wird eingereiht, wer noch teilweise und mit verminderter Arbeitszeit zur Ausübung der bisherigen oder einer anderen Berufstätigkeit befähigt ist. Als Invalide der III. Kategorie gelten Versicherte, die ihre bisherige Berufstätigkeit nicht mehr oder nur noch teilweise auszuüben in der Lage sind, jedoch nach Durchführung von beruflichen Rehabilitationsmaßnahmen eine andere entsprechende Tätigkeit verrichten können (Fürböck-Teschner, MGA, Zwischenstaatliches Sozialversicherungsrecht Lfg 3, 5a, 7ff Ä8Ü).
Daraus folgt, daß es sich bei dem auf einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit als Ursache der behaupteten Invalidität bezüglichen Berufungsvorbringen um neue Tatumstände handelte, die nach dem Inhalt des Urteils und der sonstigen Prozeßakten in erster Instanz nicht vorgekommen sind, also um unzulässige Neuerungen iS des § 482 Abs 2 ZPO.
Daher liegt die behauptete Mangelhaftigkeit (§ 503 Z 2 ZPO) nicht vor (§ 510 Abs 3 leg cit) und ist die rechtliche Beurteilung des ausreichend festgestellten Sachverhaltes durch das Berufungsgericht richtig (§ 48 ASGG).
Deshalb war der Revision nicht Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG (SSV-NF 1/19; 2/26, 27 uva).
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