JudikaturOGH

10ObS395/89 – OGH Entscheidung

Entscheidung
21. November 1989

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Resch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier und Dr.Angst als weitere Richter und die fachkundigen Laienrichter Dr.Josef Fellner (AG) und Günter Eberhard (AN) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Ernst P***, Rentner, D-5207 Ruppichteroth, Friedensstraße 1, vertreten durch Dr.Hans Schwarz, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei P*** DER A*** (L*** W***), 1092 Wien, Roßauer Länder 3, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen vorzeitiger Alterspension bei langer Versicherungsdauer infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 22.Mai 1989, GZ 31 Rs 75/89-8, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 15.September 1988, GZ 9 Cgs 68/88-5, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Das angefochtene Urteil wird dahin abgeändert, daß die erstgerichtliche Entscheidung wiederhergestellt wird. Die beklagte Partei ist schuldig, dem Kläger binnen vierzehn Tagen die mit 1.296 S (darin 216 S Umsatzsteuer) bestimmten Revisionskosten zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Mit Bescheid vom 23.2.1988 lehnte die beklagte Partei den Antrag des Klägers auf vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer mit der Begründung ab, daß innerhalb der letzten 36 Kalendermonate vor dem Stichtag (1.12.1987) nur 2 Monate der Pflichtversicherung nachgewiesen seien und die letzten 12 Versicherungsmonate vor dem Stichtag keine Monate der Pflichtversicherung enthielten.

In der dagegen rechtzeitig erhobenen Klage wies der Kläger darauf hin, daß er vom 28.1.1985 bis 24.1.1987 Arbeitslosengeld nach dem (deutschen) Arbeitsförderungsgesetz und vom 26.1. bis 30.11.1987 Arbeitslosenhilfe nach deutschem Recht bezogen habe. Wenn diese Zeiten nicht als Versicherungszeiten nach österreichischem Recht anerkannt würden, müßten die ihnen vorangegangenen

12 Versicherungsmonate als letzte Versicherungsmonate vor dem Stichtag berücksichtigt werden. Er begehrte daher die von der beklagten Partei abgelehnte Leistung.

Die beklagte Partei beantragte die Abweisung der Klage. Das Erstgericht erkannte die beklagte Partei schuldig, dem Kläger ab dem Stichtag eine vorzeitige Alterspension gemäß § 253b ASVG im gesetzlichen Ausmaß zu gewähren.

Es stellte fest, daß der am 21.11.1927 geborene Kläger in der Bundesrepublik Deutschland vom 28.1.1985 bis 24.1.1987 Arbeitslosengeld nach dem AFG, vom 26.1. bis 30.11.1987 Arbeitslosenhilfe nach bundesdeutschem Recht erhielt. Zum Stichtag (1.12.1987) hatte er in Österreich in den Jahren 1941 bis 1962 178 Beitragsmonate und 2 Ersatzmonate erworben, in der Bundesrepublik Deutschland 258 Beitragsmonate und 37 Ersatzmonate, und zwar 149 Beitragsmonate in geschlossener Folge unmittelbar vor Beginn des Bezuges des Arbeitslosengeldes im Jänner 1985. Das Erstgericht qualifizierte die deutschen Ausfallzeiten als Ersatzmonate gemäß § 227 Abs 1 Z 5 ASVG und erachtete daher - neben den nicht bestrittenen übrigen Voraussetzungen - auch die nach § 253b Abs 1 lit c ASVG als gegeben.

Das Berufungsgericht gab der wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobenen Berufung der beklagten Partei Folge und wies das Klagebegehren ab.

Es vertrag die Rechtsansicht, daß innerhalb der letzten 36 Monate vor dem Stichtag nur 2 Monate der Pflichtversicherung lägen und daß es sich bei den Ausfallzeiten nicht um Ersatzmonate gemäß § 227 Abs 1 Z 5 oder 6 ASVG handle. Deshalb seien die Voraussetzungen des § 253b Abs 1 lit c leg cit nicht erfüllt. Dagegen richtet sich die nicht beantwortete Revision des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung (der Sache) mit den Anträgen, das angefochtene Urteil durch Wiederherstellung der erstgerichtlichen Entscheidung abzuändern oder es allenfalls aufzuheben.

Rechtliche Beurteilung

Die nach § 46 Abs 4 ASGG ohne die Beschränkungen des Abs 2 dieser Gesetzesstelle zulässige Revision ist berechtigt. Daß Ausfallzeiten nach den deutschen Rechtsvorschriften bei allen Bruchteilsdeckungsvarianten des § 253b Abs 1 lit c ASVG nicht zu berücksichtigen sind, hat der erkennende Senat in seiner E 20.10.1988 SSV-NF 2/141 eingehend begründet.

Daraus folgt aber auch für den vorliegenden Fall, daß es sich bei der vom 28.1.1985 bis 24.1.1987 und vom 26.1. bis 30.11.1987 erworbenen Ausfallzeit nicht um die "letzten zwölf Versicherungsmonate vor dem Stichtag" iS der zit Gesetzesstelle handeln kann.

Diese letzten zwölf Versicherungsmonate vor dem Stichtag sind vielmehr die vom 1.2.1984 bis 27.1.1985 erworbenen zwölf deutschen Beitragsmonate der Pflichtversicherung.

Damit ist die Voraussetzung der zweiten Bruchteilsdeckungsvariante des § 253b Abs 1 lit c ASVG erfüllt (so auch SSV-NF 2/141 mwN).

Daher war das erstgerichtliche Urteil wiederherzustellen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit a und Abs 2 ASGG, allerdings unter Bedachtnahme auf die Höhe der verzeichneten Kosten (§ 52 Abs 3 und § 54 Abs 1 ZPO).

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