JudikaturOGH

10ObS240/89 – OGH Entscheidung

Entscheidung
12. September 1989

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Resch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier und Dr. Angst als weitere Richter und die fachkundigen Laienrichter Dr. Johann Herbst (AG) und Dr. Elmar Peterlunger (AG) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Josef B***, Landwirt, 6911 Eichenberg, Jungholz 40, vertreten durch Dr. Wilhelm Winkler und Dr. G. Winkler-Heinzle, Rechtsanwälte in Bregenz, wider die beklagte Partei S*** D***

B*** (Landesstelle Vorarlberg), 1030 Wien, Gehgastraße 1, vertreten durch Dr. Herbert Macher, Rechtsanwalt in Wien, wegen Erwerbsunfähigkeitspension infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 15. März 1989, GZ 5 Rs 8/89-23, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 31. Oktober 1988, GZ 34 Cgs 1191/88-15, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, dem Kläger binnen vierzehn Tagen die einschließlich der Umsatzsteuer von S 514,50 mit S 3.087,-- bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die rechtliche Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes durch das Berufungsgericht ist richtig (§ 48 ASGG). Ergänzt sei, daß bei der Prüfung der Erwerbsunfähigkeit iS des § 124 Abs 2 BSVG von jener Erwerbstätigkeit auszugehen ist, die der Versicherte zuletzt durch mindestens 60 Kalendermonate ausgeübt hat. Diese Tätigkeit ist auch für die Prüfung der Zumutbarkeit einer anderweitigen Erwerbstätigkeit als Vergleich heranzuziehen. In einem landwirtschaftlichen Betrieb, der nicht so groß ist, daß mehrere fremde Arbeitskräfte beschäftigt werden müssen, fallen für den Betriebsführer, dessen Arbeitskraft ebenso wie die der übrigen Mitarbeiter rationell und wirtschaftlich eingesetzt werden soll, jedenfalls in größerem Umfang schwere Arbeiten und andere Arbeiten an, die der Kläger nach den Feststellungen nicht mehr verrichten kann (so auch 18. April 1989, 10 Ob S 53/89).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit a und Abs 2 ASGG.

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