Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Flick als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Wurz, Dr. Warta, Dr. Egermann und Dr. Niederreiter als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. Franz S***, Angestellter, Gmunden, Höhenweg 23, vertreten durch Dr. Siegfried Kommar, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Z*** K*** V***
A***, Wien 1, Schwarzenbergplatz 15, vertreten durch Dr. Ingo Ubl, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 25.561,-- s.A., infolge Rekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgerichtes vom 6. März 1989, GZ 42 R 623/88-35, womit das Urteil des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 10. Mai 1988, GZ 38 C 1091/86-31, aufgehoben wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Auf die Kosten des Rekursverfahrens ist gleich weiteren Verfahrenskosten erster Instanz Bedacht zu nehmen.
Begründung:
Am 21. Dezember 1985 ereignete sich in Wien ein Verkehrsunfall, an dem das vom Kläger gehaltene und gelenkte Fahrzeug der Type VW Golf mit dem Kennzeichen O-3021 und das von Dusan S*** gehaltene und gelenkte Fahrzeug der Type Audi 100 mit dem Kennzeichen W 622.301 beteiligt waren.
Mit Mahnklage vom 23. Juli 1986 begehrte der Kläger die Erlassung eines Zahlungsbefehles über den Betrag von S 25.561,-- s.A. gegen den zunächst mitbeklagten Dusan S*** und die beklagte Partei. Durch den Unfall sei an seinem Fahrzeug ein Schaden von S 24.974,50 entstanden; überdies seien dem Kläger Wechselspesen von S 586,50 aufgelaufen.
Der gegen Dusan S*** erlassene Zahlungsbefehl ist
rechtskräftig geworden.
Die beklagte Partei erhob Einspruch und beantragte die Abweisung der Klage. Sie sei dem Kläger gegenüber leistungsfrei. Dusan S*** sei mit Schreiben vom 5. November 1985 mitgeteilt worden, daß die beklagte Partei einen von ihm gestellten Antrag auf Abschluß einer Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung für einen PKW Audi 100 und einen PKW Volvo nicht annehme bzw. die Zusage der vorläufigen Deckung mit Wirkung vom 11. November 1985 aufkündige. Die Aufkündigung der vorläufigen Deckung sei am 11. November 1985 gemäß § 61 Abs 4 KFG dem Verkehrsamt mitgeteilt worden. Mit Verständigung vom 14. November 1985 habe das Verkehrsamt mitgeteilt, daß die Aufhebung zur Zulassung hinsichtlich des Audi 100 per 14. November 1985 erfolge; hinsichtlich des PKW Volvo sei keine Zulassung gespeichert. Die Einmonatsfrist des § 158 c Abs 2 VersVG habe somit am 14. November 1985 zu laufen begonnen, weshalb der Verkehrsunfall vom 21. Dezember 1985 vom Haftpflichtversicherungsschutz nicht mehr erfaßt werde. Das Erstgericht gab der Klage statt und traf folgende, für das Verfahren noch wesentliche Feststellungen:
Am 11. Oktober 1985 waren von Dusan S*** ein PKW der Type Volvo und ein weiterer PKW der Type Audi 100 für das Kennzeichen W 622.301 als Wechselkennzeichen beim Verkehrsamt angemeldet worden. Am 7. Oktober 1985 hatte Dusan S*** bei der beklagten Partei einen Antrag auf Abschluß einer Haftpflichtversicherung für beide Fahrzeuge gestellt, der von der beklagten Partei wegen Zahlungsproblemen mittels Schreibens vom 5. November 1985 abgelehnt worden war, sodaß die vorläufige Deckung für beide Fahrzeuge per 11. November 1985, 0.00 Uhr, gekündigt worden war. Hierüber war das Verkehrsamt am 12. oder 14. November 1985, das genaue Datum konnte nicht festgestellt werden, von der beklagten Partei mittels Datenträgers informiert worden. Wenn Mitteilungen über Datenträger erfolgen, werden Ausdrucke beim Empfänger der Mitteilung angefertigt. Da jedoch beim Verkehrsamt über die vorgenannte Mitteilung der beklagten Partei vom 12. oder 14. November 1985 keinerlei Unterlagen existieren, konnte der Inhalt der Anzeige der beklagten Partei nicht festgestellt werden. Auf Grund dieser Anzeige der beklagten Partei war diese jedoch vom Verkehrsamt darüber informiert worden, daß hinsichtlich des Volvo keine entsprechende Zulassung gespeichert sei und die Aufhebung der Zulassung hinsichtlich des Audi per 14. November 1985 erfolge. Mitteilungen dieses Inhalts waren bei der beklagten Partei ausgedruckt worden. Obwohl für beide Fahrzeuge des Dusan S*** von der beklagten Partei die vorläufige Deckung der Haftpflichtversicherung zum selben Zeitpunkt gekündigt worden war und aus diesem Grunde die Bestätigungen gleich lauten hätten müssen, fragte die beklagte Partei deswegen beim Verkehrsamt nicht nach und ersuchte auch nicht um Klärung dieser Divergenz.
Erst im Dezember 1986 wurde das Verkehrsamt durch ein Schreiben des Vertreters der beklagten Partei darüber informiert, daß am 14. November 1985 dem Verkehrsamt mitgeteilt worden sei, daß das Versicherungsverhältnis für dieses Kennzeichen von der beklagten Partei beendet wurde. Auf Grund dieses Schreibens wurde mit Bescheid des Verkehrsamtes vom 19. Jänner 1987 die Zulassung des gegenständlichen Kennzeichens betreffend das Fahrzeug Volvo aufgehoben.
Nach Erhalt einer Anzeige gemäß § 61 Abs 4 KFG wird vom Verkehrsamt nicht die Rechtskraft des Bescheides, mit welchem die Zulassung eines Kraftfahrzeuges aufgehoben wird, abgewartet, sondern es wird zugleich mit der Zustellung des Bescheides an den Versicherungsnehmer auch die Sicherheitswache verständigt, um die Einziehung des Kennzeichens zu veranlassen. Eine Mitteilung über die Aufhebung der Zulassung an die Versicherung ergeht allerdings erst dann, wenn der Bescheid, mit dem die Zulassung aufgehoben wurde, rechtskräftig wurde.
Hieraus ergibt sich, daß die Bestätigung des Verkehrsamtes vom 14. November 1985 mittels Datenträgers an die beklagte Partei betreffend den PKW Audi nicht richtig sein kann.
In seiner rechtlichen Beurteilung führte das Erstgericht aus, Dusan S*** treffe an dem Unfall vom 21. Dezember 1985 das Alleinverschulden. Die von der beklagten Partei dem Verkehrsamt erstattete Anzeige habe nicht den Voraussetzungen des § 61 Abs 4 KFG entsprochen, weil sie nicht in zweifacher Ausfertigung erstattet worden sei. § 61 Abs 4 KFG sei als Schutzbestimmung zugunsten geschädigter Dritter streng auszulegen. Die Leistungsfreiheit gegenüber dem geschädigten Dritten nach Ablauf der einmonatigen Frist des § 158 c Abs 2 VersVG trete daher hier nicht ein. Der beklagten Partei sei auch vorzuwerfen daß sie Unstimmigkeiten in den Bestätigungen des Verkehrsamtes vom 14. November 1985 nicht erkannt habe und untätig genlieben sei, zumal solche Bestätigungen im allgemeinen erst nach Rechtskraft des die Zulassung aufhebenden Bescheides erteilt würden. Die zweite Instanz hob die Entscheidung des Erstgerichtes unter Rechtskraftvorbehalt auf. Die Feststellungen des Erstgerichtes seien in einem wesentlichen Punkt widersprüchlich und nicht nachvollziehbar, weil ihnen nicht zweifelsfrei entnommen werden könne, ob die Anzeige der beklagten Partei dem Verkehrsamt zugegangen sei oder nicht. Das Erstgericht werde im zweiten Rechtsgang hiezu eindeutige Feststellungen zu treffen haben. Bei dem Erfordernis einer zweifachen Ausfertigung der Anzeige im Sinne des § 61 Abs 4 KFG handle es sich im übrigen um eine bloße Ordnungsvorschrift, deren Nichtbeachtung lediglich zu einem Verbesserungsauftrag durch das Verkehrsamt hätte führen können. Die Unterlassung eines Verbesserungsauftrages durch das Verkehrsamt könne der beklagten Partei nicht angelastet werden, zumal die Behörde er2a.mäßig angewiesen sei, eine Anzeige einer Versicherungsunternehmung nach § 61 Abs 4 KFG mit größter Beschleunigung und mit allem Nachdruck zwecks Bewirkung der Kennzeichenabnahme zu behandeln. Die Anzeige der beklagten Partei mittels Datenträgers sei in einer von § 13 Abs 1 AVG erfaßten zulässigen Form erfolgt, zumal Eingaben, durch die der Lauf einer Frist bestimmt werde, auch telegraphisch eingebracht werden könnten. Zur Frage, ob eine Anzeige nach § 158 Abs 2 VersVG mittels Datenträgers erstattet werden dürfe, fehle eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes. Der Rekurs gegen den Aufhebungsbeschluß sei daher zuzulassen gewesen.
Der vom Kläger erhobene Rekurs ist aus den von der zweiten Instanz dargestellten Gründen zulässig; er ist aber nicht berechtigt. Nach § 158 c Abs 2 VersVG wirkt ein Umstand, der das Nichtbestihen oder die Beendigung des Versicherungsverhältnisses zur Folge hat, in Ansehung des Dritten erst mit Ablauf eines Monats, nachdem der Versicherer diesen Umstand der hiefür zuständigen Stelle angezeigt hat.
Im Einklang mit dieser Bestimmung hat der Versicherer nach § 61 Abs 4 KFG jeden Umstand, der das Nichtbestehen oder die Beendigung der für ein Fahrzeug vorgeschriebenen Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung zur Folge hat, der Behörde, die den Zulassungsschein für das Fahrzeug ausgestellt hat, unter Angabe des Kennzeichens in zweifacher Ausfertigung anzuzeigen. Als Schutzvorschrift zugunsten des geschädigten Dritten sind die Bestimmungen des § 61 Abs 4 KFG - worauf das Erstgericht und der Rekurswerber (unter Hinweis auf die Entscheidung 7 Ob 76/77) zutreffend hinweisen - streng auszulegen. Enthält daher die vom Versicherer der Zulassungsbehörde erstattete Anzeige von der Beendigung der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung nicht den im § 61 Aas. 4 KFG vorgeschriebenen Inhalt (im Fall der genannten Entscheidung war in der Anzeige das falsche Kennzeichen des zugelassenen Kraftfahrzeuges angeführt worden), so tritt auch dessen Leistungsfreiheit gegenüber dem geschädigten Dritten nach Ablauf der einmonatigen Frist des § 158 c Abs 2 VersVG nicht ein. Der Oberste Gerichtshof teilt jedoch nicht die Ansicht, es habe auch die Einhaltung der in § 61 Abs 4 KFG angeführten Formvorschrift einer Erstattung der Anzeige in zweifacher Ausfertigung den Charakter einer Schutznorm im Sinne des § 1311 ABGB. Wie die eine der beiden Ausfertigungen keinen anderen Sinn haben kann, als zu den Akten der Zulassungsbehörde genommen zu werden, kann jener der zweiten Ausfertigung nur darin gesehen werden, durch seine Rücksendung an den Versicherer diesen von der Zurkenntnisnahme der Anzeige zu verständigen. Diesem Sinn aber wurde die Informierung der beklagten Partei durch das Verkehrsamt - die Aufhebung der Zulassung hinsichtlich des Audi erfolgte per 14. November 1985, hinsichtlich des Volvo sei keine entsprechende Zulassung gespeichert - mittels Datenträgers gerecht. Selbst wenn man daher in der genannten Vorschrift eine Schutznorm sehen wollte, hätte doch die tatsächliche Vorgangsweise bei der Erstattung der Anzeige dem Sinn der Schutznorm entsprochen.
Nach § 13 Abs 1 AVG können Anzeigen bei der Behörde - soweit dadurch der Lauf einer Frist bestimmt wird - schriftlich, telegraphisch oder fernschriftlich angebracht werden. Die Anzeige mittels Datenträgers, wie sie tatsächlich erfolgt ist - mag sie auf Magnetband eingespeichert worden sein oder auf Diskette - ist zwar in dieser Vorschrift nicht vorgesehen. Doch hat die Behörde darin offensichtlich ein Formgebrechen nicht erblickt, denn sie hat nicht eine Verbesserung der Anzeige veranlaßt, sondern diese sachlich behandelt. Der Oberste Gerichtshof sieht daher keinen Anlaß, die vom Versicherer gemäß § 158 c Abs 2 VersVG erstattete Anzeige mittels Datenträgers bei dem gegebenen Stand der technischen Entwicklung zumindest so lange als zulässig anzusehen, als die Behörde, die den Zulassungsschein ausgestellt hat, diesen Vorgang nicht nur nicht beanstandet, sondern die Verständigung von der erfolgten Anzeige auf dem selben Weg vornimmt. Soferne das Rekursgericht zur Frage, ob eine Verständigung der Zulassungsbehörde iS des § 61 Abs 4 KFG überhaupt erfolgt ist, ergänzende Feststellungen für notwendig erachtet, kann dem der Oberste Gerichtshof, der nicht Tatsacheninstanz ist, nicht entgegentreten.
Dem Rekurs war daher ein Erfolg zu versagen.
Der Kostenvorbehalt erfolgte gemäß § 52 ZPO.
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