JudikaturOGH

5Ob617/88 – OGH Entscheidung

Entscheidung
20. Juni 1989

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Marold als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Jensik, Dr. Zehetner, Dr. Klinger und Dr. Schwarz als weitere Richter in den verbundenen Rechtssachen der klagenden Parteien

1.) Ing. Bernhard S***, Betriebsleiter, 1180 Wien, Peter Jordanstraße 157, vertreten durch Dr. Günther Weingartner, Rechtsanwalt in Wien, und 2.) DiplIng. Wilfried E***, 1030 Wien, Hetzgasse 42/18, vertreten durch Dr. Alfred Strommer, Dr. Johannes Reich-Rohrwig und Dr. Georg Karasek, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagten Parteien 1.) A*** H***

Gesellschaft mbH und 2.) P*** Projekt - Bau und Leasing Gesellschaft mbH, beide 1150 Wien, Palmgasse 3, beide vertreten durch Dr. Paul Doralt, Rechtsanwalt in Wien, sowie 3.) I*** Kapitalbeteiligungsgesellschaft mbH, 4020 Linz, Hafferlstraße 7, vertreten durch Dr. Christian Beurle, Dr. Hans Oberndorfer und Dr. Ludwig Beurle, Rechtsanwälte in Linz, wegen S 100.000 je Kläger infolge Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 9.Juni 1988, GZ 3 R 95/88-18, womit infolge Berufung der klagenden Parteien das Urteil des Handelsgerichtes Wien vom 30.Dezember 1987, GZ 30 Cg 308/87-11, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Den Revisionen wird nicht Folge gegeben.

Die Kläger sind schuldig, den beklagten Parteien binnen 14 Tagen folgende Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen:

a) der erst- und zweitbeklagten Partei zusammen je Kläger

S 4.416,39 (einschließlich S 401,49 Umsatzsteuer);

b) der drittbeklagten Partei je Kläger S 4.048,36 (einschließlich S 368,03 Umsatzsteuer).

Text

Entscheidungsgründe:

Die Kläger begehren von den Beklagten die Zahlung von S 100.000 je Kläger, in eventu die Feststellung einer Rücknahmeverpflichtung, mit der Begründung, sie seien von der Drittbeklagten als stille Gesellschafter der C.C. Hotelbetriebsgesellschaft mbH zwecks Finanzierung der I***-Hotels in St.Pölten und Steyr geworben worden. Die Erstbeklagte sei alleinige Gesellschafterin der C.C. Hotelbetriebsgesellschaft mbH, die Zweitbeklagte eine Tochtergesellschaft der Erstbeklagten und mit der Projektierung und Baudurchführung der Hotels betraut gewesen. Alle beklagten Parteien hätten ein Interesse an der Beteiligung der Kläger gehabt. In dem Prospekt über die Beteiligung sei den Klägern gegenüber der Eindruck erweckt worden, daß die Hotels von der "N***-Gruppe" unter dem "Markennamen I***" geführt werden, daß die Partner sowohl die "N***-Gruppe", als auch die "I***" seien, daß also "starke Partner" vorhanden seien. Die Drittbeklagte habe sich zum Kauf der stillen Einlagen nach dem 30.9.1992 zum Nominale entsprechend § 13 des Vertrages über die Errichtung der stillen Gesellschaft verpflichtet. Diese Zusage der Drittbeklagten stelle eine echte Garantie dar, sie sei ein wesentliches Motiv für den Abschluß der Gesellschaftsverträge gewesen. Im Jahre 1983 sei den Klägern mitgeteilt worden, daß die "N***-Gruppe" sämtliche GmbH-Anteile der C.C. HotelbetriebsgmbH und damit die Hotels in St.Pölten und Steyr ebenso wie das Rücknahmeanbot der Drittbeklagten an die stillen Gesellschafter übernommen habe. Es seien auch die Gesellschafteranteile an der C.C. HotelbetriebsgmbH mit Notariatsakt vom 22.6.1983 an die erst- und zweitbeklagte Partei übertragen worden. Dabei sei vereinbart worden, daß die Erst- und Zweitbeklagte in die Rückkaufsverpflichtung gegenüber den stillen Gesellschaftern eintreten. Im Sommer 1986 sei der Konkurs über das Vermögen der C.C. HotelbetriebsgmbH eröffnet worden. Auf Grund der von ihr abgegebenen Garantieerklärung sei die Drittbeklagte verpflichtet, die Anteile der Kläger zu kaufen. Die erst- und zweitbeklagte Partei würden dafür solidarisch haften. Hätten sich die Parteien bei Vertragsabschluß die nunmehr offene Frage vorgelegt, was zu geschehen habe, wenn die Gesellschaft vor dem Jahre 1992 zu bestehen aufhöre, so hätten sie eine Rücknahmeverpflichtung auch für diesen Fall vereinbart, da dies der Natur und dem Zweck des Vertrages - nämlich eine sichere Geldanlage zu

schaffen - entsprochen hätte. Der Erstkläger stützte sein Begehren auch auf List.

Die Beklagten wendeten ein, daß die stille Gesellschaft durch die Konkurseröffnung am 3.7.1986 aufgelöst worden sei, womit die Einlagen der stillen Gesellschafter als verloren zu bewerten seien. Mit der Erst- und Zweitbeklagten seien die Kläger weder in eine vertragliche noch in eine vertragsähnliche Beziehung getreten. Eine Garantieerklärung sei weder im Beteiligungsprospekt noch im Vertrag über die stille Gesellschaft abgegeben worden. Der Zweck der im Vertrag über die Errichtung der stillen Gesellschaft enthaltenen Rücknahmeverpflichtung sei lediglich darin gelegen, den stillen Gesellschaftern die Möglichkeit zu bieten, nach einer gewissen Bindungsdauer ihre Beteiligung wieder zu verwerten. Wäre den Klägern das Verlustrisiko abgenommen worden, so wäre ihnen steuerlich keine Verlustzuweisung zugestanden. Die erst- und zweitbeklagte Partei brachten vor, die Kläger hätten der von ihnen beabsichtigten Schuldübernahme nicht zugestimmt, weshalb nur die Drittbeklagte eine Haftung treffe. Demgegenüber brachte die drittbeklagte Partei vor, die Kläger hätten durch Unterlassung von Einwendungen gegen den Schuldnerwechsel die Drittbeklagte schlüssig aus ihren gesellschaftsrechtlichen Verpflichtungen entlassen. Die Zusage, die stillen Gesellschaftsanteile zurückzunehmen, sei nur gegenüber der C.C. Hotelbetriebsgesellschaft mbH erklärt worden und nicht gegenüber den stillen Gesellschaftern. Die C.C.

Hotelbetriebsgesellschaft mbH habe dieses Anbot der Drittbeklagten nicht angenommen. Dem Feststellungsbegehren mangle das rechtliche Interesse.

Das Erstgericht wies die Klagebegehren beider Kläger ab. Es stellte folgenden Sachverhalt fest:

Den Klägern war ein als Beteiligungsangebot der Drittbeklagten, von der das Beteiligungskonzept stammte, bezeichneter Prospekt über das "Hotel I*** Steyr-St.Pölten. Ein Hotel der N***-Gruppe" zur Verfügung gestellt worden. Der Prospekttext lautet unter anderem:

"Mit der N***-Gruppe steht für das Management einer der internationalen besten und erfahrensten Partner zur Verfügung. Mehr als 300 Hotels weltweit sind allesamt eindrucksvolle Beispiele der Leistungskraft. ...

Die gesamte Projekt- und Finanzierungskonzeption sowie die Realisierung liegt in Händen der I*** Kapitalbeteiligungsgesellschaft mbH und der C.C.

Hotelholdinggesellschaft mbH. Das Management der I*** ist auf die Planung, Finanzierung und Errichtung kommerziell genutzter Immobilienprojekte spezialisiert und wird bei den I***-Hotels Steyr und St. Pölten gemeinsam mit der C.C. Hotelholdinggesellschaft, die auf die Errichtung von Hotelbauten spezialisiert ist, insbesondere die Kapitalbeschaffung, das Baumanagement, Marketing und Kostenkontrolle gewährleisten. ...

Beteiligungsgesellschaft: Beteiligung als stiller Gesellschafter an der C.C. HotelbetriebsgesmbH, in deren Besitz beide Hotelprojekte stehen. Die Mindestbeteiligung beträgt S 50.000,--.

Hotelmanagement: Mit der N***-Gruppe besteht ein 10jähriger Managementvertrag, der auf Wunsch der C.C. Hotelbetriebsgesellschaft von N*** zweimal um jeweils 5 Jahre verlängert werden muß. Für die Dauer dieses Vertrages werden beide Hotels innerhalb der N***-Gruppe unter dem Markennamen I*** betrieben und sind in die Hotelführungs- und Marketingkonzeption dieser leistungsstarken und weltweit bewährten Hotelgruppe integriert. ...

Verzinsung der stillen Einlagen: Auf den Nominalwert der Einlage wird ab Eröffnung eine Verzinsung in Höhe von 5 % ausgeschüttet.

Gewinn- und Verlustbeteiligung, Ausschüttungen: Die stillen Gesellschafter sind entsprechend ihrer nominellen Einlage an den in der Investitions- und Anlaufphase naturgemäß entstehenden Verlusten und den in den Folgejahren erwarteten Gewinnen beteiligt. Zur Ausschüttung an die stillen Gesellschafter gelangt über die Verzinsung hinausgehend der gesamte jährliche erwirtschaftete Liquidationsüberschuß, der sich nach Durchführung der für ERP-Mittel vorgesehenen Tilgungsbestimmungen und unter Berücksichtigung wirtschaftlich benötigter Liquiditätsreserven ergibt.

Rückkauf und Übertragung der Gesellschaftsanteile: Eine Übertragung der Gesellschaftsanteile an eine dritte Person ist für den stillen Gesellschafter jeweils jährlich per Ende eines Geschäftsjahres möglich. Ab dem 30.9.1993 hat sich die I*** verpflichtet, jeweils per Ende eines Geschäftsjahres die Gesellschaftsanteile von stillen Gesellschaftern zu übernehmen. Als Übernahmepreis wird von I*** mindestens jener Wert bezahlt, der sich aus der Nominale der gezeichneten Anteile plus der Aufwertung durch die Fremdmitteltilgung ergibt. ...

Steuerliche Grundlagen der Beteiligung: Die Beteiligung an der C.C. Hotelbetriebsgesellschaft mbH erfolgt als stiller Gesellschafter. Die stillen Gesellschafter erzielen steuerliche Einkünfte aus Kapitalvermögen. Sie sind sowohl am Gewinn als auch am Verlust der Gesellschaft beteiligt. Der in den ersten Jahren zu erwartende Verlust gilt ebenso wie die Gewinne am Tage nach der Bilanzerstellung steuerwirksam als zugeflossen. Das Geschäftsjahr endet am 30.9. eines Jahres, die Bilanzerstellung ist jeweils in den darauffolgenden drei Monaten vorgesehen. Die Veranlagung des auf die Beteiligung entfallenden Bilanzverlustes sowie der sonstigen Aufwendungen zur Sicherung und zum Erhalt der Einkunftsquelle erfolgt auf Antrag der Steuerpflichtigen. ...

Planungsvorbehalt: Die vorliegende Darstellung wurde mit Sorgfalt erstellt und stützt sich auf die zur Zeit gegebenen Marktverhältnisse und gesetzlichen Bestimmungen. Sie steht unter dem Vorbehalt grundsätzlich unveränderter Planungs- und Berechnungsgrundlagen sowie gleichbleibender rechtlicher Verhältnisse einschließlich Spruchpraxis. Für Änderungen der Marktverhältnisse oder der Rechtsgrundlagen kann keine Haftung übernommen werden. Diesem Umstand ist von der Geschäftsführung unter Zugrundelegung kaufmännischer Gesichtspunkte Rechnung zu tragen."

Der Prospekt enthält weiters eine Renditevorschau mit einer angenommenen Steuerprogression von 50 %.

Der Kläger Ing. S*** erhielt vom anbietenden Versicherungsmakler J*** eine handschriftliche Renditeberechnung mit der Annahme von 50 % Steuerprogression, Anführung der Steuerersparnis und dem Zusatz "das bedeutet für Sie ein Ergebnis wie beim Hotel in Linz" und dem vorgedruckten Hinweis: "Alle Berechnungen basieren auf den heutigen Marktverhältnissen und auf Erfahrungswerten aus der Vergangenheit und stellen eine unverbindliche Schätzung für die Zukunft dar."

Die Kläger beteiligten sich schließlich im Herbst 1981 als stille Gesellschafter an der C.C. Hotelbetriebsgesellschaft mbH mit Einlagen von je S 100.000,--. Als ausschließliche Vertragsgrundlage dieser Beteiligung wurde in der Beteiligungserklärung der stille Gesellschaftsvertrag der C.C. angeführt. In diesem heißt es unter anderem:

"Präambel: Die C.C. Hotelbetriebsgesellschaft mbH ist eine Gesellschaft zur Errichtung, Einrichtung und zum Betrieb eines Hotels in Steyr und eines Hotels in St.Pölten. Die Errichtung und der Betrieb beider Hotels sind durch folgende Verträge gesichert:

Rechtliche Beurteilung

Die Revisionen sind aus den vom Berufungsgericht genannten Gründen zwar zulässig, aber nicht berechtigt.

Die geltendgemachte Mangelhaftigkeit des Verfahrens ist, wie der Oberste Gerichtshof nach Prüfung der Akten feststellen kann, nicht gegeben (§ 510 Abs 3 ZPO). Soweit der Erstkläger unter diesem Revisionsgrund Feststellungsmängel geltend macht, wird darauf bei Behandlung der Rechsrüge zurückzukommen sein.

Der Erstkläger rügt, daß die Vorinstanzen die Frage der deliktischen Haftung der beklagten Parteien nach § 4 UWG und den Umstand, daß das Klagebegehren auch auf List gestützt worden sei, unberücksichtigt gelassen hätten. Dem ist entgegenzuhalten, daß Tatsachenbehauptungen in diesem Sinn nicht aufgestellt wurden, insbesondere nicht dargetan wurde, inwiefern die dem Kläger zur Verfügung gestellten Prospekte unrichtig oder unvollständig gewesen seien. Der Erstkläger beschränkte sich darauf, das Klagebegehren "im Hinblick auf den Inhalt der Klagebeantwortungen" auch auf List zu stützen. Darin ist keine diesen Rechtsgrund schlüssig begründende Tatsachenbehauptung gelegen, weil in der Wiedergabe der Vertragstexte und deren anderer Auslegung als sie der Erstkläger vornimmt, List nicht erkannt werden kann. Die Vorinstanzen beschränkten sich daher zutreffend darauf, das Klagebegehren unter dem Gesichtspunkt der abgeschlossenen Verträge und die allfällige ergänzende Auslegung derselben zu prüfen.

Der festgestellte Inhalt des von der drittbeklagten Partei erstellten Prospektes und die damit korrespondierende Bestimmung des § 13 Z 3 des Vertrages über die stille Gesellschaft betreffend die Verpflichtung der Drittbeklagten, die Gesellschaftsanteile der Kläger ab 30.9.1992 zu einem bestimmten Mindestpreis zu übernehmen, stellt die Garantie der Übernahme des Kaufobjektes "Gesellschaftsanteil an der C.C. Hotelbetriebsgesellschaft mbH" zu einem bestimmten Preis unabhängig vom tatsächlichen Wert des Gesellschaftsanteiles zum Zeitpunkt der Übernahme dar. Diese Vertragsbestimmung begründet ihrem Wortlaut nach - selbst bei extensiver Interpretation - keine Verpflichtung der Drittbeklagten, den Klägern im Falle der früheren Auflösung der stillen Gesellschaft durch Konkurs über das Vermögen der C.C. Hotelbetriebsgesellschaft mbH auch den in § 13 Z 2 des Gesellschaftsvertrages umschriebenen Wert - sei es sofort, sei es zum Zeitpunkt der frühesten Rücknahmeverpflichtung - zu zahlen, weil in einem solchen Fall der Gegenstand der Übernahmeverpflichtung eben gar nicht mehr existiert. Dies wird auch vom Zweitkläger erkannt, der in der Revision ausdrücklich davon ausgeht, daß die entscheidende Rechtsfrage die der ergänzenden Vertragsauslegung sei. Dieser Weg führt aus folgenden Gründen nicht zum angestrebten Ziel:

Bei der ergänzenden Vertragsauslegung geht es um die Lösung von Problemfällen, für die die vertragschließenden Parteien nichts vorgesehen haben. Dabei ist aber davon auszugehen, daß in solchen Fällen primär die gesetzlichen Regeln gelten sollen, was ja deren Zweck ist und im Regelfall auch der hypothetischen Parteienabsicht entspricht. Ergänzende Vertragsauslegung hat daher vor allem dann einzutreten, wenn die Parteien die Anwendung vorhandenen Dispositivrechtes jedenfalls nicht wollten, dennoch aber selbst keine Regelung trafen, oder wenn sich die vorhandene gesetzliche Regelung für den konkreten Fall als unangemessen, nicht sachgerecht, unbillig etc erweist (Rummel in Rummel, ABGB, Rdz 9 zu § 914). Als Mittel der ergänzenden Vertragsauslegung kommen der hypothetische Parteiwille, die Übung des redlichen Verkehres, der Grundsatz von Treu und Glauben sowie die Verkehrsauffassung in Betracht, wobei unter diesen Aspekten keine feste Rangfolge besteht, sondern unter Berücksichtigung aller Möglichkeiten die Lücke so zu schließen ist, wie es der Gesamtregelung des Vertrages, gemessen an der Parteienabsicht am besten entspricht (Rummel, aaO Rdz 11). Für einen hypothetischen Willen beider Vertragsteile, daß die Kläger auch im Falle des Konkurses der Gesellschaft, an der sie sich als stille Gesellschafter beteiligten, durch die drittbeklagte Partei hinsichtlich der Gesellschaftseinlage schadlos gehalten werden sollten, findet sich in den vorliegenden Vertragstexten kein Anhaltspunkt. Andere Erklärungen waren aber zwischen den Vertragsparteien nicht abgegeben worden (s Außerstreitstellung AS 53). Es hat also bei der gesetzlichen Regelung des Art 7 Nr 25 EVHGB im Zusammenhang mit § 341 HGB betreffend den Fall des Konkurses des Unternehmers zu verbleiben. Es kann auch nicht gesagt werden, daß diese Regelung unangemessen, unbillig oder nicht sachgemäß wäre. Das Berufungsgericht legte überzeugend dar, daß der Sinn der vorzeitigen Rücknahmeverpflichtung durch die drittbeklagte Partei nicht in einer - wie der Oberste Gerichtshof meint im Wirtschaftsleben bei Kapitalbeteiligungen an Unternehmen keineswegs üblichen - vollständigen Sicherung der Einlage des stillen Gesellschafters liegen sollte, sondern darin, daß die Kläger bereits vor dem Zeitpunkt der vertraglichen Kündigungsmöglichkeit einen fixen Käufer für ihre Beteiligung haben sollten. Dazu kommt, daß die Parteien gar nicht mit dem Fall einer früheren Insolvenz rechneten und daher für diesen Fall keine Regelung trafen. Keinesfalls kann aus der Übernahme der Kaufpflicht durch die drittbeklagte Partei auch auf die Übernahme einer viel weitergehenden Pflicht der Übernahme des Insolvenzrisikos gegenüber den Klägern für den Fall geschlossen werden, daß darüber gesprochen worden wäre. Dem steht

der Umstand nicht entgegen, daß im Falle aufrechten Beteiligungsverhältnisses der Wert des Anteiles der Kläger wegen schlechter wirtschaftlicher Lage des Unternehmens gleich oder nahezu Null sein kann und die Drittbeklagte dennoch diesen Anteil um den vereinbarten Mindestpreis erwerben müßte. In diesem Fall könnte nämlich später bei günstiger Unternehmensentwicklung wieder eine Wertsteigerung eintreten und die Erzielung entsprechender Gewinne möglich werden. Weder die Übung des redlichen Verkehres noch der im Geschäftsleben geltende Grundsatz von Treu und Glauben verlangen daher, daß die drittbeklagte Partei bei einem diesen Grundsätzen entsprechenden Verhalten neben der tatsächlich übernommenen vorzeitigen Übernahmeverpflichtung diesen auch das Insolvenzrisiko hätte abnehmen und sie daher so hätte stellen müssen, daß ihnen - wie in der Entscheidung des Erstgerichtes zutreffend formuliert wurde - die Sicherheit eines Sparbuches verbunden mit Steuerersparnissen und dem Ertrag einer Beteiligung an einem erfolgreichen Unternehmen zugekommen wäre.

Die dargelegten Gründe, die eine Vertragsergänzung in dem von den Klägern angestrebten Sinn nicht zulassen, führen schon auf Grund einfacher Vertragsauslegung im Zusammenhang mit der Gesetzeslage zur Abweisung der Klagen. Es bedarf daher keiner Feststellungen über die persönlichen Verflechtungen der beklagten Parteien. § 915 ABGB, auf den sich der Zweitkläger beruft, ist nicht näher zu erörtern, weil - wie bereits dargelegt wurde - die maßgebende einfache Vertragsauslegung keinen undeutlichen Vertragswortlaut zum Gegenstand hat.

Ungeprüft kann daher auch bleiben, ob die Übernahmeverpflichtung der drittbeklagten Partei auf die beiden anderen beklagten Parteien übergegangen ist.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 46 und 50 ZPO.

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