JudikaturOGH

4Ob529/89 – OGH Entscheidung

Entscheidung
23. Mai 1989

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof. Dr.Friedl als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schlosser, Dr.Kodek, Dr.Niederreiter und Dr.Redl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Hermine P***, Angestellte, Spital am Semmering, Bundesstraße 3a, vertreten durch Dr.August Wippel und Dr.Andreas Wippel, Rechtsanwälte in Neunkirchen, wider die beklagte Partei Willibald T*** Gesellschaft mbH, Neunkirchen, Fabriksgasse 19, vertreten durch Dr.Ernst Fasan und andere Rechtsanwälte in Neunkirchen, wegen S 450.000 samt Anhang, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 24. November 1988, GZ 15 R 219/88-31, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Kreisgerichtes Wr.Neustadt vom 14. Juli 1988, GZ 3 Cg 41/87-27, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 16.079,40 (darin enthalten S 2.679,90 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin trat im April 1986 zum Zweck des Kaufes von Spielhallen in Bruck, Kapfenberg, Kindberg und Leoben mit der Beklagten in geschäftlichen Kontakt und bekundete auch ihr Interesse an zwei weiteren Automatenaufstellplätzen in Gasthäusern in Kapfenberg und in Leoben. Sie erklärte von Anfang an, nicht im eigenen Namen, sondern im Namen der P*** Gesellschaft mbH aufzutreten. Diese Gesellschaft wurde jedoch erst am 3.Mai 1986 errichtet und am 9.Mai 1986 beim Kreisgericht Leoben zu HRB 66/Mürzzuschlag registriert. Gegenstand des Unternehmens dieser Gesellschaft ist der Betrieb und der Verleih von Glückspiel- und Unterhaltungsautomaten sowie der Betrieb von Kaffeehäusern; alleinige Geschäftsführerin ist die Klägerin.

Die Beklagte verlangte bereits im Zuge der Vertragsverhandlungen eine Anzahlung, worauf am 25.April 1986 S 300.000 angezahlt wurden. Am 12.August 1986 wurde eine weitere Anzahlung von S 200.000 geleistet. Die Streitteile kamen damals überein, daß ein Kaufvertrag über die vier Spielhallen, nicht aber auch über die zwei weiteren Aufstellplätze abgeschlossen werde. Am 15.September 1986 leistete die Klägerin eine dritte Anzahlung von S 300.000. Damals waren sich die Streitteile bereits über den Kaufpreis für die vier Spielhallen von S 1,620.000 einig; in die Ende September 1986 ausgestellte, jedoch mit 3.September 1986 datierte und an die P*** Gesellschaft mbH gerichtete Kaufvertragsurkunde wurde jedoch nur ein Kaufpreis von S 984.000 eingetragen. Der Verkehrswert des Kaufgegenstandes beträgt S 1,200.000. Im November 1986 erfuhr die Klägerin, daß in der Steiermark Bewilligungen zum Aufstellen und Betreiben von Spielautomaten an Gesellschaften mit beschränkter Haftung nicht erteilt werden; sie wandte sich deshalb an die Beklagte, damit die Kaufverträge auf ihren Namen "umgeschrieben" werden; die Beklagte lehnte dies jedoch ab. Die Klägerin strich dann selbst den Zusatz "GmbH" aus dieser Rechnung heraus. Für Warenlieferungen schuldet die P*** Gesellschaft mbH der Beklagten S 296.000 zuzüglich 20 % Umsatzsteuer.

Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Rückzahlung der von ihr geleisteten Anzahlung abzüglich zweier Gegenforderungen der Beklagten. Sie habe die Gesamtanzahlung von S 800.000 an die Beklagte in der Erwartung geleistet, daß es zu einem Kaufvertrag über Automaten und die Überlassung von Aufstellplätzen in zwei Gasthäusern in Kapfenberg und in Leoben kommen werde. Davon unabhängig sei zwischen den Streitteilen der Kaufvertrag vom 3. September 1986 über Aufstellplätze und Automaten in Leoben, Kindberg, Bruck und Kapfenberg über den Gesamtkaufpreis von S 984.000 abgeschlossen worden. Es treffe nicht zu, daß der Kaufpreis für diese Spielhallen und Automaten tatsächlich mit S 1,620.000 vereinbart worden sei; die Akontozahlungen seien daher nicht auf den Kaufpreis für die im Kaufvertrag vom 3.September 1986 genannten Kaufgegenstände geleistet worden. Ein so hoher Kaufpreis würde aber auch gegen das Verbot der Verletzung über die Hälfte verstoßen. Die Beklagte habe die Aufstellplätze in den Gasthäusern in Kapfenberg und in Leoben nicht an die Klägerin übertragen können; daher sei der Rechtsgrund für die Leistung der Anzahlungen weggefallen. Abzüglich einer Restforderung der Beklagten aus dem Kaufvertrag vom 3.September 1986 von S 100.000 und einer weiteren Kaufpreisforderung der Beklagten für fünf Spielautomaten von S 250.000 ergebe sich ein Rückforderungsanspruch in der Höhe von S 450.000.

Die Beklagte beantragt die Abweisung der Klage. Die Klägerin sei immer als Vertreterin der P*** Gesellschaft mbH aufgetreten. Die Anzahlungen seien ausschließlich auf den mit der Rechnung mit 3. September 1986 verrechneten Kaufgegenstand geleistet worden. Der Kaufpreis habe - entgegen der in die Rechnung eingetragenen Summe - S 1,620.000 betragen. Die in der Rechnung genannten Kaufgegenstände seien auch übergeben worden. Für die beiden Aufstellplätze in Kapfenberg und in Leoben wären weitere S 600.000 zu zahlen gewesen; zu weiteren Verhandlungen darüber sei es jedoch nicht gekommen.

Das Erstgericht wies die Klage ab. Die Klägerin habe mit der Beklagten kein Eigengeschäft abgeschlossen, sondern sie sei nur als Vertreterin der P*** Gesellschaft mbH aufgetreten; sie sei daher auch nicht zur Geltendmachung allfälliger Rückforderungsansprüche berechtigt. Eine Übertragung dieses Forderungsrechtes an sie sei nicht behauptet worden. Auch die P*** Gesellschaft mbH könnte im übrigen von der Beklagten nichts fordern, weil die Anzahlungen für einen später tatsächlich abgeschlossenen und von der Beklagten auch erfüllten Vertrag geleistet worden seien. Ansprüche wegen Verletzung über die Hälfte könnte die P*** Gesellschaft mbH ebenfalls nicht geltend machen.

Das Berufungsgericht bestätigte das Urteil des Erstgerichtes; es übernahm dessen Feststellungen und trat auch dessen rechtlicher Beurteilung bei. Daß die Anzahlungen aus dem Vermögen der Klägerin gestammt hätten, ändere daran nichts, weil sie im Namen der P*** Gesellschaft mbH geleistet worden seien.

Gegen dieses Urteil richtet sich die wegen Mangelhaftigkeit, Aktenwidrigkeit und unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobene Revision der Klägerin mit dem Antrag, die Urteile der Vorinstanzen aufzuheben und die Rechtssache zur Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückzuverweisen, hilfsweise, das angefochtene Urteil im Sinne der Stattgebung der Klage abzuändern.

Die Beklagte beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist nicht berechtigt.

Die Revisionsgründe des § 503 Abs 1 Z 2 und 3 ZPO liegen nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).

Mit ihren Ausführungen in der Rechtsrüge, wonach ihr freigestanden sei, selbst oder als Vertreterin der P*** Gesellschaft mbH mit der Beklagten Verträge zu schließen, geht die Klägerin nicht vom festgestellten Sachverhalt aus, an den der Oberste Gerichtshof gebunden ist. Hat aber die Klägerin schon bei Aufnahme der Vertragsverhandlungen ausdrücklich erklärt, nicht im eigenen Namen, sondern im Namen der P*** Gesellschaft mbH tätig zu werden, bleibt für die Beurteilung, ob sich aus den Umständen ein Eigengeschäft der Klägerin ergeben könnte, kein Raum. Auch die an die Beklagte geleisteten Anzahlungen sind der P***

Gesellschaft mbH zuzurechnen, weil die Klägerin ihre Funktion als Stellvertreterin der P*** Gesellschaft mbH offengelegt und aus Anlaß der Akontozahlungen keine gegenteiligen Erklärungen abgegeben hat; aus wessen Vermögen die Mittel stammten, spielt dabei keine Rolle. Dafür, daß die Klägerin im eigenen Namen eine fremde Schuld zahlen wollte, besteht keinerlei Anhaltspunkt. Daß die erste Anzahlung schon vor dem Entstehen der P*** Gesellschaft mbH geleistet wurde, ändert an der Zurechnung der Zahlungen an die Gesellschaft ebenfalls nichts; da die Gesellschaft zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages schon durch Registrierung entstanden war konnten die Anzahlungen schon vor der Registrierung wirksam für die Gesellschaft geleistet werden (vgl. Wünsch, GmbH-Komm Anm 2, 8, 13 zu § 2 GmbHG, Reich-Rohrwig, GmbH-Recht 66 f).

Da feststeht, daß die P*** Gesellschaft mbH die vier Spielhallen der Beklagten gekauft hat und diese Gesellschaft, nicht aber die Klägerin an die Beklagte Zahlungen geleistet hat, haben die Vorinstanzen die Legitimation der Klägerin zur Rückforderung geleisteter Anzahlungen mit Recht verneint. § 6 a Steiermärkische Spielapparatenovelle LGBl 1986/29, wonach unbeschadet des § 6 leg.cit. Bewilligungen zur Aufstellung und zum Betrieb von Spielautomaten nur natürlichen Personen, die die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen und ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland haben, sowie offenen Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften mit dem Sitz im Inland erteilt werden dürfen, verbietet nicht den Erwerb von Spielautomaten durch andere Rechtssubjekte; die Ausführungen in der Revision, das Berufungsgericht habe diese Bestimmung übersehen, zeigen daher keine unrichtige Beurteilung der Legitimationsfrage auf.

Der Revision war somit ein Erfolg zu versagen.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.

Rückverweise