Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gamerith und Dr. Maier sowie durch die fachkundigen Laienrichter Dr. Dietmar Strimitzer und Helga Kaindl als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Dr. Jürgen B***, Angestellter, Aldrans, Hinterrinnweg 15, vertreten durch Dr. Gert F. Kastner und Dr. Hermann Tscharre, Rechtsanwälte in Innsbruck, wider die beklagte Partei K*** FÜR A*** UND A*** FÜR T***, Innsbruck, Maximilianstraße 7, vertreten durch Dr. Christine Brandl und Dr. Georg Gschnitzer, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen S 273.930 brutto sA und S 177.456 netto sA, Erfüllung (S 31.000) und Feststellung (S 100.000 und S 31.000), Streitwert im Revisionsverfahren S 579.930 sA, infolge Revisionsrekurses der klagenden Partei und Revision beider Parteien gegen den Beschluß und das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 7. Juni 1988, GZ 5 Ra 2/87-50, womit infolge Rekurses und Berufung der klagenden Partei der Beschluß und das Urteil des Arbeitsgerichtes Innsbruck vom 10. Jänner 1986, GZ 2 Cr 107/85-22, bestätigt bzw. zum Teil bestätigt und zum Teil abgeändert wurde, beschlossen und zu Recht erkannt:
Weder dem Revisionsrekurs der klagenden Partei noch den Revisionen beider Parteien wird Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihres Revisionsrekurses selbst zu tragen.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei an Kosten des Revisionsverfahrens S 9.081,60 (darin S 825,60 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Entscheidungsgründe:
Mit der vorliegenden Klage begehrte der Kläger in erster Instanz, die Beklagte schuldig zu erkennen, ihm über sein Bruttoeinkommen von S 67.074 hinaus weitere S 9.582 brutto und
S 7.394 netto sA zu zahlen; er begehrte ferner die Feststellung, daß er seit 1. April 1985 Kammeramtsdirektor der K*** FÜR A*** UND A*** FÜR T*** sei. Weiters erhob der Kläger die Eventualbegehren, gegenüber der Beklagten festzustellen, daß er gemäß dem Sondervertrag vom 27. Februar 1984
......
4. Der Monatsbezug des Kammeramtsdirektor-Stellvertreters
besteht aus:
a) einem Grundbezug, der dem jeweiligen Monatsbezug der
Verwendungsgruppe I a, Gehaltsstufe 16, des Bezugsschemas der
Dienst-, Bezugs- und Pensionsordnung für die Bediensteten der
K*** FÜR A*** UND A*** Österreichs, bei allfälliger
Änderung der Bezugsordnung dem jeweiligen höchsten Monatsbezug
dieses Bezugsschemas entspricht;
b) einem Überstundenpauschale von 40 % des Grundbezuges.
Der Monatsbezug gebührt dem Kammeramtsdirektor-Stellvertreter
14mal jährlich.
......
8. Die Abberufung des Dr. B*** als
Kammeramtsdirektor-Stellvertreter gemäß § 18 Abs. 2 des AKG kann nur
durch Versetzung in den dauernden Ruhestand erfolgen.
9. Abgesehen von den Bestimmungen des Punktes 10 (Entlassung aus
bestimmten Gründen) dieses Sondervertrages ist das Dienstverhältnis
zwischen der K*** und dem Kammeramtsdirektor-Stellvertreter
unauflösbar.
.......
Anders verhalte es sich hinsichtlich der Nichterfüllung des Anstellungsvertrages durch die Beklagte. Nach dem festgestellten Willen sämtlicher am Vertrag Beteiligter sei kein Vorvertrag, sondern bereits der Vertrag selbst abgeschlossen worden. Es sei Absicht der Vertragspartner gewesen, nicht nur einen Anspruch auf Abschluß eines Hauptvertrages zu begründen, sondern bereits einen Erfüllungsanspruch des Klägers. Daß auch nur eine Partei des Vertrages die Einigung über die Entgeltansprüche des Klägers als Kammeramtsdirektor als wesentlichen Vertragsbestandteil angesehen hätte, sei den Feststellungen nicht zu entnehmen. Soweit diese Ansprüche ungeregelt geblieben seien, stehe dem Kläger gemäß § 1152 ABGB das angemessene Entgelt zu.
Der die Nachfolgeklausel enthaltende Sondervertrag vom 27. Februar 1984 sei auch nicht sittenwidrig, da ihm nicht entnommen werden könne, daß er objektiv gegen die Interessen der Beklagten verstoße. Der Kläger habe die ausreichende fachliche Eignung zur Leitung der im § 18 Abs. 1 AKG bezeichneten Geschäfte des Kammeramtes ausgewiesen. Andererseits sei der Kammeramtsdirektor kein auch nur mittelbar gewähltes politisches Organ, sondern lediglich ein Vollzugsorgan, das nach § 18 Abs. 2 AKG dem Kammervorstand verantwortlich sei. Es bestehe daher kein grundsätzlicher Anspruch der politischen Mehrheit in der Arbeiterkammer darauf, daß die Kammeramtsgeschäfte von einem derselben politischen Partei angehörigen Kammeramtsdirektor geführt werden. Wohl bestehe hingegen ein grundsätzlicher Anspruch der politischen Mehrheit in der Arbeiterkammer, die in der Funktionsperiode selbst notwendig werdende Bestellung eines neuen Kammeramtsdirektors vorzunehmen. Insofern scheine die vorzeitige Bestellung einer Person zum Kammeramtsdirektor durch den Vorstand gegen Ende der Funktionsperiode mit Wirksamkeitsbeginn erst in der nächsten Funktionsperiode in dieses Recht einzugreifen. Eine solche vorzeitige Bestellung sei aber kein tauglicher Eingriff in das demokratische Recht der Mehrheit, da es dieser freistehe, den Bestellungsvorgang rechtzeitig rückgängig zu machen und die Person ihrer Wahl zu bestellen. Es habe aber keinen sachlichen Grund gegeben, den besser qualifizierten Kläger durch Mag. Martin H*** zu ersetzen und im Hinblick auf die Krankheit von Dr. R*** sei auch eine gewisse Berechtigung vorgelegen, die Bestellung des Klägers zum Kammeramtsdirektor vorzuziehen. Der Sondervertrag sei auch in bezug auf die Nachfolgeklausel gültig. Da er von der Beklagten schuldhaft nicht erfüllt worden sei, stehe dem Kläger Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu.
Der Höhe nach habe der Kläger Anspruch auf das Entgelt, das er als Kammeramtsdirektor bezogen hätte. Ein sachlicher Grund für die Annahme, daß der Kläger niedriger entlohnt worden wäre als der nunmehrige Kammeramtsdirektor der Beklagten, Mag. H***, liege nicht vor. Dessen Gehalt sei auch von beiden Parteien als angemessen im Sinne des § 1152 ABGB erachtet worden. Dazu komme der Schaden des Klägers, der ihm durch den Entzug des Dienstwagens für private Zwecke und den Wegfall des eigenen Parkplatzes in der Nähe des Kammergebäudes entstanden sei. Dieser stehe für den PKW mit S 2.100 und für den Parkplatz mit S 660 pro Monat der Höhe nach außer Streit. Unter Anwendung des § 273 Abs. 1 ZPO sei anzunehmen, daß von den gefahrenen 1.820 km pro Monat ca. 300 km auf den Weg von und zur Arbeitsstätte entfielen. Hiefür sei ein Kilometergeld von S 3,70 anzurechnen, woraus sich ein Betrag von S 1.110 ergebe. Bei den übrigen Fahrten seien vom Kilometergeld die Treibstoffkosten von rund S 0,80 pro Kilometer abzurechnen. Bei dem unter Hinzurechnung der Parkplatzkosten ermittelten Betrag von S 6.120 sei aber noch einschränkend zu berücksichtigen, daß der Dienstwagen nicht für sämtliche Privatfahrten, sondern nur fallweise zur Verfügung gestanden sei. Unter Einrechnung dessen, was dem Kläger an höheren Fahrtkomfort entgangen sei, könne sein Schaden durch den Entzug der Naturalleistungen insgesamt mit S 6.000 pro Monat entsprechend ausgemessen werden.
Da Mag. H*** rückwirkend zum Kammeramtsdirektor bestellt worden sei, habe er die am 16. April 1985 erteilte Vollmacht in seiner Eigenschaft als Kammeramtsdirektor mitgefertigt. Der genehmigende Beschluß des Österreichischen Arbeiterkammertages vom 6. September 1984 sei zwar zur Zeit der Abhaltung der ersten Tagsatzung (15. Mai 1985) noch nicht gefaßt gewesen, doch sei diesbezüglich eine rückwirkende Sanierung eines allfälligen Vollmachtsmangels im Sinne des § 6 Abs. 2 ZPO eingetreten, so daß die rückwirkende Gültigkeit der Bevollmächtigung des Beklagtenvertreters auch prozessual anzuerkennen sei. Gegen diese Entscheidungen richten sich der Revisionsrekurs des Klägers und die Revisionen beider Teile. Der Kläger begehrt in seinem Revisionsrekurs, den angefochtenen Beschluß im Sinne einer Fällung des beantragten Versäumungsurteils abzuändern. In seiner aus den Gründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung erhobenen Revision wendet sich der Kläger gegen die Abweisung seiner Hauptbegehren laut Punkt I 1 a und I 1 c sowie der Feststellungsbegehren laut Punkt II. Er beantragt die Abänderung des angefochtenen Urteils dahin, daß seinem Feststellungsbegehren, er sei seit 1. April 1985 Kammeramtsdirektor der Beklagten und diese sei schuldig, ihn als Kammeramtsdirektor tätig werden zu lassen, sowie in eventu seinen Eventualfeststellungsbegehren Folge gegeben werde.
Die Beklagte macht als Revisionsgrund unrichtige rechtliche Beurteilung geltend und begehrt die Abänderung der angefochtenen Entscheidung im Sinne einer Abweisung sämtlicher Klagebegehren. Beide Parteien beantragen in ihren Revisionsbeantwortungen, der Revision der Gegenseite nicht Folge zu geben.
Weder der Revisionsrekurs noch die Revisionen sind berechtigt. Der vom Kläger geltend gemachte Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens liegt nicht vor (§ 510 Abs. 3 ZPO). Der Kläger geht in seiner Rechtsrüge, ebenso wie das Berufungsgericht, zutreffend davon aus, daß nach § 18 Abs. 2 AKG iVm § 4 DO zwischen der körperschaftsrechtlichen Bestellung eines Kammeramtsdirektors und dessen arbeitsrechtlicher Anstellung zu unterscheiden ist. Während § 18 Abs. 2 AKG anordnet, daß die Bestellung und Abberufung durch den Kammervorstand erfolgt und der Genehmigung des Vorstandes des Arbeiterkammertages bedarf, bestimmt § 4 DO, daß das Dienstverhältnis des Kammeramtsdirektors unter Bedachtnahme auf seine Stellung gegenüber den anderen Kammerbediensteten und den im § 3 Abs. 4 festgelegten Grundsatz durch Sondervertrag geregelt wird. Diese Trennung des körperschaftsrechtlichen Organisationsaktes der Bestellung vom schuldrechtlichen Anstellungsvertrag legt daher durchaus einen Vergleich zu ähnlichen Regelungen im Gesellschaftsrecht nahe (Gadow-Heinichen, GroßkommzAG2 § 75 Anm. 1; Schiemer, HandkommzAG 247 ff; Kastner, Grundriß des österreichischen Gesellschaftsrechts4 180 ff; Reich-Rohrwig, Das österreichische GmbH-Recht 95 ff; Schuster-Bonnott in FS Kastner !1972 425 ff;
Strasser in FS Schwind !1978 313 ff; Stölzle in GesRZ 1978, 102 ff;
Geppert in DRdA 1980, 2 f; SchusterBonnott in GesRZ 1983, 109 ff;
Schiemer in GesRZ 1984, 11 ff; SZ 48/79; Arb. 10.406 =
EvBl. 1985/80 = ÖBl. 1985, 124; DRdA 1987, 20; 9 Ob A 117/88 mwH).
Wenn auch die Rechtsstellung eines Kammeramtsdirektors eine andere ist als die eines Vorstandsmitgliedes einer Aktiengesellschaft oder eines Geschäftsführers einer Gesellschaft mbH, ist dennoch in der analogen Trennung von Bestellung und Anstellung eine gewisse Parallele zu finden. Die Bestellung zum Vorstandsmitglied einer Aktiengesellschaft ist ein einseitiger körperschaftsrechtlicher Organisationsakt, der zur Entstehung der Organpflichten der Annahme durch den in die Funktion berufenen Bewerber bedarf. Die Abberufung aus dem Vorstand ist ebenfalls ein einseitiger körperschaftsrechtlicher Akt, der naturgemäß nicht von der Annahme durch die betroffene Person abhängig ist (vgl. Schiemer, HandkommzAG 247 f; Kastner, Grundriß des österreichischen Gesellschaftsrechts4 181 ff; Strasser in FS Schwind !1978 313; Geppert in DRdA 1980, 2; Schuster-Bonnott in GesRZ 1983, 109 ua). Gemäß § 75 Abs. 4 AktG ist der Widerruf wirksam, solange nicht über seine Unwirksamkeit rechtskräftig entschieden ist. Der Widerruf der Bestellung führt ohne Rücksicht auf die Berechtigung der Abberufung zum Funktionsverlust und kann nur im Wege einer Rechtsgestaltungsklage bekämpft werden (Schiemer, Handkommentar aaO 260). Ansprüche aus dem Anstellungsvertrag werden durch den Widerruf der Bestellung nicht berührt. Diese unterschiedliche Behandlung von Bestellung und Anstellung ist auch für das Verhältnis eines Kammeramtsdirektors zur Beklagten sachgerecht.
Die in jedem Bundesland errichteten K*** FÜR A*** UND A*** (kurz Arbeiterkammern) sind ebenso wie der Arbeiterkammertag rechtlich selbständige Körperschaften des öffentlichen Rechts. So wie andere gesetzliche Interessenvertretungen führen die Arbeiterkammern und der Arbeiterkammertag ihre Geschäfte unter der Aufsicht des Staates. Die dafür zuständige Behörde ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales (vgl. Strasser in Floretta-Spielbüchler-Strasser, Arbeitsrecht2 II 65 ff; Schwarz-Löschnigg, Arbeitsrecht 539 ff; Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht2 439 f; Korinek, Wirtschaftliche Selbstverwaltung 64 ff; Adamovich-Funk, Allgemeines Verwaltungsrecht3 351 f). Das büromäßige Substrat jeder Kammer bildet das sogenannte Kammeramt. Gemäß § 18 Abs. 2 AKG untersteht das Kammeramt der Aufsicht des Vorstandes, der mit der Leitung desselben einen fachlich geschulten und ihm verantwortlichen Kammeramtsdirektor betraut.
Wie der Kläger in seiner Revision selbst ausführt, ist das Arbeiterkammergesetz und insbesondere dessen § 18 dem öffentlichen Recht zuzuordnen. Damit ist allerdings noch nicht gesagt, daß auch der durch Vorstandsbeschluß erfolgende Bestellungsvorgang ein öffentlich-rechtlicher sein muß. Ein Vergleich der Bestimmung des § 18 Abs. 2 mit jener des § 4 AKG iVm § 4 DO ergibt aber, daß sich die Norm des § 18 Abs. 2 AKG nicht bloß auf eine besondere Regelung der privatrechtlichen Vertretungsmacht nach außen beschränkt. Gemäß § 18 Abs. 4 AKG erfolgt die Einstellung sämtlicher Bediensteten des Kammeramtes - worunter mangels Unterscheidung nach § 4 DO auch der Kammeramtsdirektor fällt - ohnehin durch den Vorstand. Hätte es daher für die Einstellung des Kammeramtsdirektors nur noch der Genehmigung durch den Vorstand des Arbeiterkammertages bedürfen sollen, hätte es genügt, diese Voraussetzung dem ersten Satz des § 18 Abs. 4 AKG anzufügen. Im Hinblick auf die auch vom Kläger hervorgehobene besondere Bedeutung und Stellung des Kammeramtsdirektors als leitenden Angestellten eines Selbstverwaltungskörpers mit weitgehend selbstverantwortlichen Aufgaben (Adamovich-Funk, Österreichisches Verfassungsrecht3 108; Korinek, Wirtschaftliche Selbstverwaltung 132 f), kann dem Gebot einer gesonderten Beschlußfassung über die Bestellung und Abberufung des Kammeramtsdirektors durch den Vorstand gemäß § 18 Abs. 2 AKG zusätzlich zum privatrechtlichen Einstellungsvorgang nur der Sinn beigelegt werden, daß diese eminent wichtige und sensible Entscheidung in den autonomen Wirkungsbereich der Selbstverwaltung der Arbeiterkammern und auch des Arbeiterkammertages (Ausschließlichkeitskompetenz) fallen soll. Die diesbezügliche Willensbildung über die Leitung des Kammeramtes soll allein den dazu berufenen Organen der Kammer vorbehalten bleiben. Der Vorstand der Beklagten entscheidet frei und autonom über die Bestellung und Abberufung des Kammeramtsdirektors (vgl. DRdA 1986/11; ZAS 1988/20 mit Besprechung von Marhold). Die Wirksamkeit der Entscheidung hängt allein von der Genehmigung durch den Vorstand des Arbeiterkammertages ab. Diese Meinung wurde zu Beginn dieses Verfahrens im Ergebnis auch vom Kläger vertreten, da er vorbrachte, daß Inhalt des Rechtsstreits nicht der öffentlich-rechtliche Bestellungsvorgang, sondern der Sondervertrag sei (S 32). Die Berechtigung des Widerrufs der Bestellung des Klägers durch den Vorstand der Beklagten hätte sohin allenfalls Gegenstand der staatlichen Aufsichtskontrolle oder der Anrufung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts sein können (vgl. Öhlinger in DRdA 1986, 208 mwH), sie kann aber nicht Gegenstand einer nachprüfenden Inhaltskontrolle durch die Zivilgerichte sein (EvBl. 1987/91; DRdA 1988/13; 9 Ob A 50/88; 9 Ob A 502/88).
Wie der Kläger selbst ausführt, besteht der körperschaftsrechtliche Bestellungsvorgang gemäß § 18 Abs. 2 AKG aus zwei einander ergänzenden Beschlüssen zweier Organe öffentlich-rechtlicher Körperschaften. Die mit Beschluß des Vorstandes der Beklagten vom 24. Februar 1984 und der Genehmigung dieses Beschlusses am 16. März 1984 durch den Vorstand des Arbeiterkammertages erfolgte suspensiv befristete (Koziol-Welser I8 152) Bestellung des Klägers für den Fall, daß Kammeramtsdirektor Dr. Josef R*** aus dem Kammerdienst ausscheidet, ist in ihrer formellen Wirksamkeit im Revisionsverfahren unbestritten. Da Kammeramtsdirektor Dr. R*** aber erst mit 31. März 1985 aus den Diensten der Beklagten ausschied und mit 1. April 1985 in den Ruhestand trat, ist zu prüfen, ob die Anwartschaft des Klägers auf das Amt des Kammeramtsdirektors während des Schwebezustandes vom Vorstand der Beklagten formell wirksam beseitigt wurde. Nach den maßgeblichen Feststellungen beschloß der Vorstand der Beklagten bereits am 18. Dezember 1984, Mag. Martin H*** mit Wirkung vom 1. Jänner 1985 zum weiteren Kammeramtsdirektor-Stellvertreter und mit Wirkung vom 1. April 1985 zum Kammeramtsdirektor zu bestellen. In einer weiteren Sitzung vom 18. März 1985 faßte der Vorstand der Beklagten den Beschluß, den Beschluß des Vorstandes vom 24. Februar 1984 betreffend die befristete Bestellung des Klägers zum Kammeramtsdirektor aufzuheben und Mag. Martin H*** mit Wirkung vom 1. April 1985 zum Nachfolger des am 31. März 1985 ausscheidenden Kammeramtsdirektors Dr. R*** zu bestellen. Auch wenn man der Ansicht des Klägers folgt, daß die "Abberufung" eines Kammeramtsdirektors begrifflich voraussetze, daß der Abberufene schon Kammeramtsdirektor gewesen, wogegen ein Widerruf der Bestellung im Gesetz gar nicht vorgesehen sei, sind die Beschlüsse des Vorstandes der Beklagten vom 18. Februar 1984 und 18. März 1985 nicht wirkungslos und rechtlich unbeachtlich. Schon die Befugnis des Kammervorstands, den Kammeramtsdirektor zu bestellen und abzuberufen, begründet auch dessen Berechtigung zur Vornahme des jeweiligen contrarius actus, nämlich die Bestellung des Kammeramtsdirektors bzw. dessen Abberufung zu widerrufen. Der Kläger kann auch nicht mit Erfolg einwenden, daß der Widerruf seiner Bestellung und die Bestellung eines anderen Kammeramtsdirektors nicht im Sinne des § 18 Abs. 2 AKG vom Vorstand des Arbeiterkammertages genehmigt worden wäre. Nach dem Arbeiterkammergesetz gibt es nur einen Kammeramtsdirektor (vgl. etwa §§ 13 Abs. 9, 14 Abs. 1, 18 Abs. 1, 2 und 3, 25 Abs. 6 und 26 Abs. 6 AKG sowie §§ 8 Abs. 1, 9 Abs. 7, 11 Abs. 12, 17 Abs. 2 bis 4 und 18 Abs. 3 der Geschäftsordnung der Beklagten). Soweit daher der Vorstand des Arbeiterkammertages der Bestellung von Mag. H*** zum Kammeramtsdirektor der Beklagten die Genehmigung erteilte, genehmigte er implicite auch den Widerruf der seinerzeit suspensiv befristeten Bestellung des Klägers zum Kammeramtsdirektor. Diese Genehmigung erfolgte zwar erst nachträglich am 18. September 1985, doch ist dem Genehmigungsbeschluß, da er ausdrücklich auf der Grundlage des - auch den Widerruf enthaltenden Beschlusses des Vorstandes der Beklagten vom 18. März 1985 erging, eindeutig zu entnehmen, daß der Vorstand des Arbeiterkammertages die Bestellung des Mag. H*** zum Kammeramtsdirektor "mit Wirkung vom 1. April 1985" genehmigte. Zufolge der (rückwirkenden) Genehmigung des Widerrufs der Bestellung des Klägers und der Genehmigung der Bestellung von Mag. H*** zum Kammeramtsdirektor mit Wirkung vom 1. April 1985, wurde die zugunsten des Klägers getroffene Nachfolgeregelung körperschaftsrechtlich nicht wirksam. Da der Kläger nie Kammeramtsdirektor der Beklagten wurde, sind seine diesbezüglichen auf Feststellung und Erfüllung gerichteten Klagebegehren nicht berechtigt. Soweit er diese Ansprüche auf den mit ihm abgeschlossenen Sondervertrag stützt, steht ihnen der schon erwähnte Umstand entgegen, daß nach dem Arbeiterkammergesetz nur ein Kammeramtsdirektor vorgesehen ist. Damit erledigen sich auch die Einwände des Klägers in seinem Revisionsrekurs über den Vertretungsmangel der Beklagten (vgl. Rummel aaO § 867 Rz 11) anläßlich der ersten Tagsatzung vom 15. Mai 1985. War weder der Kläger noch Mag. H*** zu diesem Zeitpunkt Kammeramtsdirektor, dann war Mag. H*** als vom Vorstand bestellter ständiger Vertreter des Kammeramtsdirektors gemäß § 17 Abs. 3 der Geschäftsordnung der Beklagten zur Mitfertigung der Vollmacht an den Beklagtenvertreter berechtigt. Ist Mag. H***, wovon auszugehen ist, mit Wirkung vom 1. April 1985 ohnehin Kammeramtsdirektor der Beklagten geworden, bestand von vorneherein kein Vertretungsmangel.
Dem Berufungsgericht ist aber entgegen der Revision der Beklagten auch darin beizupflichten, daß dem Kläger Ersatzansprüche aus dem Widerruf seiner suspensiv befristeten Bestellung zum Kammeramtsdirektor und aus der Verletzung des Sondervertrags zustehen (vgl. JBl. 1984, 567; 1987, 783 ua). Die Beklagte macht in ihrer Revision dazu geltend, daß es sich bei dem die Nachfolge als Kammeramtsdirektor betreffenden Teil des Sondervertrages nur um einen Vorvertrag gehandelt habe und die Vereinbarung überhaupt als sittenwidrig nichtig sei.
Der festgestellte Sondervertrag vom 27. Februar 1984 wurde dem Vorstand der Beklagten zwar nicht zur Kenntnis gebracht, er entspricht aber, was die Nachfolgeklausel betrifft, wörtlich dem Vorstandsbeschluß vom 24. Februar 1984, welcher bereits als Grundlage des Sondervertrages den das Dienstverhältnis des Kammeramtsdirektors betreffenden § 4 der DO und den mit Kammeramtsdirektor Dr. Josef R*** abgeschlossenen Sondervertrag erwähnt. Die Frage einer allfälligen Handlungsbeschränkung der den Vertrag schließenden Organe durch § 18 Abs. 4 AKG stellt sich sohin nicht. Auch wenn in diesem Sondervertrag für die Tätigkeit des Klägers als Kammeramtsdirektor noch kein bestimmtes Entgelt vorgesehen ist, gingen sowohl die beschlußfassende Mehrheit im Vorstand der Beklagten als auch der Kläger davon aus, daß der Kläger mit der Unterzeichnung des Sondervertrages auch schon (befristet) als Kammeramtsdirektor angestellt sei. Beide Vertragsteile stimmten auch darin überein, daß das angemessene Gehalt des Klägers, wenn er Kammeramtsdirektor werde, durch entsprechende Verhandlungen zu ermitteln sein werde. Insoweit entsprach die Entgeltvereinbarung der Bestimmung des § 1152 ABGB und es kann im Hinblick auf das vom Vorstand überdies vorgegebene Vertragsmuster (Kammeramtsdirektor Dr. R***) nicht davon gesprochen werden, es seien wesentliche Teile dieses die Nachfolge regelnden Abschnittes des Sondervertrages offen geblieben (vgl. JBl. 1978, 153). Keinesfalls kann den Vertragsparteien aber die Absicht unterstellt werden, sie hätten nur verabredet, künftig einen Vertrag schließen zu wollen (§ 936 ABGB). Der diesbezügliche Einwand der Beklagten läßt die getroffenen Feststellungen außer acht, daß die Vertragsteile eben nicht der Meinung waren, mit dieser Vereinbarung nur die Verpflichtung entstehen zu lassen, später einen Anstellungsvertrag zu errichten. Daß der Sondervertrag außerhalb der Privatrechtsfähigkeit der Beklagten geschlossen und deshalb unwirksam sei (vgl. Rummel aaO § 867 Rz 2 und 5; Aicher in Rummel aaO § 26 Rz 24;
Eccher-Purtscheller in JBl. 1977, 567 f), wurde nicht eingewendet. Eine derartige Unwirksamkeit liegt auch nicht vor. Es besteht auch kein Zweifel daran, daß der Kläger ohne politischen Machtwechsel jedenfalls Nachfolger des Kammeramtsdirektors Dr. R*** geworden wäre und die vertragsgegenständlichen Probleme allein auf den Umstand der geänderten Zusammensetzung des Vorstandes zurückzuführen sind. Die von der U***-Verwaltung kurz vor Übergabe der Unternehmen mißbräuchlich abgeschlossenen Vereinbarungen betreffen andere Sachverhalte (vgl. JBl. 1956, 475; Arb. 6.437, 6.621, 6.845 ua). Die Rechtsprechung hat aber auch die noch durch Bevollmächtigte einer Besatzungsmacht vorgenommenen Rechtshandlungen als rechtsgültig anerkannt, sofern sie weder gegen die inländische Rechtsordnung verstießen noch in der den Vertragspartner erkennbaren Absicht vorgenommen wurden, das Unternehmen zu schädigen (vgl. Arb. 6.430, 6.478 ua).
Dem Einwand, der vormalige Vorstand der Beklagten hätte hinsichtlich der (befristeten) Einstellung des Klägers als Kammeramtsdirektor zum Nachteil der Beklagten sittenwidrig gehandelt, ist in Ergänzung der eingehenden und zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichtes vorerst entgegenzuhalten, daß die Bestellung des Klägers zum Kammeramtsdirektor objektiv nicht gegen die Interessen der Beklagten verstieß. Er war nach der Meinung der Mehrheit des Vorstandes der fachlich beste Bewerber und er war auf Grund seiner langen Tätigkeit für die Beklagte und der ständigen Vertretung des erkrankten Kammeramtsdirektors Dr. R***, für dessen Nachfolge auch im Hinblick auf die nicht absehbare Wiederherstellung seiner Dienstfähigkeit rechtzeitig gesorgt werden sollte, gleichsam der "logische" Nachfolger. Ein Kammeramtsdirektor ist kein politisches Organ, sondern ein Vollzugsorgan. Daraus ergibt sich, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführte, daß die jeweilige politische Mehrheit im Vorstand keinen Anspruch darauf hat, einen Kammeramtsdirektor ihrer Parteizugehörigkeit zu bestellen. Auf Grund der demokratischen Organisation der Arbeiterkammern besteht aber ein grundsätzlicher Anspruch der politischen Mehrheit im Vorstand darauf, unter anderem die in seine Funktionsperiode fallende Bestellung eines neuen Kammeramtsdirektors vorzunehmen. Abgesehen davon, daß es allenfalls auch im Interesse des vormaligen Vorstandes liegen kann, einer unsachlichen und nur parteipolitisch motivierten Bestellung vorzubeugen, könnte daher eine ohne sachliche Gründe vorgezogene Einstellung von Bediensteten des Kammeramtes zum Schaden der Kammer sittenwidrig sein. Nach den Feststellungen bestanden für die Bestellung und Einstellung des Klägers aber solche sachliche Gründe.
Auch wenn für den Zeitpunkt der (befristeten) Bestellung des Klägers zum Kammeramtsdirektor überwiegend ein parteipolitisches Motiv der Mehrheitsfraktion ausschlaggebend war, ist nicht zu übersehen, daß Kammeramtsdirektor Dr. R*** krank und es zur Jahreswende 1983/84 nicht absehbar war, ob und bejahendenfalls wann er seinen Dienst wieder antreten werde. Er befand sich ab Februar 1984 bis zu seiner Pensionierung im Krankenstand. Wäre Dr. R*** vor April 1984 krankheitshalber in den Ruhestand getreten, hätte kein Hindernis bestanden, den Kläger unbefristet und definitiv als Kammeramtsdirektor zu bestellen und einzustellen. Dazu kommt die Interessenlage der Beklagten als Körperschaft des öffentlichen Rechts, die sowohl die Beschlüsse des vormaligen Vorstandes als auch des nunmehrigen Vorstandes als "ihres Vorstandes" zu vertreten hat. Der zumindest zum überwiegenden Teil sachlich begründeten (befristeten) Bestellung des Klägers zum Kammeramtsdirektor steht der sachlich nicht begründete Widerruf der Bestellung und der einseitige Rücktritt vom Sondervertrag gegenüber. Es kann sohin weder unterstellt werden, daß der vormalige Vorstand der Beklagten diese schädigen wollte und dies dem Kläger erkennbar war, noch daß der die Nachfolge zum Kammeramtsdirektor betreffende Sondervertrag die Beklagte ungewöhnlich belastet hätte und ohne sachliches Bedürfnis abgeschlossen worden sei (vgl. Krejci in Rummel ABGB § 879 Rz 129 ff mwH; Jüngst, Der Mißbrauch organschaftlicher Vertretungsmacht 25 ff, 57).
Gerade weil die Vertragsparteien über die Bestellung des Klägers auch noch einen die Nachfolge zum Kammeramtsdirektor enthaltenden Sondervertrag schlossen, ist die Erwägung der Beklagten, man habe sich schon durch den Vorstandsbeschluß ausreichend abgesichert gewähnt, nicht haltbar. Die doppelte Absicherung durch Bestellung und Einstellung des Klägers spricht gegen die - ohnehin nicht eingewendete - Annahme, mit dem - von der Beklagten herbeigeführten - Wegfall der Bestellung sei auch die Geschäftsgrundlage jenes Teils des Sondervertrages weggefallen, der die Nachfolge des Klägers zum Kammeramtsdirektor beinhaltet. Hinsichtlich der Höhe der zugesprochenen Beträge ist davon auszugehen, daß beide Parteien das vom nunmehrigen Kammeramtsdirektor Mag. H*** bezogene Gehalt als angemessen erachten (§ 1152 ABGB). Daraus hat das Berufungsgericht zu Recht geschlossen, daß auch der Kläger, wäre er Kammeramtsdirektor geworden, einen Anspruch auf ein Entgelt in gleicher Höhe gehabt hätte. Der Zuspruch der der Höhe nach außer Streit gestellten (S 551) Gehaltsdifferenz in Bruttobeträgen entspricht der Rechtsprechung.
Dem Kläger steht aber nicht nur die Entgeltdifferenz zum Gehalt des Kammeramtsdirektors zu, sondern auch der Ersatz dessen, was ihm bei Zuhaltung des Sondervertrages an Naturalleistungen zugekommen wäre. Soweit sich daraus ein Entgang an der privaten Nutzung des Dienstfahrzeuges des Kammeramtsdirektors ergibt, hat das Berufungsgericht die zur Anwendung des § 273 ZPO führenden Erwägungen überzeugend dargelegt. Wie hoch der Benzinverbrauch des Dienstwagens ist, ist eine Tatfrage, zu welcher von der Beklagten in den Vorinstanzen ebenso kein Vorbringen erstattet wurde wie zu der auf Grund der Aussage des Klägers ermittelten monatlichen Fahrleistung.
Die Kostenentscheidung ist in den §§ 40, 41 und 50 ZPO begründet. Beide Parteien waren nur in der Abwehr der Revisionen der Gegenseite erfolgreich. Dem Kläger steht daher die Differenz der Kosten der Revisionsbeantwortungen zu.
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