1Ob512/89 – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schragel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schobel, Dr. Hofmann, Dr. Schlosser und Dr. Graf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und widerbeklagten Partei Dr. Josef N***, geboren am 24.Dezember 1920 in Berat (Albanien), Pensionist, Johann Hörbiger-Gasse 45/39, 1238 Wien, vertreten durch Dr. Walter Mardetschläger und Dr. Peter Mardetschläger, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte und widerklagende Partei Eva N***, geboren am 20.Oktober 1938 in Klosterneuburg, kaufmännische Angestellte, Johann Hörbiger-Gasse 45/39, 1238 Wien, bisher vertreten durch den am 11.Oktober 1988 verstorbenen Dr. Jost Doerfflern-Bezdecka, Rechtsanwalt in Wien, wegen Ehescheidung und Unterhalt, infolge Revision der klagenden und widerbeklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Wien als Berufungsgerichtes vom 13.Oktober 1988, GZ 47 R 3024/88-52, womit infolge Berufung der klagenden und widerbeklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Liesing vom 9.Mai 1988, GZ 5 C 713/87-38, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die Akten werden dem Gericht erster Instanz zurückgestellt.
Text
Begründung:
Das Erstgericht schied über die Scheidungsklage des Mannes und Widerklage der Frau auf Ehescheidung und Unterhalt die Ehe der Streitteile aus dem überwiegenden Verschulden des Mannes und sprach der Frau einen Teil des begehrten Unterhaltes zu. Lediglich der Mann erhob gegen das Ersturteil Berufung. In der mündlichen Berufungsverhandlung vom 27.September 1988 behielt das Berufungsgericht die Entscheidung der schriftlichen Ausfertigung vor. Am 11.Oktober 1988 verstarb der Rechtsvertreter der Frau, Rechtsanwalt Dr. Jost Doerfflern-Bezdecka (Ergebnis einer Anfrage des Revisionsgerichtes bei der Rechtsanwaltskammer für Wien). Am 13. Oktober 1988 schöpfte das Berufungsgericht das bestätigende Berufungsurteil ON 52, dessen Ausfertigungen am 24.November 1988 beim Erstgericht eintrafen. Am 24.November 1988 gab die Frau bei einer Vorsprache dem Erstrichter bekannt, daß ihr Rechtsanwalt Dr. Jost Doerfflern-Bezdecka verstorben und sie damit zur Zeit ohne anwaltliche Vertretung sei; sie beantragte, ihr selbst die Berufungsentscheidung zuzustellen (AV ON 53). Darauf stellte das Erstgericht die Berufungsentscheidung dem Vertreter des Mannes und der Frau selbst zu. Nach Zustellung der vom Mann erhobenen Revision am 30.Dezember 1988 zur Revisionsbeantwortung erschien die Frau am 13. Jänner 1989 beim Erstgericht und gab zu Protokoll, sie sei (auch) mit dem Urteil der zweiten Instanz einverstanden, verzichte auf eine Revisionsbeantwortung und beantrage die Aktenvorlage an das Rechtsmittelgericht (ON 59).
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist nicht zulässig.
Gemäß § 160 Abs 1 ZPO wurde wegen des Ablebens des Rechtsvertreters der Frau am 11.Oktober 1988 das dem absoluten Anwaltszwang gemäß § 27 ZPO unterliegende Berufungsverfahren mit der Wirkung unterbrochen, daß zwar gemäß § 163 Abs 3 ZPO die Schöpfung der Berufungsentscheidung vom 13.Oktober 1988 und deren Zustellung an die Parteien (Fasching II 794 f) nicht gehindert wurden, gemäß § 163 Abs 1 ZPO jedoch der Lauf der Revisionsfrist für beide Parteien nicht beginnen konnte (Fasching II 784). Die vom Mann während der Unterbrechung eingebrachte Revision ist gemäß § 163 Abs 2 ZPO der Frau gegenüber ohne rechtliche Wirkung und daher vom (Revisions )Gericht zurückzuweisen (SZ 51/150; SZ 45/19 uam). Den Parteien obliegt es, die Unterbrechung des Verfahrens durch die im § 160 ZPO geregelten Verfahrensschritte zu beseitigen und den Lauf der Revisionsfrist zu bewirken.