15Os46/88 – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 15.März 1988 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Friedrich, Dr. Reisenleitner, Hon.Prof. Dr. Brustbauer und Dr. Kuch als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Takacs als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Walter F*** wegen des Verbrechens nach § 12 Abs 1 SGG und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde (und die Berufung) des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 15.Jänner 1988, GZ 6 c Vr 12820/87-12, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem bekämpften Urteil wurde Walter F*** des Verbrechens nach § 12 Abs 1 SGG und des Vergehens nach § 16 Abs 1 SGG schuldig erkannt.
Er rügt mit der auf die Z 11 (aF) des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde allein das Unterbleiben der Anrechnung einer Vorhaftzeit auf die verhängte Freiheitsstrafe; mit Berufung bekämpft er den Strafausspruch.
Rechtliche Beurteilung
Seit dem Inkrafttreten des StRÄG 1987 mit dem 1.März 1988 (Art. XIX Abs 1) ist jedoch der Ausspruch über die Vorhaftanrechnung infolge der Neugestaltung der relevierten Verfahrensbestimmung sowie des § 283 Abs 2 StPO nicht mehr mit Nichtigkeitsbeschwerde, sondern - von der Berichtigungsmöglichkeit nach § 400 Abs 2 StPO nF abgesehen, von der hier bereits Gebrauch gemacht wurde (ON 21) - nur noch mit Berufung anfechtbar; insoweit ist nach § 290 Abs 1 letzter Satz StPO nF so vorzugehen, als wäre auch in diese Richtung hin die Berufung ergriffen worden. Demgemäß war die Nichtigkeitsbeschwerde nach Anhörung der Generalprokuratur schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285 d Abs 1 Z 1, 285 a Z 2 StPO) und die Zuleitung der Akten an das darnach zur Entscheidung über die Berufung zuständige Oberlandesgericht Wien (§ 285 i StPO nF) zu verfügen.
Die Übergangsbestimmung des Art. XX Abs 4 StRÄG 1987, wonach Änderungen der sachlichen Zuständigkeit der Gerichte durch Bestimmungen dieses Bundesgesetzes auf anhängige Strafverfahren keinen Einfluß haben, ist dabei - wie zur Klarstellung vermerkt sei - schon deshalb nicht aktuell, weil sie nur auf das Erkenntnisverfahren in erster Instanz gemünzt ist (vgl. Bericht des JA zum StRÄG 1987, 359 d. Beil. XVII. GP, S 71).