JudikaturOGH

9ObA39/87 – OGH Entscheidung

Entscheidung
21. Oktober 1987

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof.Dr. Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gamerith und Dr. Maier sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Harald Foglar-Deinhardstein und Adolf Klement als weitere Richter in den zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbundenen Arbeitsrechtssachen der klagenden Parteien

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die in der Revision allein aufgeworfene Frage der Zulässigkeit einer Feststellungsklage wurde vom Berufungsgericht zutreffend gelöst. Es reicht daher aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG). Ergänzend sei noch ausgeführt, daß nach ständiger Rechtsprechung eine Feststellungsklage dann nicht zuzulassen ist, wenn ein mögliches Leistungsbegehren alles das bietet, was mit dem Feststellungsbegehren angestrebt wird, wenn also das angestrebte Rechtsschutzziel ökonomischer durch die Leistungsklage erreicht werden kann (Fasching, Komm. III 49 und 69; ZPR Rz 1073 und 1101; SZ 56/38; JBl. 1980, 31; MietSlg. 31.687, 31.689; 3 Ob 538/79, 7 Ob 49, 50/80, 6 Ob 661/81, 1 Ob 504/84 ua). Dies ist hier, wie das Berufungsgericht richtig erkannte, nicht der Fall. Abgesehen davon, daß die als weitere Ausgleichsforderungen (festgestellten Ansprüche der Kläger auf aliquote Weihnachtsremuneration zum Teil erst nach Schluß des Verfahrens erster Instanz fällig geworden waren, hätte ein nur auf die in fünfzehn Monatsraten fällig werdende Ausgleichsquote gerichtetes Leistungsbegehren den Feststellungsanspruch schon deshalb nicht zur Gänze ausgeschöpft, da es den Klägern in ihren Rechtsschutzansprüchen vorrangig darum geht, ihre gesamten und ungekürzten Entgeltforderungen aus dem Arbeitsverhältnis als gesicherte Ansprüche im Sinne des § 7 Abs. 1 IESG gegen den Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds geltend machen zu können (Schwarz-Holler-Holzer, Die Rechte des Arbeitnehmers bei Insolvenz 170 f; vgl. SZ 48/86).

Die Kostenentscheidung ist in § 52 Abs. 2 ZPO begründet.

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