Der Oberste Gerichtshof hat am 2. April 1987 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Harbich als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Müller, Dr. Felzmann, Dr. Brustbauer und Dr. Massauer als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Streller als Schriftführers in der Strafsache gegen Georg H*** wegen des Vergehens des schweren Betrugs nach §§ 146 f. StGB. über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengerichts vom 4. Juli 1986, GZ 1 a Vr 3064/86-17, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Über die Berufung wird in einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden.
Gründe:
Der zuletzt keiner geregelten Beschäftigung nachgegangene, am 30. Juli 1955 geborene Georg H*** wurde des Vergehens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2 StGB. schuldig erkannt. Darnach hat er zwischen 21. und 28. Mai 1985 in Wien mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Angestellte der U***-V*** Gesellschaft m.b.H., Salzburg, durch die Vorspiegelung, ein zahlungsfähiger und zahlungswilliger Käufer zu sein, zur Ausfolgung von Waren im Wert von 11.262 S verleitet, wodurch die genannte Gesellschaft um 9.774,60 S geschädigt wurde.
Gegen diesen Schuldspruch richtet sich die aus § 281 Abs 1 Z. 3, 4, 5, 9 lit a und 10 StPO. erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
Zunächst wird eingewendet, der Schädigungs- und der Täuschungsvorsatz seien weder festgestellt (Z. 9 lit a) noch begründet (Z. 5), zumal deren Erwähnung im Urteilsspruch (S. 82, 83) und die abschließende Wendung in den Urteilsgründen, daß "sämtliche Tatbildmerkmale .... in .... subjektiver Hinsicht erfüllt" seien (S. 90), nicht genügen. Dem kann nicht beigepflichtet werden.
Gewiß ist der von der Beschwerde aufgegriffene Passus der
Urteilsargumentation (S. 87 Mitte) grammatikalisch unvollständig
geblieben. Indes ist dessen Bedeutung bei Einfügung der
offensichtlich irrtümlich ausgelassenen Wortfolge (".. Dem
Angeklagten war ...... im Hinblick darauf, daß er keiner geregelten
Beschäftigung nachging und ... in wenigen Monaten ... den Strafrest
... von ca. 4 1/2 Monaten zu verbüßten habe,") "bewußt, daß er"
("nicht in der Lage sein werde ...") unschwer erkennbar. Davon abgesehen, hat das Schöffengericht den durchaus logischen Schluß, daß der Angeklagte selbst ungeachtet eines monatlichen Einkommens von ca. 8.000 S "von allem Anfang an nicht gewillt war, die verhältnismäßig niederen Raten zu bezahlen", insbesondere auch daraus gezogen, daß er keine einzige Rate gezahlt hat, obwohl schon mindestens zwei Raten fällig gewesen wären, ehe er erst ab Herbst 1985 überhaupt Aussicht auf die Zuweisung einer Gemeindewohnung hatte (S. 89). Bereicherungs- und Täuschungsvorsatz sind daher, ausreichend begründet, konstatiert worden. Letzterer wurde zudem aus der tatsachenwidrigen Angabe auf dem Bestellschein, daß der Angeklagte seit dem Jahr 1983 bei der Firma P***-E*** als Maler und Tapezierer beschäftigt sei, obwohl er zur Zeit der Warenbestellung in Wahrheit keiner geregelten Arbeit nachging und vom Sozialreferat eine monatliche Unterstützung von ca. 3.100 S bezog, schlüssig abgeleitet (S. 85, 86). Wie sich der Täuschungsvorsatz (also nicht der Schädigungsvorsatz) auf einen Schaden schlechthin oder eine bestimmte Höhe desselben beziehen soll, bleibt unerfindlich.
Daß der Angeklagte zugestanden habe, "im Bestellzeitpunkt keiner geregelten Beschäftigung nachgegangen zu sein und der Firma U***-V*** Ges.m.b.H. das Vorliegen eines aufrechten Beschäftigungsverhältnisses vorgetäuscht zu haben (Seite 74), da ansonsten die Firma wahrscheinlich keine Waren geliefert hätte" (S. 87), ist, wie gerügt (Z. 5), im Schlußteil zwar aktenwidrig. Hatte der Angeklagte doch in der Hauptverhandlung die Vermutung, daß die Versandfirma sonst "vielleicht nichts geschickt" hätte, auf die Frage hin geäußert, warum er nicht bei der Bestellung mitgeteilt habe, daß er noch eine offene Haftstrafe zu verbüßen haben werde (S. 74). Indes konnte die Konstatierung, daß der Angeklagte "im Bestellungszeitpunkt keiner geregelten Arbeit nachging", sowohl auf sein Zugeständnis in der Hauptverhandlung, nur Gelegenheitsarbeiten verrichtet zu haben (S. 73), als auch auf seine (für die Urteilsfällung durchaus verwertbare: S. 78) gleichartige Verantwortung vor dem Untersuchungsrichter (S. 36) gestützt werden, sodaß von einem Begründungsmangel, insbesondere davon, daß die relevierte Feststellung "im gesamten Akteninhalt keine Deckung findet" (S. 101), keine Rede sein kann.
Daß der Angeklagte auf eine bestimmte Urteilsfeststellung "weder in der Hauptverhandlung, noch bei ... (s)einer Vernehmung noch sonst im Verfahren jemals angesprochen wurde" (S. 102), liegt aus der zeitlichen Abfolge dieser Verfahrensschritte auf der Hand. Bei der Konstatierung, daß er auf dem Bestellschein tatsachenwidrig angab, seit dem Jahr 1983 bei der Firma P***-E*** als Maler und Tapezierer beschäftigt zu sein (S. 86 oben), kommt es entscheidend darauf an, daß diese Angabe im Zeitpunkt der Abgabe dieser Erklärung unrichtig war. Ob und seit wann der Beschwerdeführer in dem genannten Unternehmen früher gearbeitet hatte, konnte als irrelevant auf sich beruhen und bedurfte keiner Erörterung. Daß in diesem Zusammenhang eine der im § 281 Abs 1 Z. 3 StPO. aufgezählten Vorschriften verletzt wurde, wird von der diese Nichtigkeit relevierenden Beschwerde gar nicht behauptet. Die Verletzung anderer Vorschriften, die den in § 281 Abs 1 Z. 3 StPO. taxativ angeführten Gesetzesbestimmungen angeblich gleichkommen (so § 3 StPO.; Art. 6 Abs 3 lit a MRK.), vermag eine solche Nichtigkeit (Z. 3) nicht zu bewirken (Gebert-Pallin-Pfeiffer III/2, § 281 Abs 1 Z. 3 StPO., Nr. 2 ff.).
Die Mängelrüge (Z. 5) ist im Unrecht, wenn sie vermeint, der Schädigungsvorsatz des Angeklagten werde lediglich aus zwei Umständen, nämlich dem Fehlen einer geregelten Beschäftigung und der noch offenen Strafhaft abgeleitet. Läßt sie doch völlig außer acht, daß das Unterbleiben der Ratenzahlungen das für die Annahme des Betrugsvorsatzes entscheidende Kriterium des Schöffensenats für den von Anfang an fehlenden Zahlungswillen war (S. 89). Weshalb daraus "schon nach der allgemeinen Lebenserfahrung nicht auf Betrugsvorsatz geschlossen werden kann" (S. 104), ist nicht einzusehen. Das Gegenteil ist wohl eher der Fall. Daß die Säumigkeit des Angeklagten bei seiner Ratenverpflichtung nicht auf eine der Bestellung nachfolgende Verschlechterung seiner Lebensumstände zurückgehe, sondern auf dessen mangelnden Zahlungswillen von Anfang an, hat das Gericht in freier und unanfechtbarer Beweiswürdigung unmißverständlich zum Ausdruck gebracht. Inwiefern "die Ausführungen des Urteiles" über ein monatliches Einkommen des Angeklagten von 8.000 S "nicht von den Urteilsfeststellungen ausgehen" sollen (S. 104), ist ohne Erläuterungen nicht verständlich, es sei denn, man wollte das, was das Gericht ohnehin nicht als entscheidend gewertet hat, nur als Hypothese gelten lassen (" ... Sollte der Angeklagte ...": S. 89). Die relevante Konstatierung, daß der Angeklagte keine einzige Rate bezahlt hat, bleibt davon jedenfalls unberührt (S. 89).
Die Verfahrensrüge (Z. 4) bezieht sich auf den vom Erstgericht "mangels Relevanz für die Beurteilung des Betrugsvorsatzes" abgewiesenen (S. 78) Antrag auf zeugenschaftliche Vernehmung des Leiters des Caritasheims in Wien 6., Gfrornergasse 12, zum Beweis dafür, daß der Angeklagte dort ordnungsgemäß Unterkunft bezogen hat und einen Großteil seines Einkommens für die Gemeindewohnung aufwenden mußte (S. 77). Ob aber der Beschwerdeführer, wie vom Gericht ohnedies angenommen, im Caritasheim gewohnt hat und ob er Geld für die Gemeindewohnung, die er erst im Februar 1986 erhielt, aufwenden mußte, läßt - so würdigend die Urteilsgründe (S. 89) - Rückschlüsse auf dessen Vorsatz im Zeitpunkt der Bestellung (Mai 1985) nicht zu. Da das Schöffengericht die zu beweisenden Umstände ohnedies als gegeben unterstellt (die Zuweisung einer Gemeindewohnung impliziert wohl auch einen Mietaufwand für diese), war die beantragte Beweisaufnahme schon deshalb entbehrlich. Daß aber aus diesen Umständen die von der Beschwerde als möglich aufgezeigten, dem Angeklagten günstigen Schlüsse auf allenfalls einer redlichen Warenbestellung nachfolgende Gründe für das Unterbleiben der Ratenzahlungen durch den Senat nicht gezogen wurden, liegt an der zusammenfassenden anderen Würdigung aller vorliegenden Beweisergebnisse, die als unanfechtbar zu akzeptieren ist (§ 258 Abs 2 StPO.).
Die Subsumtionsrüge (Z. 10) geht nicht vom gesamten Urteilssachverhalt aus, wenn sie sich nur auf die Konstatierung bezieht, der Vorsatz des Angeklagten sei höchstens darauf gerichtet gewesen, der Ratenverpflichtung nicht "ordnungsgemäß" nachkommen zu können (S. 87; 104), also auf einen Verzögerungsschaden weit unter der Wertgrenze des § 147 Abs 2 StPO. abstellt. Wird doch die in den Verfahrensergebnissen gedeckte (siehe oben; ergo auch keine Nichtigkeit nach Z. 5) Feststellung ignoriert, daß der Angeklagte keine einzige Rate gezahlt hat, woraus das Schöffengericht den Schluß zog, "daß er von allem Anfang an nicht gewillt war, die" (also alle !) "verhältnismäßig niederen Raten zu bezahlen" (S. 89). Schon gar nicht wird solcherart eine Nichtigkeit nach Z. 9 lit a prozeßordnungsgemäß dargetan.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet (§ 285 d Abs 1 Z. 2 StPO.), teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt (§ 285 d Abs 1 Z. 1 StPO. in Verbindung mit § 285 a Z. 2 StPO.) schon in einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen. Zur Verhandlung und Entscheidung über die Berufung des Angeklagten wird ein Gerichtstag angeordnet werden (§ 296 Abs 3 StPO.).
Rückverweise
Keine Verweise gefunden