Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Resch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Jensik, Dr.Hule, Dr.Zehetner und Dr.Klinger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Gertrude O***, Buchhalterin, Wien 20., Salzachstraße 27, vertreten durch Dr.Felix Weigert, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Fritz B***, Gewerbepensionist, Wien 2., Kleine Sperlgasse 8, wegen Wiederaufnahme des Rekursverfahrens zu 6 Ob 614/84 (42 Nc 5/78 des Landesgerichtes für ZRS Wien) in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Die von Gertrude O*** gegen den Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 12.Juli 1984, 6 Ob 614/84, erhobene Wiederaufnahmsklage wird als unzulässig zurückgewiesen.
Begründung:
Mit Beschluß vom 20. Jänner 1987, 6 Ob 526/85, hat der Oberste Gerichtshof unter anderem aus Anlaß der gegen den Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 12.Juli 1984, 6 Ob 614/84, von Gertrude O*** erhobenen, auf § 530 Abs. 1 Z 4 ZPO gestützten Wiederaufnahmsklage im Sinne des § 539 Abs. 1 ZPO die Einleitung des strafgerichtlichen Verfahrens gegen den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Samsegger sowie gegen die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schobel, Dr.Riedler, Dr.Schlosser und Mag.Engelmaier, welche Richter den genannten Beschluß gefaßt haben, durch Übersendung der Akten an die Staatsanwaltschaft Wien veranlaßt. Auf die Begründung dieses Beschlusses wird verwiesen.
Nunmehr hat die Staatsanwaltschaft Wien zu 33 St 8019/87 mitgeteilt, daß die Anzeige gegen die vorgenannten Richter des Obersten Gerichtshofes wegen § 302 StGB und anderer Delikte wegen mangelnden Tatbestandes gemäß § 90 Abs. 1 StPO zurückgelegt wurde. Die gegenständliche Wiederaufnahmsklage war daher gemäß § 539 Abs. 2 Satz 2 ZPO ohne vorgängige mündliche Verhandlung als unzulässig zurückzuweisen (Fasching, Kommentar IV 546).
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