Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Marold als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr. Griehsler, Dr. Jensik, Dr. Warta und Dr. Klinger als Richter in der Grundbuchssache der Antragsteller Ferdinand W***, Angestellter, und Ioannes W***, Angestellter, beide St. Pölten, Kremser Landstraße 13-17, beide vertreten durch Dr. Karl Thaler, öffentlicher Notar in St. Pölten, infolge Revisionsrekurses der Antragsteller gegen den Beschluß des Landesgerichtes St. Pölten als Rekursgerichtes vom 10. September 1986, GZ R 498/86-6, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes St. Pölten vom 17. Juli 1986, GZ TZ 4235/86-2, bestätigt wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Die Antragsteller sind je zur Hälfte Eigentümer der Liegenschaft EZ 1545 KG St. Pölten mit den Grundstücken 1139/1 Garten und 2646 Baufläche. Sie stellten den Antrag, das Grundstück 1139/1 in die Grundstücke 1139/1 und 1139/5 zu teilen, das Grundstück 1139/5 vom Gutsbestand der EZ 1545 KG St. Pölten abzuschreiben und hiefür unter Übertragung des bisherigen Eigentumsrechtes und eines Belastungs- und Veräußerungsverbotes eine neue Einlagezahl zu eröffnen. Das Erstgericht wies den Antrag ab.
Das Rekursgericht gab dem dagegen erhobenen Rekurs der Antragsteller nicht Folge.
Gegen den bestätigenden Beschluß des Rekursgerichtes richtet sich der Revisionsrekurs der Antragsteller mit dem Antrag, in Abänderung des angefochtenen Beschlusses den Grundbuchsantrag zu bewilligen.
Der Revisionsrekurs ist unzulässig.
Gemäß § 32 LiegTeilG richtet sich die Anfechtung von Beschlüssen über die in diesem Gesetz geregelten Angelegenheiten, die sich - wie hier - auf das Ansuchen einer Partei um Bewilligung einer grundbücherlichen Eintragung beziehen, nach den Bestimmungen der §§ 122 ff GBG. Gemäß § 126 Abs 1 GBG ist ein Revisionsrekurs gegen einen bestätigenden Beschluß der zweiten Instanz unstatthaft. Richtet sich die Anfechtung eines Beschlusses nach den Bestimmungen des Grundbuchsgesetzes, dann ist auch ein außerordentlicher Revisionsrekurs nach § 16 AußStrG unzulässig (SZ 26/211 uva, zuletzt etwa 5 Ob 4/80).
Der unzulässige Revisionsrekurs war zurückzuweisen.
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