Der Oberste Gerichtshof hat am 29.Oktober 1986 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Faseth als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Steininger, Dr. Horak, Dr. Lachner und Dr. Massauer als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Kastner als Schriftführer in der Strafsache gegen Dr. Adolf K*** ua über die Beschwerde der Privatbeteiligten Cäcilia L*** gegen den Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 2. Juli 1986, GZ 9 Os 102/86-6, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Mit Beschluß vom 2.Juli 1986, GZ 9 Os 102/86-6 (= ON 18 in 23 a Vr 50/85 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien), hat der Oberste Gerichtshof die Beschwerde der als Subsidiarantragstellerin einschreitenden Privatbeteiligten Cäcilia L*** gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien vom 21.Mai 1986, AZ 22 Bs 209/86, als unzulässig zurückgewiesen.
Dagegen richtet sich die - als "Berufung"
bezeichnete - Beschwerde der genannten Privatbeteiligten, die sie trotz entsprechender Rechtsbelehrung ausdrücklich aufrechterhalten hat (S 79/80 dA).
Gemäß Art. 92 Abs. 1 B-VG ist der Oberste Gerichtshof die oberste Instanz in Zivil- und Strafrechtssachen; dessen Entscheidungen sind daher unanfechtbar.
Die Beschwerde war darum zurückzuweisen.
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